Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung
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(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive <strong>Krankenversicherung</strong> betreiben,<br />
haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang<br />
und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die<br />
ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für<br />
1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zum 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen<br />
gebildet;<br />
2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf<br />
Beihilfe haben sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen<br />
auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.<br />
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200<br />
Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten<br />
Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist<br />
für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte ergeben<br />
sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-<br />
Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen<br />
ist zulässig.<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) in der Fassung bis 31.12.2008<br />
§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte<br />
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private <strong>Krankenversicherung</strong> nur gezahlt,<br />
wenn das Versicherungsunternehmen<br />
1. diese <strong>Krankenversicherung</strong> nach Art der Lebensversicherung betreibt,<br />
2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine<br />
Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12<br />
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben,<br />
deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach<br />
§ 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen<br />
Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit<br />
jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag<br />
der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150<br />
vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> nicht<br />
übersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nicht übersteigt,<br />
2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen<br />
auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen<br />
für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und<br />
diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren<br />
Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers<br />
nach § 10 familienversichert wären,<br />
2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen<br />
bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />
unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif<br />
anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei<br />
Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz<br />
nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt,<br />
2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen<br />
ohne Berücksichtigung der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des Gesamteinkommens<br />
ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln<br />
aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, wenn sie<br />
das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung der Behinderung oder der Berufung<br />
in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen.<br />
Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
§ 1 Form und Voraussetzungen<br />
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich<br />
und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen<br />
zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung<br />
oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der<br />
zuständigen Behörde erfolgen.<br />
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden<br />
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft<br />
führt;<br />
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;<br />
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen<br />
gemäß § 2 begründen zu wollen.<br />
(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft<br />
geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
gelten entsprechend.<br />
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Rufnummer)<br />
51001534 B 110 (1.10) BDK50015 Seite 13