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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW

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9 Abrechnung von Bilanzkreisverträgen<br />

9.1 Grundsätze der Bilanzkreisabrechnung<br />

Um die endgültige Abrechnung der Bilanzkreisverträge mit gesicherten Daten durchführen zu<br />

können, wird ein Allokationsclearing ermöglicht. Der MGV informiert den BKV am M+15WT<br />

ohne Gewähr über die zu erwartende Höhe seiner BK-Abrechnungen für den Liefermonat<br />

pro Rechnungsbilanzkreis. Dies wird bis zum Vorliegen eines entsprechenden Formates bis<br />

mind. zum Zeitpunkt der Rechnungslegung für den jeweiligen Liefermonat in den Portalen<br />

der MGV angezeigt.<br />

Die endgültige Abrechnung des Bilanzkreises erfolgt bis spätestens 2 Monate nach dem Liefermonat.<br />

Sofern der MGV die Abrechnung in Gänze oder in Teilen korrigieren muss, erfolgen ein<br />

Storno der kompletten Rechnung und ein Neuversand einer neuen Rechnung oder die Erstellung<br />

einer Korrekturrechnung. Im Storno wird als Bezug die fehlerhafte Rechnungsnummer<br />

angegeben.<br />

Um den umsatzsteuerlichen Erfordernissen zu genügen, muss das Abrechnungsdokument<br />

die Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Die Behandlung wesentlicher Angaben<br />

wird nachfolgend dargestellt.<br />

Der Empfänger von Abrechnungsunterlagen in Papierform ist ausschließlich der BKV des<br />

abzurechnenden Bilanzkreises oder (postalisch) der von diesem beauftragte Dienstleister.<br />

Unter-Bilanzkreisverantwortliche erhalten keine Abrechnungsunterlagen.<br />

Das kaufmännische Rechnungs-/Gutschriftdokument bezieht sich jeweils auf einen Abrechnungsmonat<br />

und auf jeweils nur einen abzurechnenden Bilanzkreis.<br />

Folgende Abrechnungen werden gemeinsam vom MGV an den BKV gesendet:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Monatliche Abrechnung der täglichen Ausgleichsenergie<br />

Monatliche Abrechnung der täglichen ggf. variablen Strukturierungsbeiträge<br />

Monatliche Abrechnung der Regel- und Ausgleichsenergieumlage<br />

Monatliche Abrechnung des Konvertierungsentgeltes<br />

Monatliche Abrechnung der Konvertierungsumlage<br />

Ggf. Ausweis der Erdgassteuer<br />

Der MGV ist berechtigt, Abschläge für die Regel- und Ausgleichsenergieumlage zu erheben.<br />

Abschläge auf Ausgleichsenergiekosten und/oder Strukturierungsentgelte sind nicht zulässig.<br />

Die Abschlagsrechnung wird nach Ablauf des Liefermonats, aber zwingend vor Fristablauf<br />

für die endgültige Bilanzkreisabrechnung, ausgestellt. Der Eurobetrag der Abschlagsrechnung<br />

wird auf der endgültigen Bilanzkreisabrechnung ausgewiesen und in Abzug gebracht.<br />

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