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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW

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sondert erfasst. Die Übertragung der Toleranzen auf den RBK erfolgt im Format BK Tolüber . Die<br />

Überschreitung der Toleranz wird nicht mit dem UBK abgerechnet.<br />

Bei RBK wird ebenfalls die Toleranz BK Tol berechnet und auf den BK SALD angewendet. Die<br />

stündliche Bilanzkreisabweichung abzüglich der zulässigen stündlichen Toleranz ergibt die<br />

Überschreitungsmenge Ue Tol .<br />

Für die Abrechnung der Toleranzüberschreitungen wird die Toleranz des RBK BK Tol mit den<br />

übertragenen BK Tolüber aggregiert zum BK Tolnach. Die stündliche Bilanzkreisabweichung des<br />

BK SALDnach abzüglich der zulässigen stündlichen Toleranz BK Tolnach ergibt die Überschreitungsmenge<br />

Ue Tolnach zur Berechnung des Strukturierungsbeitrags. Die Überschreitungen<br />

oberhalb und unterhalb der Toleranzbänder werden gesondert erfasst.<br />

Am Tag D+1, M+15 WT und zum Zeitpunkt der Abrechnung übermittelt der MGV dem BKV<br />

die stündlichen Toleranzzeitreihen und die Zeitreihe der Toleranzüberschreitungen für den<br />

Liefertag bzw. den gesamten Liefermonat.<br />

6.3 Biogasbilanzierung<br />

6.3.1 Bilanzierungszeitraum für Biogasbilanzkreise<br />

Der Bilanzierungszeitraum eines Biogas-BK ist mit max. zwölf Monaten definiert. Spätestens<br />

nach zwölf Monaten wird der Bilanzkreis vom MGV abgerechnet. Der Biogas-BK kann jedoch<br />

auch über mehrere Bilanzierungszeiträume und dementsprechend über einen längeren<br />

Zeitraum genutzt werden.<br />

Es ist möglich, im Biogas-Bilanzkreisvertrag eine Rumpfbilanzierung für die erste Bilanzierungsperiode<br />

festzulegen. Der BKV teilt dem MGV im Fristenmonat vor der ersten Biogaseinspeisung<br />

oder -ausspeisung das Ende des Bilanzierungszeitraums schriftlich mit bzw.<br />

vereinbart dies bereits beim Abschluss des Biogas-Bilanzkreisvertrages.<br />

Aus Gründen der zeitlichen Synchronität mit den Vorgaben des EEG bietet sich das Kalenderjahr<br />

als Bilanzierungszeitraum an.<br />

6.3.2 Übertragung von Flexibilitäten für Biogasbilanzkreise<br />

Nach § 35 Abs. 3 <strong>Gas</strong>NZV gewährte Flexibilitäten im Sinne von besonderen Biogas-<br />

Bilanzkreistoleranzen können zwischen Biogas-Bilanzkreisen am VHP und MÜP übertragen<br />

werden. Wesentliche Voraussetzungen für die Übertragung von Flexibilitäten sind:<br />

8. Beide Bilanzkreise sind Biogas-Bilanzkreise.<br />

9. Der Bilanzierungszeitraum beider Biogas-Bilanzkreise endet am gleichen Tag.<br />

10. Die max. zulässige übertragbare Flexibilität wird nicht überschritten.<br />

11. Nur Bio-Rechnungs-BK(RBK) können Flexibilitäten übertragen oder empfangen.<br />

Eine Übertragung zwischen Biogas-SBK oder Biogas-UBK ist nicht möglich.<br />

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