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INotR - Institut für Notarrecht

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Unterlagen unverzüglich beizubringen.<br />

sc/2000/versch00/vorlesung4<br />

- 12 -<br />

Sämtliche Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche im weitesten Sinne aus den in<br />

Abt. III des Grundbuches eingetragenen und noch einzutragenden Rechten werden an<br />

den Erwerber unter der Bedingung abgetreten, dass er den Kaufpreis zahlt.<br />

Sämtliche Zahlungen müssen bei Fälligkeit beim Empfangsberechtigten eingegangen<br />

sein. Der Kaufpreis ist, soweit er nicht zur Lastenfreistellung an abzulösende Gläubiger<br />

zu zahlen ist, an den Veräußerer zu überweisen auf dessen Konto Nr. 44455656,<br />

Sparkasse X<br />

Der Kaufpreis ist bis zum Ablauf der oben bezeichneten Frist unverzinslich. Mit Ablauf<br />

der oben bestimmten Frist tritt Verzug ein. Der Erwerber muss dann unbeschadet der<br />

Pflicht zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe<br />

von jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zahlen.<br />

Wegen der Zahlung des Kaufpreises samt Zinsen unterwirft sich der Erwerber der<br />

sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Für<br />

die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht des Nachweises der die<br />

Fälligkeit begründenden Tatsachen. Mehrere Verpflichtete haften als<br />

Gesamtschuldner. Zinsen gelten in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz 4<br />

Wochen ab heute als vollstreckungsrechtlich geschuldet. Eine Beweislastumkehr ist<br />

damit nicht verbunden.<br />

Soweit bis zum Ablauf des gestrigen Tages Bescheide oder Rechnungen <strong>für</strong> Beiträge,<br />

Abgaben und Kosten <strong>für</strong> Erschließung nach dem BauGB und nach dem<br />

Kommunalabgabengesetz bezüglich des Vertragsobjektes ergangen sind, trägt diese<br />

der Veräußerer, und zwar unabhängig vom künftigen Bestand dieser Bescheide. Er<br />

versichert, dass ihm unbezahlte Bescheide nicht vorliegen.<br />

Alle weiteren derartigen Kosten, Abgaben und Beiträge gehen unabhängig von ihrem<br />

Entstehungszeitpunkt zu Lasten des Erwerbers. Vorausleistungen und etwaige<br />

Rückerstattungsansprüche des Veräußerers infolge Aufhebung oder Änderung von<br />

Bescheiden und Rechnungen werden dem Erwerber ohne weitere Gegenleistung<br />

abgetreten.<br />

Der Notar hat die Beteiligten über die Bedeutung dieser Regelung eingehend belehrt.<br />

Die in Abt. II des Grundbuches eingetragenen Rechte werden vom Erwerber mit allen<br />

sich aus den Eintragungsbewilligungen ergebenden Verpflichtungen übernommen.<br />

Dem Erwerber ist bekannt, dass damit die aus den Rechten folgenden Verpflichtungen<br />

auch von ihm einzuhalten sind.<br />

Der Veräußerer garantiert, dass das Vertragsobjekt weder vermietet noch verpachtet<br />

ist.<br />

Der Veräußerer versichert, dass das Vertragsobjekt leer steht.<br />

§ 4<br />

Finanzierung<br />

Der Veräußerer erklärt sich bereit, bei der Bestellung von Grundpfandrechten<br />

mitzuwirken. Die persönliche Haftung und Kosten übernimmt er nicht. In den<br />

Erklärungen über die Bestellung dieser Grundpfandrechte muss als Zweck bis zur<br />

Zahlung des Kaufpreises bestimmt werden, dass sie nur Beträge sichern, die auf den<br />

Kaufpreis geleistet werden.

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