Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW
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3. Plausibilisierung der Mehr-/Mindermengen-Preise:<br />
<br />
Der TK weiß von jedem NB, welches Mehr-/Mindermengenverfahren angewendet wird.<br />
Auf dieser Basis kann der TK die Höhe des Preises auf der Rechnung beurteilen.<br />
Mit diesen Informationen ist der TK in der Lage, die Mehr-/Mindermengenabrechnung zu<br />
plausibilisieren.<br />
10.8.5 Nachvollziehbarkeit der Mehr-/Mindermengenabrechnung<br />
durch den MGV<br />
Analog zum TK benötigt der MGV ebenfalls die Möglichkeit zur Plausibilisierung der Mehr-<br />
/Mindermengenabrechnung. Die Plausibilisierung der RLM- Mehr-/Mindermengen kann auf<br />
Basis der monatlichen RLM-Allokationsdaten erfolgen. Die prozentuale Abweichung zwischen<br />
dem Bilanzierungsbrennwert und dem Abrechnungsbrennwert ist für den NB nicht<br />
planbar. Der Bilanzierungsbrennwert muss jeden Monat kontrolliert werden, um die Abweichungen<br />
so gering wie möglich zu halten.<br />
Der MGV ist verpflichtet die Mehr-/Mindermengenabrechnung der Netzbetreiber anhand der<br />
Netzkontodaten zu plausibilisieren. Ergibt eine Plausibilitätsprüfung, dass die Menge bzw.<br />
der Preis nicht oder nur teilweise nachvollzogen werden kann, so ist der MGV berechtigt und<br />
verpflichtet mit dem jeweiligen NB in einen Klärungsprozess einzutreten. Für den Zeitraum<br />
der Klärung ist die Zahlungsfrist für alle Beteiligten ausgesetzt. Aus gasfachlicher Sicht kann<br />
der Netzkontosaldo 2 nach durchgeführter Mehr-/Mindermengenabrechnung wegen Netzverlusten,<br />
Brennwertdifferenzen, etc. nicht auf Null ausgeglichen sein.<br />
Für Netzbetreiber in der Marktgebietsüberlappung tauschen beide MGV die notwendigen<br />
Daten zur Plausibilisierung der SLP-Mehr-/Mindermengen aus.<br />
Die Plausibilisierung der SLP-Mehr-/Mindermengen erfolgt üblicherweise auf Basis des<br />
Netzkontosaldos 2. Hierfür ist es unabdingbar, dass jeder NB täglich meldet und dass das<br />
Netzkonto zwischen MGV und NB nach Ablauf des Liefermonats abgestimmt wird.<br />
In Abhängigkeit vom gewählten Mehr-/Mindermengenverfahren liegen zum Zeitpunkt der<br />
Abrechnung bereits alle notwendigen Daten zur Erstellung des Netzkontos vor. Im Monatsverfahren<br />
und in den aggregierten Jahresverfahren liegen die Daten für die Netzkontenberechnung<br />
rechtzeitig vor. Im einzelkundenscharfen Stichtagsverfahren und im einzelkundenscharfen,<br />
rollierenden Verfahren – kombiniert mit der Netznutzungsabrechnung – sind die<br />
Fristen von den Vorgaben der GeLi <strong>Gas</strong> bestimmt, so dass in bestimmten Fällen die Netzkontenberechnung<br />
aller Monate vorliegt. Die Termine der Zahlungsflüsse sind grundsätzlich<br />
einzuhalten, es sei denn, die Mehr- oder Mindermengen weichen im erheblichen Maße von<br />
dem Ergebnis der Netzkontoberechnung ab. In diesem Fall kann der MGV zusätzlich zu den<br />
ihm bereits vorliegenden Allokationsdaten und NKP-Daten weitere Erläuterungen und Daten<br />
zur Plausibilisierung vom NB verlangen. Dazu zählen unter anderem die auf einen Monat<br />
aggregierten Lastgänge, die dem TK am M+10 WT gemäß GeLi <strong>Gas</strong> mit Abrechnungsbrennwert<br />
und mit Bilanzierungsbrennwert versendet wurden.<br />
Auf Nachfrage erhält der MGV bei unplausiblen SSQNOT die zugrunde gelegten Allokationsmengen<br />
und Verbrauchsmengen, bei Bedarf auch transportkundenscharf.<br />
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