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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW

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Soweit <strong>Gas</strong> aus anderen BK übertragen wird – sowohl am VHP als auch am MÜP –<br />

muss sichergestellt werden, dass dieses <strong>Gas</strong> ebenfalls aus einem Biogas-BK stammt.<br />

Dies wird bei den Nominierungsprozessen am VHP anhand der BK-Nummer, die eine<br />

besondere Kennzeichnung beinhaltet, vom MGV überprüft. An MÜP wird dies ebenfalls<br />

bei den Nominierungsprozessen anhand der Biogas-BK/Biogas-SBK-Nummer vom NB<br />

überprüft.<br />

<br />

<br />

Biogas-BK können nur mit anderen Biogas-BK zur Verrechnung verbunden werden.<br />

Die Ausspeisungen aus Biogas-BK unterliegen keinen Beschränkungen. Eine bestimmte<br />

Nutzung des Biogases ist nicht vorgeschrieben.<br />

Es besteht keine Verpflichtung, Biogasmengen ausschließlich in Biogas-BK einzuspeisen.<br />

Der BKV bzw. der TK kann sich auch dafür entscheiden, eine Biogaseinspeisung in einen<br />

regulären Bilanzkreis einzubringen. In diesem Fall genießt er allerdings nicht die Vorteile der<br />

besonderen Biogas-Bilanzierung gemäß § 35 <strong>Gas</strong>NZV.<br />

Voraussetzung für die bilanzielle Abwicklung der Einspeisung von Biogas ist die Zuordnung<br />

des Einspeisepunktes zu einem Biogas-BK durch den TK beim ENB.<br />

Zur Vermeidung einer rückwirkenden Aberkennung des speziellen Biogasstatus eines Biogas-BK<br />

wird - soweit <strong>Gas</strong> am VHP oder am MÜP übertragen wird - bei der Prüfung der Nominierungen<br />

durch den NB am MÜP und dem MGV am VHP geprüft, ob es sich bei dem<br />

abgebenden BK um einen Biogas-BK handelt. Andernfalls lehnt NB am MÜP bzw. der MGV<br />

am VHP die Nominierung ab.<br />

Erlangt der BKV Kenntnis darüber, dass die Einspeisemengen nicht mehr den Anforderungen<br />

des § 3 Nr. 10c EnWG entsprechen, wird er unverzüglich nach Kenntniserlangung den<br />

MGV darüber informieren.<br />

Entspricht nicht die gesamte in den Biogas-BK eingespeiste <strong>Gas</strong>menge den Anforderungen<br />

der §3 Nr. 10c des EnWG finden die zusätzlichen Regelungen zur Biogas-Bilanzierung ab<br />

dem Zeitpunkt, zu dem der MGV Kenntnis davon erhält, dass nicht ausschließlich Biogas<br />

eingespeist wurde, bis zum Ende des Bilanzierungszeitraums keine Anwendung mehr. In<br />

diesem Fall wird der Biogas-BK/Biogas-SBK unverzüglich geschlossen und die eingespeiste<br />

<strong>Gas</strong>menge in einem Erdgas-BK weitergeführt.<br />

Im Falle einer Biogaseinspeisung teilt der TK dem ENB spätestens bis zum 10. WT vor Lieferbeginn<br />

die Bilanzkreisnummer des aufnehmenden Biogas-BK und den Beginn der Einspeisung<br />

mit. Vor dem Zeitpunkt der ersten Einspeisung wird durch den Einspeisevertrag<br />

zwischen dem ENB und dem TK sichergestellt, dass die Einspeisung nur Biogas umfasst.<br />

Sofern Ausspeisepunkte dem Biogas-BK zugeordnet werden, muss dies nach den Prozessen<br />

der Festlegung BK7-07-067 (GeLi <strong>Gas</strong>) der Bundesnetzagentur erfolgen.<br />

In Abgrenzung zur Bilanzierung von konventionellem Erdgas ist es wichtig, dass ein Biogas-<br />

BK als solcher eindeutig identifiziert werden kann. Die Nomenklatur ist in Abbildung 3 dargestellt.<br />

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