Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW
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2.6 Verbindung von Bilanzkreisen<br />
Bilanzkreise können zum Zweck der gemeinsamen Saldierung und Abrechnung von Bilanzkreisdifferenzmengen<br />
verbunden werden. Die BKV, die innerhalb eines Marktgebietes sowohl<br />
H- als auch L- <strong>Gas</strong> bilanzieren, sind verpflichtet, ihre Bilanzkreise mit unterschiedlichen<br />
Qualitäten miteinander zu verbinden. Die BKV schließen gemeinsam in schriftlicher Form die<br />
“Vereinbarung zur Verbindung von Bilanzkreisen“ gemäß Anlage 5 der KoV mit dem MGV<br />
ab. Demnach werden die innerhalb ihrer Bilanzkreise auftretenden täglichen und stündlichen<br />
Abweichungen miteinander in einem bestimmten RBK ihrer Bilanzkreise saldiert und dem<br />
entsprechenden BKV in Rechnung gestellt. Die Verbindung von UBK mit einem RBK erfolgt<br />
in Textform über die Vereinbarung über die Verbindung von Bilanzkreisen. Der MGV kann<br />
eine elektronische Abwicklung auf einem Portal anbieten. Die Verbindung kann ausschließlich<br />
zum Monatsersten erfolgen, die Mindestlaufzeit für die Verbindung von Bilanzkreisen, mit<br />
Ausnahme von Biogasbilanzkreisen, beträgt einen Monat. Sie muss dem MGV bis spätestens<br />
10 WT vor Beginn der Verbindung vorliegen. Eine Verbindung kann nur zwischen Bilanzkreisen<br />
mit dem Status „frei zuordenbare Kapazitäten“ erfolgen. Bilanzkreise mit dem<br />
Status „beschränkt zuordenbare Kapazitäten“ können nicht miteinander verbunden werden.<br />
Unter einem RBK können 10 Ebenen von Unterbilanzkreisen gebildet werden. In allen RBK<br />
und UBK können max. 9999 SBK eröffnet werden.<br />
In der Abbildung 4 werden die möglichen Verbindungen von Bilanzkreisen in einem qualitätsübergreifenden<br />
Marktgebiet exemplarisch dargestellt. In Fall 1 sind nicht alle Bilanzkreise<br />
unterschiedlicher <strong>Gas</strong>qualität miteinander verbunden, dies ist nach der Festlegung BK7-11-<br />
002 der BNetzA nicht möglich. Werden Bilanzkreise unterschiedlicher <strong>Gas</strong>qualität eines BKV<br />
nicht miteinander verbunden, müssen sie – wie in Fall 3 und 5 dargestellt – mit einem Rechnungsbilanzkreis<br />
eines anderen BKV zugeordnet werden. BKV können nur einen Rechnungsbilanzkreis<br />
führen, wenn Bilanzkreise unterschiedlicher <strong>Gas</strong>qualität mit den Status frei<br />
zuordenbare Kapazitäten abgeschlossen wurden. Führt ein BKV nur Bilanzkreise in einer<br />
<strong>Gas</strong>qualität, müssen diese nicht verbunden werden.<br />
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