Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung
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DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Muster- und Tarifbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung Die AVB umfassen Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) in diesem Druckstück Teil II: Tarifbedingungen der Deutschen Krankenversicherung (Schrägschrift) Teil III: Tarife AB, AN, ZB, ZS 60, SB, BE, BE1, ABA, ZBA, SBA, KH, KB, GE, GEP, GES, HMZ, ZEG, ZAS, AC und GZ in gesonderten Druckstücken Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung (nach § 1 Abs. 8 und § 4 Abs. 1a) Inhaltsverzeichnis Der Versicherungsschutz § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes 2 § 3 Wartezeiten 3 § 4 Umfang der Leistungspflicht 3 § 5 Einschränkung der Leistungspflicht 5 § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 5 § 7 Ende des Versicherungsschutzes 6 Pflichten des Versicherungsnehmers § 8 Beitragszahlung 6 § 8a Beitragsberechnung 7 § 8b Beitragsanpassung 7 § 9 Obliegenheiten 7 § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 8 § 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 8 § 12 Aufrechnung 8 Ende der Versicherung § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 8 § 14 Kündigung durch den Versicherer 9 § 15 Sonstige Beendigungsgründe 9 Sonstige Bestimmungen § 16 Willenserklärungen und Anzeigen 9 § 17 Gerichtsstand 9 § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 10 § 19 Wechsel in den Standardtarif 10 § 20 Wechsel in den Basistarif 10 Anhang 50059267 B 600 (7.11) BDK50192 Seite 1
Der Versicherungsschutz § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen, b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaus tagegeld. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung, b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen), c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungs verhältnis unterliegt deutschem Recht. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. 5. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. 6. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen Antrags verpflichtet. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen. 7. Abweichend von Absatz 4 Satz 3 besteht bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz während der ersten 6 Monate, wenn der Vertrag nach den für den Versicherungsschutz infrage kommenden Tarif bei Beginn des Aufenthaltes bereits 12 Monate besteht. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über 6 Monate ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere 3 Monate. 8. Als Versicherungsfall gelten auch gezielte ambulante Untersuchungen zur Vorsorge oder Früherkennung schwerer Erkrankungen, wie z. B. Krebs, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenerkrankung und Tuberkulose, ohne Altersbegrenzung sowie die Versorgung in einem stationären Hospiz, sofern eine Krankheitskostenvollversicherung besteht (nicht bei Ergänzungs versicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung). § 2 Beginn des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. 2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. 3. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig. 4. Abweichend von Abs. 2 Satz 2 kann in den Tarifen für ambulante Heilbehandlung die Tarifstufe (Selbstbehaltstufe) frei gewählt werden. 50059267 B 600 (7.11) BDK50192Seite 2
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Allgemeine<br />
Versicherungsbedingungen (AVB)<br />
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für die<br />
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Die AVB umfassen<br />
Teil I:<br />
Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und<br />
Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)<br />
in diesem<br />
Druckstück<br />
Teil II: Tarifbedingungen der Deutschen <strong>Krankenversicherung</strong> (Schrägschrift)<br />
Teil III: Tarife AB, AN, ZB, ZS 60, SB, BE, BE1, ABA, ZBA, SBA, KH, KB, GE,<br />
GEP, GES, HMZ, ZEG, ZAS, AC und GZ<br />
in gesonderten<br />
Druckstücken<br />
Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung<br />
(nach § 1 Abs. 8 und § 4 Abs. 1a)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes 2<br />
§ 3 Wartezeiten 3<br />
§ 4 Umfang der Leistungspflicht 3<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht 5<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 5<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes 6<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung 6<br />
§ 8a Beitragsberechnung 7<br />
§ 8b Beitragsanpassung 7<br />
§ 9 Obliegenheiten 7<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 8<br />
§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen<br />
gegen Dritte 8<br />
§ 12 Aufrechnung 8<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 8<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer 9<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe 9<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen 9<br />
§ 17 Gerichtsstand 9<br />
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 10<br />
§ 19 Wechsel in den Standardtarif 10<br />
§ 20 Wechsel in den Basistarif 10<br />
Anhang<br />
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