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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW

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3. Plausibilisierung der Mehr-/Mindermengen-Preise:<br />

<br />

Der TK weiß von jedem NB, welches Mehr-/Mindermengenverfahren angewendet wird.<br />

Auf dieser Basis kann der TK die Höhe des Preises auf der Rechnung beurteilen.<br />

Mit diesen Informationen ist der TK in der Lage, die Mehr-/Mindermengenabrechnung zu<br />

plausibilisieren.<br />

10.8.5 Nachvollziehbarkeit der Mehr-/Mindermengenabrechnung<br />

durch den MGV<br />

Analog zum TK benötigt der MGV ebenfalls die Möglichkeit zur Plausibilisierung der Mehr-<br />

/Mindermengenabrechnung. Die Plausibilisierung der RLM- Mehr-/Mindermengen kann auf<br />

Basis der monatlichen RLM-Allokationsdaten erfolgen. Die prozentuale Abweichung zwischen<br />

dem Bilanzierungsbrennwert und dem Abrechnungsbrennwert ist für den NB nicht<br />

planbar. Der Bilanzierungsbrennwert muss jeden Monat kontrolliert werden, um die Abweichungen<br />

so gering wie möglich zu halten.<br />

Der MGV ist verpflichtet die Mehr-/Mindermengenabrechnung der Netzbetreiber anhand der<br />

Netzkontodaten zu plausibilisieren. Ergibt eine Plausibilitätsprüfung, dass die Menge bzw.<br />

der Preis nicht oder nur teilweise nachvollzogen werden kann, so ist der MGV berechtigt und<br />

verpflichtet mit dem jeweiligen NB in einen Klärungsprozess einzutreten. Für den Zeitraum<br />

der Klärung ist die Zahlungsfrist für alle Beteiligten ausgesetzt. Aus gasfachlicher Sicht kann<br />

der Netzkontosaldo 2 nach durchgeführter Mehr-/Mindermengenabrechnung wegen Netzverlusten,<br />

Brennwertdifferenzen, etc. nicht auf Null ausgeglichen sein.<br />

Für Netzbetreiber in der Marktgebietsüberlappung tauschen beide MGV die notwendigen<br />

Daten zur Plausibilisierung der SLP-Mehr-/Mindermengen aus.<br />

Die Plausibilisierung der SLP-Mehr-/Mindermengen erfolgt üblicherweise auf Basis des<br />

Netzkontosaldos 2. Hierfür ist es unabdingbar, dass jeder NB täglich meldet und dass das<br />

Netzkonto zwischen MGV und NB nach Ablauf des Liefermonats abgestimmt wird.<br />

In Abhängigkeit vom gewählten Mehr-/Mindermengenverfahren liegen zum Zeitpunkt der<br />

Abrechnung bereits alle notwendigen Daten zur Erstellung des Netzkontos vor. Im Monatsverfahren<br />

und in den aggregierten Jahresverfahren liegen die Daten für die Netzkontenberechnung<br />

rechtzeitig vor. Im einzelkundenscharfen Stichtagsverfahren und im einzelkundenscharfen,<br />

rollierenden Verfahren – kombiniert mit der Netznutzungsabrechnung – sind die<br />

Fristen von den Vorgaben der GeLi <strong>Gas</strong> bestimmt, so dass in bestimmten Fällen die Netzkontenberechnung<br />

aller Monate vorliegt. Die Termine der Zahlungsflüsse sind grundsätzlich<br />

einzuhalten, es sei denn, die Mehr- oder Mindermengen weichen im erheblichen Maße von<br />

dem Ergebnis der Netzkontoberechnung ab. In diesem Fall kann der MGV zusätzlich zu den<br />

ihm bereits vorliegenden Allokationsdaten und NKP-Daten weitere Erläuterungen und Daten<br />

zur Plausibilisierung vom NB verlangen. Dazu zählen unter anderem die auf einen Monat<br />

aggregierten Lastgänge, die dem TK am M+10 WT gemäß GeLi <strong>Gas</strong> mit Abrechnungsbrennwert<br />

und mit Bilanzierungsbrennwert versendet wurden.<br />

Auf Nachfrage erhält der MGV bei unplausiblen SSQNOT die zugrunde gelegten Allokationsmengen<br />

und Verbrauchsmengen, bei Bedarf auch transportkundenscharf.<br />

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