Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung
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Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom- Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) in der Fassung bis 31.12.2008 § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte (2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen 1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt, 2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährlichesGesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, 2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert wären, 2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt, 2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen ohne Berücksichtigung der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des Gesamteinkommens ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, wenn sie das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung der Behinderung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen. Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LpartG) § 1 Form und Voraussetzungen (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden 1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen. (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft: Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) 50059267 B 600 (7.11) BDK50192 Seite 13
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil III TARIF GZ VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR MITGLIEDER GESETZLICHER KRANKENKASSEN TARIF FÜR STATIONÄRE HEILBEHANDLUNG Dieser Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen (MB/KK 2009) und Teil II: Tarifbedingungen (in einem gesonderten Druckstück B 600). 1. Versicherungsfähigkeit Versicherungsfähig sind Personen, die aufgrund eigener Mitgliedschaft oder im Rahmen der Familienhilfe bei einem Träger der GKV versichert sind. 2. Leistungsumfang a) Die Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung (§ 4 Abs. 8 b) AVB) werden nach Vorleistung einer gesetzlichen Krankenkasse zu 100% erstattet (s. hierzu auch § 5 Abs. 6 AVB), und zwar nach Tarifstufe GZ 1: Ein- oder Zweibettzimmer mit privatärztlicher Behandlung Tarifstufe GZ 2: Zweibettzimmer mit privatärztlicher Behandlung. Wird weder das Ein-/Zweibettzimmer noch die privatärztliche Behandlung in Anspruch genommen, wird ein Krankenhaustagegeld von 25 EUR für Tarifstufe GZ 1 und von 20 EUR für Tarifstufe GZ 2 gezahlt. Für Kinder wird das Krankenhaustagegeld in halber Höhe gezahlt. Bei teilstationärer Behandlung wird kein Krankenhaustagegeld gezahlt (vgl. § 4 Abs. 11 d) AVB). b) Verbleiben nach Vorleistung einer gesetzlichen Krankenversicherung nach § 4 Abs. 8 Buchst. a AVB erstattungsfähige Aufwendungen, werden diese ebenfalls zu 100% erstattet. Zu den Vorleistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gehören auch die dem Personenkreis mit einem Anspruch auf Teilkostenerstattung nach § 14 Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch (V) von ihrem Arbeitgeber zu erbringenden Beihilfeleistungen. Wird keine Vorleistung einer gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen, kommt nur eine Erstattung nach 2. a) infrage. c) Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nicht die vom Versicherten kraft Gesetzes zu übernehmenden Zuzahlungen. Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft: Kundenservice Center 0800/3746 0 18 01/358444 100 (gebührenfreie Rufnummer) (3,9 Ct./Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 Ct./Min. aus dt. Mobilfunknetzen) 50059281 B 631 (10.10) BDK71780 0178116391 841932440 Seite 1
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Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200<br />
Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten<br />
Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist<br />
für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte ergeben<br />
sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-<br />
Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen<br />
ist zulässig.<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V)<br />
in der Fassung bis 31.12.2008<br />
§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte<br />
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private <strong>Krankenversicherung</strong> nur gezahlt,<br />
wenn das Versicherungsunternehmen<br />
1. diese <strong>Krankenversicherung</strong> nach Art der Lebensversicherung betreibt,<br />
2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine<br />
Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12<br />
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben,<br />
deren jährlichesGesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach<br />
§ 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen<br />
Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit<br />
jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag<br />
der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150<br />
vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> nicht<br />
übersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nicht übersteigt,<br />
2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen<br />
auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die<br />
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen<br />
und diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren<br />
Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht<br />
des Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert wären,<br />
2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder<br />
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen<br />
Angehörigen unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen<br />
Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses<br />
Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus der Anwendung<br />
des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten<br />
Höchstbeitrag ergibt,<br />
2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen<br />
ohne Berücksichtigung der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des Gesamteinkommens<br />
ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln<br />
aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden<br />
könnten, wenn sie das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung der Behinderung<br />
oder der Berufung in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen.<br />
Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
(Lebenspartnerschaftsgesetz – LpartG)<br />
§ 1 Form und Voraussetzungen<br />
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger<br />
Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen<br />
oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht<br />
unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.<br />
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen<br />
wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die<br />
Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart<br />
von bis zu zwei Zeugen erfolgen.<br />
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden<br />
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft<br />
führt;<br />
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;<br />
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen<br />
gemäß § 2 begründen zu wollen.<br />
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft<br />
geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
gelten entsprechend.<br />
Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:<br />
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Rufnummer)<br />
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