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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW

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3 Vorgelagerte bilanzierungsrelevante Prozesse<br />

3.1 Übermittlung der zulässigen BK/SBK für Ein- und Ausspeisepunkte<br />

Täglich aktualisierte BK-Liste<br />

Die MGV stellen in einem den NB im Internet zugängigen Portal eine täglich aktualisierte<br />

Liste aller BK/SBK, mit Beginn und Enddatum als Downloaddatei (xls, csv) zur Verfügung.<br />

Der MGV stellt diese Informationen zusätzlich für die FNB des betreffenden Marktgebietes in<br />

elektronisch verarbeitbarer Form über eine Schnittstelle zur Verfügung.<br />

Falls ein NB bei einer Überprüfung der vertraglichen Regelungen (z. B. Anlage des Lieferantenrahmenvertrages)<br />

feststellt, dass ein BK/SBK für den Liefermonat nicht auf der Liste des<br />

MGV aufgeführt ist, darf der Lieferanten- oder der Bilanzkreiswechsel mit Bezug auf diesen<br />

BK/SBK abgelehnt werden.<br />

Kündigung von BK/SBK<br />

BK und SBK können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende vom BKV gekündigt<br />

werden. Der MGV informiert unverzüglich die jeweiligen NB und ggf. die BKV im Falle einer<br />

außerordentlichen Kündigung des Bilanzkreisvertrages.<br />

Zuordnung zu BK/SBK<br />

Die Zuordnung der Ausspeisepunkte zu der jeweiligen BK/SBK-Nummer nimmt der TK im<br />

Rahmen der Neu-Anmeldung zum Lieferbeginn oder bei Einrichtung neuer BK/SBK vor und<br />

sendet sie dem NB zu. Bei erstmaligem Abschluss eines Ausspeisevertrages (ggf. in Form<br />

eines Lieferantenrahmenvertrages) übermittelt der TK dem NB gemäß der vertraglichen Regelungen<br />

spätestens jedoch 10 WT vor Eingang der Anmeldung zum Lieferbeginn gemäß<br />

GeLi <strong>Gas</strong> die BK/SBK-Nummern, die für die Zuordnung seiner Ausspeisepunkte genutzt<br />

werden sollen. Auch bei nachträglichen Änderungen gilt die Frist von 10 WT.<br />

Die NB können Ihren TK eine verbindliche elektronische Lösung anbieten. Soweit und solange<br />

der NB keine elektronische Lösung anbietet, nimmt der TK die Meldung per E-Mail an die<br />

für Lieferantenrahmenverträge vom NB auf dessen Internetseite benannte zuständige Stelle<br />

durch Übermittlung der geänderten Anlage 1 des Lieferantenrahmenvertrages vor. Die Änderung<br />

ist in der Anlage 1 zu kennzeichnen. Der NB bestätigt den Erhalt ebenfalls per E-Mail,<br />

sofern vom Lieferanten gewünscht.<br />

Die zuvor genannte Mitteilung der BK/SBK-Zuordnung des Ausspeisepunktes ist in jedem<br />

Fall erforderlich, damit der NB die BK/SBK in seinem Kommunikationssystem vor Empfang<br />

von UTILMD-Nachrichten in seinen Systemen einrichten kann.<br />

Der TK sichert im Ein-/Ausspeisevertrag bzw. im Lieferantenrahmenvertrag zu, dass er vom<br />

BKV ermächtigt wurde, die BK/SBK für die Zuordnung seiner Ausspeisepunkte/Einspeisepunkte<br />

verwenden zu dürfen.<br />

Änderungen der Bilanzkreiszuordnung von Ausspeisepunkten auf einem bei dem NB neu<br />

hinzugekommenen BK/SBK oder gekündigtem BK/SBK, müssen dem NB ebenfalls bis zum<br />

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