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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW

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Bis spätestens zum Zeitpunkt M+20 WT nach Ablauf des Liefermonats findet der gesamte<br />

Abstimmungsprozess der Netzübergangszeitreihen zwischen den beiden angrenzenden<br />

Netzbetreibern statt. Die Datenbereitstellung für den Abstimmungsprozess erfolgt grundsätzlich<br />

netzkopplungspunktscharf. Auf Verlangen eines beteiligten Netzbetreibers findet die Abstimmung<br />

der vorgenannten Energiezeitreihen pro Messschiene statt. Die Ermittlung der<br />

Netzkopplungslastgänge erfolgt gemäß DVGW Arbeitsblättern G 685 / G 686.<br />

Der zur Abstimmung verpflichtete Netzbetreiber stellt bis spätestens M+12 WT dem angrenzenden<br />

Netzbetreiber des Netzkopplungspunktes im Format MSCONS eine nach DVGW G<br />

685 mit abrechnungsrelevanten <strong>Gas</strong>beschaffenheitsdaten des jeweiligen Netzkopplungspunktes/der<br />

jeweiligen Messschiene berechnete Zeitreihe zur Verfügung. Legt der angrenzende<br />

Netzbetreiber nach erfolgter Plausibilisierung nicht bis M+16 WT begründeten Widerspruch<br />

ein, gilt der übersandte Lastgang als vereinbart. Bei begründetem Widerspruch verständigen<br />

sich die beteiligten Netzbetreiber auf den abrechnungsrelevanten Lastgang. Der<br />

abgestimmte Lastgang ist von allen beteiligten Netzbetreibern für die nachgelagerten Prozesse<br />

zwingend zu verwenden. Die beiden angrenzenden Netzbetreiber können im Rahmen<br />

einer gesonderten Vereinbarung bzw. des Datenblatts gemäß § 30 der KoV bilateral eine<br />

andere Abwicklung bzw. ein abweichendes Datenformat vereinbaren.<br />

Der für die Datenlieferung an den MGV verantwortliche Netzbetreiber sendet bis spätestens<br />

M+18 WT dem beteiligten Netzbetreiber den für das jeweilige Netzkonto abrechnungsrelevanten<br />

Lastgang im vereinbarten Format (Standard: ALOCAT) zur Vorabprüfung. Dieser<br />

enthält die Aggregation und ggf. Mengenaufteilung der einzelnen Messstellen. Legt der beteiligte<br />

Netzbetreiber nach erfolgter Plausibilisierung nicht bis M+20 WT begründeten Widerspruch<br />

ein, gilt der übersandte abrechnungsrelevante Lastgang als vereinbart. Bei begründetem<br />

Widerspruch verständigen sich die beteiligten Netzbetreiber auf den abrechnungsrelevanten<br />

Lastgang.<br />

Spätestens M+21 WT werden die über die NKP je Netzkonto aggregierten abgestimmten<br />

Zeitreihen im Regelfall vom jeweilig nachgelagerten NB an den MGV und an den vorgelagerten<br />

NB versendet.<br />

Sofern ein NB mit einem vorgelagerten NB über einen NKP verbunden ist, der auf 2 Marktgebiete<br />

aufgeteilt werden muss (NB3) und der vorgelagerte NB ebenfalls über einen quotal<br />

aufgeteilten NKP mit einem vorgelagerten NB verbunden ist (NB2), verlängern sich die vorstehend<br />

mit M+18 WT, M+20 WT und M+21 WT genannten Fristen um jeweils 5 WT.<br />

Der MGV informiert täglich bis 20:00 Uhr und monatlich bis zum M + 28 WT beide NB über<br />

fehlende Datenlieferungen. Der vorgelagerte NB ist berechtigt, innerhalb von 5 WT nach<br />

Information durch den MGV eine Ausspeisemeldung für sein Netzkonto an seinen NKP zu<br />

diesem nachgelagerten NB selbst zu tätigen. Sofern der vorgelagerte NB nicht der für die<br />

Netzkopplungspunktmeldungen verantwortliche NB ist, ist der nachgelagerte NB verpflichtet,<br />

diese Daten einschließlich ggf. zusätzlicher Informationen zur marktgebietsscharfen Allokation<br />

dem vorgelagerten NB zur Verfügung zu stellen. Durch Biogaseinspeisungen kann die<br />

Notwendigkeit von Rückspeisungen aus dem Netz des nachgelagerten NB in das Netz des<br />

vorgelagerten NB entstehen. Die Rückspeisungen werden vom nachgelagerten NB allokiert,<br />

außer es wurde nach § 30 der KoV geregelt, dass der vorgelagerte NB der Verantwortliche<br />

für die Datenmeldung ist.<br />

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