Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW
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5. Der Clearingprozess kann sofort am Tag D-1 nach 13:00 Uhr begonnen werden. Das<br />
Clearingfenster ist vor M+2 Monate minus 10 WT geöffnet. Clearingallokationen werden<br />
vom MGV nur innerhalb dieses Zeitraums angenommen. Aus diesem Grund sollte der<br />
BKV möglichst direkt nach dem Clearingtag mit dem Prozess beginnen. Für den Fall,<br />
dass der Bilanzkreisverantwortliche erst am letzten Tag der Clearingfrist das Clearing gegenüber<br />
dem Netzbetreiber angestoßen hat, kann der Netzbetreiber die Bearbeitung des<br />
Clearingfalles ablehnen, wenn ihm die Bearbeitung und Zusendung einer Clearing-<br />
ALOCAT an den Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf der Frist M+2 Monate minus<br />
10 Werktage nicht mehr zumutbar ist.<br />
6. Sofern der BK/SBK zuvor noch nicht deklariert wurde, muss zuerst das Deklarationsclearing<br />
abgeschlossen sein, bevor die Clearing-ALOCAT versendet werden kann.<br />
7. Zur weiteren Verbesserung der Qualität überprüfen alle MGV die eingehenden SLP-<br />
Allokationen der NB auf Ausreißer. Sobald die Summe der SLP-Allokationen des Tages D<br />
(versendet am Tag D-1) die Vortagesmenge um mehr als (≥) 100% überschreitet, bzw.<br />
die Vortagesmenge um mehr als (≥) 50% unterschreitet, teilt der MGV den Abweichungsprozentsatz<br />
dem betroffenen NB und allen betroffenen BKV am Tag D-1 bis spätestens<br />
15:00 Uhr in einer Klartextnachricht/E-Mail mit. Sofern der MGV Ersatzwerte bildet, werden<br />
diese bei der Summenbildung berücksichtigt.<br />
8. Die Clearingzeitreihe wird innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Clearing-ALOCAT<br />
dem NB und dem BKV im Portal des MGV angezeigt.<br />
Auch hier gilt, dass der MGV nicht verpflichtet ist, weitere Prüfschritte mit Hilfe der Clearingnummer<br />
durchzuführen. Sie dient ausschließlich der Kennzeichnung der Clearing-ALOCAT.<br />
Sowohl BKV, TK als auch der beteiligte NB sind dazu angehalten, die Regeln und Grenzwerte<br />
zu prüfen und einzuhalten. Sollte der MGV feststellen, dass ein Clearing unter Missachtung<br />
der Grenzwerte und/oder wider besseres Wissen (bspw. bei regulärem SLP-<br />
Mengensprung durch Kundenzuwachs) eingeleitet wurde, hat er das Recht, dieses wieder<br />
rückgängig zu machen, auch wenn die Bilanzkreisabrechnung bereits gelegt worden ist.<br />
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