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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW

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vom Stichtagsverfahren: Der Folgetag des Stichtags wird als Wechselzeitpunkt angewendet.<br />

Auf Basis der zum Stichtag ermittelten Netznutzungsmengen erfolgt die<br />

Abrechnung der Mehr-/ Mindermengen gemäß Kap. 10.2.5.1 und 10.2.5.2. Ab dem<br />

Wechselzeitpunkt erfolgt die Mehr-/ Mindermengenabrechnung gemäß Kap. 10.2.4.1.<br />

Unabhängig von der Länge der Abrechnungszeitspanne werden die Mehr-/ Mindermengen<br />

einheitlich mit dem Jahrespreis analog Kap. 10.4 berechnet.<br />

Beispiel:<br />

o Bei einem Kunden wird in der ersten Mehr-/Mindermengenabrechnung eine Mehr-<br />

/Mindermenge für das <strong>Gas</strong>wirtschaftsjahr 2012/2013 auf Basis einer Abgrenzung<br />

bzw. einer Stichtagsablesung zum 30.09.2013 ermittelt.<br />

o Durch den Wechsel in das einzelkundenscharfe, rollierende Verfahren ab dem<br />

01.10.2013 ist zukünftig der Tag der Ablesung für den Mehr-<br />

/Mindermengenzeitraum relevant. Damit stellt die erste Abrechnung im einzelkundenscharfen,<br />

rollierenden Verfahren nur den Rumpfzeitraum vom 01.10.2013 bis<br />

bspw. zur Turnusablesung am 01.01.2014 dar. Erst danach können wieder komplette<br />

Jahre abgerechnet werden.<br />

o Korrekturen der Mehr-/Mindermengenabrechnung, die nach einem Verfahrenswechsel<br />

auftreten, werden getrennt behandelt.<br />

o Im beschriebenen Beispiel wird die Kontrolle der Netznutzungsmenge des GWJ<br />

2012/2013 im November 2014 durchgeführt und abgerechnet, immer bezogen auf<br />

die Rechnungen, die das GWJ 2012/2013 betreffen.<br />

o Korrekturen einer einzelkundenscharfen Mehr-/Mindermengenabrechnung nach<br />

dem Verfahrenswechsel erfolgen wie unter Kap. 10.8 beschrieben.<br />

von den Monatsverfahren: Der Folgetag zum Monatsende wird als Wechselzeitpunkt<br />

angewendet. Ab dem Wechselzeitpunkt erfolgt die Mehr-/Mindermengenabrechnung<br />

gemäß Kap. 10.2.4.1. Unabhängig von der Länge der Abrechnungszeitspanne werden<br />

die Mehr-/Mindermengen einheitlich mit dem Jahrespreis analog Kap. 10.4 berechnet.<br />

Durch den 13 Monats-Zeitversatz bei der Mehr-/Mindermengenabrechnung muss der<br />

Netzbetreiber nach dem Wechselzeitpunkt die Verfahren gemäß Kap. 10.2.4.3 bzw.<br />

10.2.4.4 parallel noch so lange anwenden, bis alle Monate vor dem Wechselzeitpunkt<br />

vollständig abgerechnet sind. Um dies sicherzustellen, ist eine Aufteilung der Netznutzungsmenge<br />

auf die Zeiträume vor und nach dem Wechselzeitpunkt gemäß den Aufteilungsverfahren<br />

aus Kap. 10.2.2 erforderlich.<br />

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