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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW

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8.2.1 Abwicklung des Allokationsclearing SLP<br />

Alle Prozesse, die vor 12:00 Uhr zwischen dem BKV und dem NB ablaufen, fallen nicht unter<br />

das Clearing. Die letzte vom NB bis 12:00 Uhr versendete ALOCAT ist immer die gültige. Um<br />

eventuell vor 12:00 Uhr Korrekturen durchführen zu können, ist es jedoch notwendig, dass<br />

der BKV direkt die Allokation vom NB erhält. Dieser Prozess kann vom BKV beim NB beantragt<br />

werden. Der BKV bekommt zeitlich nach dem täglichen Versand an den MGV seine<br />

Allokation zugesendet. Aufgrund der Tagesbandbildung können geringe Differenzmengen<br />

auftreten, die jedoch von allen Marktpartnern akzeptiert werden. Der BKV hat dann die Möglichkeit,<br />

den NB ggf. auf Unstimmigkeiten in der Allokation hinzuweisen. Sofern dem NB<br />

noch ausreichend Zeit bis 12:00 Uhr verbleibt, kann erneut eine korrigierte Allokation erzeugt<br />

und wieder an den MGV versendet werden.<br />

Die Ansprechpartner beim BKV und NB für Allokationsdaten werden vom MGV im Portal, auf<br />

der Webseite oder über Email im Rahmen des Deklarationslistenversandes veröffentlicht.<br />

Der Clearingprozess hat mehrere Phasen:<br />

1. Der BKV erhält vom MGV die SLP-Allokation bis spätestens 13:00 Uhr. Der BKV kontrolliert<br />

diese Allokation. Falls der BKV feststellt, dass die Allokation nicht den erwarteten<br />

Werten entspricht überprüft er, ob die Clearinggrenzwerte überschritten werden. Besondere<br />

Sorgfalt muss auf die Monatsersten gelegt werden, da an diesem Tag auch bei regulären<br />

Prozessen größere Sprünge durch Kundenzuwachs oder -verlust entstehen können.<br />

2. Sofern die Kriterien erfüllt sind, kann der BKV die Mengen des Tages D-1 (Vortagesmenge)<br />

nominieren. Der BKV kann verlangen, dass diese Menge als Clearingmenge vom NB<br />

und MGV akzeptiert wird. Wenn der BKV eine andere Menge nominiert, wird Ausgleichsenergie<br />

fällig. Ausnahme: der BKV und der NB haben bilateral eine genauere Ersatzmenge<br />

abgestimmt. Die Bildung des bilateralen Ersatzwertes muss dokumentiert werden und<br />

für einen Dritten (z. B. ein Wirtschaftsprüfer) nachvollziehbar sein.<br />

3. Der BKV ordert beim MGV eine Clearingnummer und stößt das Clearing beim NB an.<br />

Nach Anforderung einer Clearingnummer durch den BKV, wird der betroffene NB vom<br />

MGV über diesen Vorgang informiert. Der MGV übersendet die Details des Clearingvorgangs<br />

– bis auf die Clearingnummer – die BK/SBK-Nummer, Zeitraum und Zeitreihentyp<br />

an den NB. Der BKV übermittelt die Clearingnummer erst nach der erfolgten Klärung des<br />

Clearingsachverhaltes an den NB. Hierfür übersendet der BKV je nach Übertragungsverfahren<br />

des MGV die Details des Clearingvorgangs wie BK/SBK-Nummer, Datum, Zeitreihentyp<br />

und Menge. Der NB prüft unverzüglich die Allokation. Sofern die Allokation fehlerhaft<br />

war, erstellt der NB eine neue Allokation auf Basis der Vortagesmenge bzw. abgestimmter<br />

Mengen und übersendet diese als Clearing-ALOCAT an den MGV. Der MGV erzeugt<br />

ein neues Tagesband und verwendet dieses für die Bilanzkreisabrechnung.<br />

4. Sofern der NB feststellt, dass die originäre Allokation in Ordnung war, meldet er dies unverzüglich<br />

dem BKV. Der NB weist dem BKV die Richtigkeit der Allokation nach. Der BKV<br />

trägt somit das Risiko für die Bilanzkreisabweichung, die aus dem Delta zwischen Ersatzwert<br />

(Menge D-1) und der NB-Allokation resultiert. In diesem Fall ist davon auszugehen,<br />

dass beide Parteien von unterschiedlichen Kundenzuordnungen ausgehen. TK und BKV<br />

klären den Sachverhalt, z.B. durch eine Überprüfung der Bestandslisten.<br />

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