Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas - BDEW
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8.2.1 Abwicklung des Allokationsclearing SLP<br />
Alle Prozesse, die vor 12:00 Uhr zwischen dem BKV und dem NB ablaufen, fallen nicht unter<br />
das Clearing. Die letzte vom NB bis 12:00 Uhr versendete ALOCAT ist immer die gültige. Um<br />
eventuell vor 12:00 Uhr Korrekturen durchführen zu können, ist es jedoch notwendig, dass<br />
der BKV direkt die Allokation vom NB erhält. Dieser Prozess kann vom BKV beim NB beantragt<br />
werden. Der BKV bekommt zeitlich nach dem täglichen Versand an den MGV seine<br />
Allokation zugesendet. Aufgrund der Tagesbandbildung können geringe Differenzmengen<br />
auftreten, die jedoch von allen Marktpartnern akzeptiert werden. Der BKV hat dann die Möglichkeit,<br />
den NB ggf. auf Unstimmigkeiten in der Allokation hinzuweisen. Sofern dem NB<br />
noch ausreichend Zeit bis 12:00 Uhr verbleibt, kann erneut eine korrigierte Allokation erzeugt<br />
und wieder an den MGV versendet werden.<br />
Die Ansprechpartner beim BKV und NB für Allokationsdaten werden vom MGV im Portal, auf<br />
der Webseite oder über Email im Rahmen des Deklarationslistenversandes veröffentlicht.<br />
Der Clearingprozess hat mehrere Phasen:<br />
1. Der BKV erhält vom MGV die SLP-Allokation bis spätestens 13:00 Uhr. Der BKV kontrolliert<br />
diese Allokation. Falls der BKV feststellt, dass die Allokation nicht den erwarteten<br />
Werten entspricht überprüft er, ob die Clearinggrenzwerte überschritten werden. Besondere<br />
Sorgfalt muss auf die Monatsersten gelegt werden, da an diesem Tag auch bei regulären<br />
Prozessen größere Sprünge durch Kundenzuwachs oder -verlust entstehen können.<br />
2. Sofern die Kriterien erfüllt sind, kann der BKV die Mengen des Tages D-1 (Vortagesmenge)<br />
nominieren. Der BKV kann verlangen, dass diese Menge als Clearingmenge vom NB<br />
und MGV akzeptiert wird. Wenn der BKV eine andere Menge nominiert, wird Ausgleichsenergie<br />
fällig. Ausnahme: der BKV und der NB haben bilateral eine genauere Ersatzmenge<br />
abgestimmt. Die Bildung des bilateralen Ersatzwertes muss dokumentiert werden und<br />
für einen Dritten (z. B. ein Wirtschaftsprüfer) nachvollziehbar sein.<br />
3. Der BKV ordert beim MGV eine Clearingnummer und stößt das Clearing beim NB an.<br />
Nach Anforderung einer Clearingnummer durch den BKV, wird der betroffene NB vom<br />
MGV über diesen Vorgang informiert. Der MGV übersendet die Details des Clearingvorgangs<br />
– bis auf die Clearingnummer – die BK/SBK-Nummer, Zeitraum und Zeitreihentyp<br />
an den NB. Der BKV übermittelt die Clearingnummer erst nach der erfolgten Klärung des<br />
Clearingsachverhaltes an den NB. Hierfür übersendet der BKV je nach Übertragungsverfahren<br />
des MGV die Details des Clearingvorgangs wie BK/SBK-Nummer, Datum, Zeitreihentyp<br />
und Menge. Der NB prüft unverzüglich die Allokation. Sofern die Allokation fehlerhaft<br />
war, erstellt der NB eine neue Allokation auf Basis der Vortagesmenge bzw. abgestimmter<br />
Mengen und übersendet diese als Clearing-ALOCAT an den MGV. Der MGV erzeugt<br />
ein neues Tagesband und verwendet dieses für die Bilanzkreisabrechnung.<br />
4. Sofern der NB feststellt, dass die originäre Allokation in Ordnung war, meldet er dies unverzüglich<br />
dem BKV. Der NB weist dem BKV die Richtigkeit der Allokation nach. Der BKV<br />
trägt somit das Risiko für die Bilanzkreisabweichung, die aus dem Delta zwischen Ersatzwert<br />
(Menge D-1) und der NB-Allokation resultiert. In diesem Fall ist davon auszugehen,<br />
dass beide Parteien von unterschiedlichen Kundenzuordnungen ausgehen. TK und BKV<br />
klären den Sachverhalt, z.B. durch eine Überprüfung der Bestandslisten.<br />
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