Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW
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Soweit <strong>Gas</strong> aus anderen BK übertragen wird – sowohl am VHP als auch am MÜP –<br />
muss sichergestellt werden, dass dieses <strong>Gas</strong> ebenfalls aus einem Biogas-BK stammt.<br />
Dies wird bei den Nominierungsprozessen am VHP anhand der BK-Nummer, die eine<br />
besondere Kennzeichnung beinhaltet, vom MGV überprüft. An MÜP wird dies ebenfalls<br />
bei den Nominierungsprozessen anhand der Biogas-BK/Biogas-SBK-Nummer vom NB<br />
überprüft.<br />
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Biogas-BK können nur mit anderen Biogas-BK zur Verrechnung verbunden werden.<br />
Die Ausspeisungen aus Biogas-BK unterliegen keinen Beschränkungen. Eine bestimmte<br />
Nutzung des Biogases ist nicht vorgeschrieben.<br />
Es besteht keine Verpflichtung, Biogasmengen ausschließlich in Biogas-BK einzuspeisen.<br />
Der BKV bzw. der TK kann sich auch dafür entscheiden, eine Biogaseinspeisung in einen<br />
regulären Bilanzkreis einzubringen. In diesem Fall genießt er allerdings nicht die Vorteile der<br />
besonderen Biogas-Bilanzierung gemäß § 35 <strong>Gas</strong>NZV.<br />
Voraussetzung für die bilanzielle Abwicklung der Einspeisung von Biogas ist die Zuordnung<br />
des Einspeisepunktes zu einem Biogas-BK durch den TK beim ENB.<br />
Zur Vermeidung einer rückwirkenden Aberkennung des speziellen Biogasstatus eines Biogas-BK<br />
wird - soweit <strong>Gas</strong> am VHP oder am MÜP übertragen wird - bei der Prüfung der Nominierungen<br />
durch den NB am MÜP und dem MGV am VHP geprüft, ob es sich bei dem<br />
abgebenden BK um einen Biogas-BK handelt. Andernfalls lehnt NB am MÜP bzw. der MGV<br />
am VHP die Nominierung ab.<br />
Erlangt der BKV Kenntnis darüber, dass die Einspeisemengen nicht mehr den Anforderungen<br />
des § 3 Nr. 10c EnWG entsprechen, wird er unverzüglich nach Kenntniserlangung den<br />
MGV darüber informieren.<br />
Entspricht nicht die gesamte in den Biogas-BK eingespeiste <strong>Gas</strong>menge den Anforderungen<br />
der §3 Nr. 10c des EnWG finden die zusätzlichen Regelungen zur Biogas-Bilanzierung ab<br />
dem Zeitpunkt, zu dem der MGV Kenntnis davon erhält, dass nicht ausschließlich Biogas<br />
eingespeist wurde, bis zum Ende des Bilanzierungszeitraums keine Anwendung mehr. In<br />
diesem Fall wird der Biogas-BK/Biogas-SBK unverzüglich geschlossen und die eingespeiste<br />
<strong>Gas</strong>menge in einem Erdgas-BK weitergeführt.<br />
Im Falle einer Biogaseinspeisung teilt der TK dem ENB spätestens bis zum 10. WT vor Lieferbeginn<br />
die Bilanzkreisnummer des aufnehmenden Biogas-BK und den Beginn der Einspeisung<br />
mit. Vor dem Zeitpunkt der ersten Einspeisung wird durch den Einspeisevertrag<br />
zwischen dem ENB und dem TK sichergestellt, dass die Einspeisung nur Biogas umfasst.<br />
Sofern Ausspeisepunkte dem Biogas-BK zugeordnet werden, muss dies nach den Prozessen<br />
der Festlegung BK7-07-067 (GeLi <strong>Gas</strong>) der Bundesnetzagentur erfolgen.<br />
In Abgrenzung zur Bilanzierung von konventionellem Erdgas ist es wichtig, dass ein Biogas-<br />
BK als solcher eindeutig identifiziert werden kann. Die Nomenklatur ist in Abbildung 3 dargestellt.<br />
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