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Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung

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(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive <strong>Krankenversicherung</strong> betreiben,<br />

haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang<br />

und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die<br />

ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für<br />

1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zum 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen<br />

gebildet;<br />

2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf<br />

Beihilfe haben sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen<br />

auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.<br />

Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200<br />

Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten<br />

Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist<br />

für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte ergeben<br />

sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-<br />

Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen<br />

ist zulässig.<br />

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) in der Fassung bis 31.12.2008<br />

§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte<br />

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private <strong>Krankenversicherung</strong> nur gezahlt,<br />

wenn das Versicherungsunternehmen<br />

1. diese <strong>Krankenversicherung</strong> nach Art der Lebensversicherung betreibt,<br />

2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine<br />

Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12<br />

Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben,<br />

deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach<br />

§ 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen<br />

Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit<br />

jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag<br />

der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150<br />

vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> nicht<br />

übersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

nicht übersteigt,<br />

2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen<br />

auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen<br />

für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und<br />

diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren<br />

Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers<br />

nach § 10 familienversichert wären,<br />

2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen<br />

bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />

unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif<br />

anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei<br />

Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz<br />

nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt,<br />

2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen<br />

ohne Berücksichtigung der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des Gesamteinkommens<br />

ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln<br />

aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, wenn sie<br />

das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung der Behinderung oder der Berufung<br />

in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen.<br />

Lebenspartnerschaftsgesetz<br />

§ 1 Form und Voraussetzungen<br />

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich<br />

und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen<br />

zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung<br />

oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der<br />

zuständigen Behörde erfolgen.<br />

(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden<br />

1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft<br />

führt;<br />

2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;<br />

3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />

4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen<br />

gemäß § 2 begründen zu wollen.<br />

(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft<br />

geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

gelten entsprechend.<br />

Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:<br />

Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie<br />

Rufnummer)<br />

51001534 B 110 (1.10) BDK50015 Seite 13

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