Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW
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9 Abrechnung von Bilanzkreisverträgen<br />
9.1 Grundsätze der Bilanzkreisabrechnung<br />
Um die endgültige Abrechnung der Bilanzkreisverträge mit gesicherten Daten durchführen zu<br />
können, wird ein Allokationsclearing ermöglicht. Der MGV informiert den BKV am M+15WT<br />
ohne Gewähr über die zu erwartende Höhe seiner BK-Abrechnungen für den Liefermonat<br />
pro Rechnungsbilanzkreis. Dies wird bis zum Vorliegen eines entsprechenden Formates bis<br />
mind. zum Zeitpunkt der Rechnungslegung für den jeweiligen Liefermonat in den Portalen<br />
der MGV angezeigt.<br />
Die endgültige Abrechnung des Bilanzkreises erfolgt bis spätestens 2 Monate nach dem Liefermonat.<br />
Sofern der MGV die Abrechnung in Gänze oder in Teilen korrigieren muss, erfolgen ein<br />
Storno der kompletten Rechnung und ein Neuversand einer neuen Rechnung oder die Erstellung<br />
einer Korrekturrechnung. Im Storno wird als Bezug die fehlerhafte Rechnungsnummer<br />
angegeben.<br />
Um den umsatzsteuerlichen Erfordernissen zu genügen, muss das Abrechnungsdokument<br />
die Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Die Behandlung wesentlicher Angaben<br />
wird nachfolgend dargestellt.<br />
Der Empfänger von Abrechnungsunterlagen in Papierform ist ausschließlich der BKV des<br />
abzurechnenden Bilanzkreises oder (postalisch) der von diesem beauftragte Dienstleister.<br />
Unter-Bilanzkreisverantwortliche erhalten keine Abrechnungsunterlagen.<br />
Das kaufmännische Rechnungs-/Gutschriftdokument bezieht sich jeweils auf einen Abrechnungsmonat<br />
und auf jeweils nur einen abzurechnenden Bilanzkreis.<br />
Folgende Abrechnungen werden gemeinsam vom MGV an den BKV gesendet:<br />
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Monatliche Abrechnung der täglichen Ausgleichsenergie<br />
Monatliche Abrechnung der täglichen ggf. variablen Strukturierungsbeiträge<br />
Monatliche Abrechnung der Regel- und Ausgleichsenergieumlage<br />
Monatliche Abrechnung des Konvertierungsentgeltes<br />
Monatliche Abrechnung der Konvertierungsumlage<br />
Ggf. Ausweis der Erdgassteuer<br />
Der MGV ist berechtigt, Abschläge für die Regel- und Ausgleichsenergieumlage zu erheben.<br />
Abschläge auf Ausgleichsenergiekosten und/oder Strukturierungsentgelte sind nicht zulässig.<br />
Die Abschlagsrechnung wird nach Ablauf des Liefermonats, aber zwingend vor Fristablauf<br />
für die endgültige Bilanzkreisabrechnung, ausgestellt. Der Eurobetrag der Abschlagsrechnung<br />
wird auf der endgültigen Bilanzkreisabrechnung ausgewiesen und in Abzug gebracht.<br />
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