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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW

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8.1.4 Abwicklung des Allokationsclearings<br />

Auslöser für den Clearingprozess kann der NB, der BKV oder der TK sein. Um den Clearingprozess<br />

eindeutig zu gestalten, wird eine Clearingnummer eingeführt. Diese Nummer erhält<br />

nur der BKV vom MGV. Damit wird gewährleistet, dass der BKV immer in das Clearingverfahren<br />

involviert ist und die Daten mit ihm abgestimmt werden; unabhängig davon, wer das<br />

Clearingverfahren angestoßen hat. Jede Clearingnummer darf nur entsprechend Ihrer Gültigkeit<br />

(Datum, Beginn und Ende) für einzelne Tage („Tagesclearingnummer“) und nur einmal<br />

für einen BK/SBK, einen Zeitreihentyp und einen NB verwendet werden. Bei der Gültigkeit<br />

der Tagesclearingnummer (Datum, Beginn und Ende) muss der korrigierte Allokationslastgang<br />

für genau diesen Zeitraum neu geschickt werden.<br />

Sowohl Die Monats- als auch die Tagesclearingnummer verfällt entweder nach Versendung<br />

einer Clearingallokation oder nach Ablauf des Clearingzeitraums. Sofern der NB den Clearingprozess<br />

anstößt, teilt er den Clearingfall dem BKV mit, damit dieser wiederum die Clearingnummer<br />

vom MGV abfordert und an den NB weitergeben kann. Nach Anforderung einer<br />

Clearingnummer durch den BKV, wird der betroffene NB vom MGV über diesen Vorgang<br />

informiert. Der MGV übersendet die Details des Clearingvorgangs – bis auf die Clearingnummer<br />

– die BK/SBK-Nummer, Zeitraum und Zeitreihentyp an den NB. Der BKV übermittelt<br />

die Clearingnummer erst nach der erfolgten Klärung des Clearingsachverhaltes an den NB.<br />

.<br />

Die Ansprechpartner beim BKV und NB für Allokationsdaten werden vom MGV im Portal, auf<br />

der Webseite oder über Email im Rahmen des Deklarationslistenversandes veröffentlicht. In<br />

Abhängigkeit von den Ergebnissen der Abstimmung und der Prüfung durch den Netzbetreiber<br />

steht fest, welche Daten fehlerhaft sind. Der NB ermittelt entweder korrigierte Allokationslastgänge<br />

und/oder korrigierte Einzelabrechnungslastgänge und Einzelbilanzierungslastgänge.<br />

Eine Abstimmung zwischen den Marktpartnern (BKV, TK und NB) erfolgt unverzüglich.<br />

Bei einer Anpassung der Netznutzungsabrechnung wird keine Zustimmung des BKV benötigt.<br />

Sofern die Allokation fehlerhaft ist und angepasst werden muss, wird keine Zustimmung<br />

des TK benötigt. In beiden Fällen muss der NB zustimmen. Wenn mehrere TK und/oder BKV<br />

betroffen sind, müssen immer die betroffenen TK bzw. BKV zustimmen. Der Teilnahme am<br />

Clearingprozess kann nur in begründeten Fällen widersprochen werden.<br />

Erst nach erfolgter Abstimmung und den notwendigen Zustimmungen der vom Clearing betroffenen<br />

Marktpartner übermittelt der NB dem MGV eine Clearing-ALOCAT, in der die vom<br />

BKV ihm mitgeteilte Clearingnummer eingebaut ist. Allokationen von RLM-<br />

Ausspeisepunkten, die bis M+12 WT versendet werden, dürfen keine Clearingnummer enthalten,<br />

da diese vom MGV abgelehnt werden. Allokationen mit Clearingnummern, die vor<br />

dem M+14. WT beim MGV eingehen, werden abgelehnt.<br />

Durch den Eingang der Clearing-ALOCAT weiß der MGV, dass das Clearing zwischen allen<br />

Marktpartner einvernehmlich abgeschlossen ist. Der MGV ermittelt daraus einen neuen Allokationslastgang<br />

und übermittelt diesen dem BKV unter Angabe der Clearingnummer bis spätestens<br />

24 Stunden nach Eingang der Clearing-ALOCAT.<br />

Sofern der BK/SBK zuvor noch nicht deklariert wurde, erfolgt dies spätestens 2 WT vor Versand<br />

der Clearingallokation.<br />

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