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Chattengau Kurier - Niedenstein

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<strong>Chattengau</strong> Seite 21<br />

§7<br />

Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtungen<br />

(1) Die Leitung der Kindertageseinrichtungen ist für die pädagogische und organisatorische<br />

Abläufe in den Einrichtungen zuständig. Sie steht den Erziehungsberechtigten<br />

der Kinder nach Absprache jederzeit zur Verfügung.<br />

(2) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf<br />

gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die<br />

Stadtverwaltung und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und<br />

dessen Weisungen zu befolgen.<br />

§8<br />

Elternversammlung und Elternbeirat<br />

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach §27des Hessischen Kinder-und<br />

Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) wird näheres durch die Geschäftsordnung<br />

für Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt (§ 27 Abs. 4HKJGB)<br />

§9<br />

Versicherung<br />

(1) Die Stadt versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.<br />

(2) Gegen Unfälle in den Kindertageseinrichtungen sowie auf dem Hin- und<br />

Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.<br />

§10<br />

Benutzungsgebühren<br />

Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen wird von den gesetzlichen<br />

Vertreternder Kinder eine im Voraus zahlbareBenutzungsgebühr nach Maßgabe<br />

der jeweils gültigen Gebührenordnung zu dieser Satzung erhoben.<br />

§11<br />

Abmeldung<br />

(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des<br />

nächsten Monats bei der Stadtverwaltung Gudensberg vorzunehmen; gehen<br />

sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten<br />

Monats wirksam.<br />

(2) Innerhalb der letzten zwei Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung<br />

eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen<br />

Gründen (z. B. Wegzug aus der Stadt) erfolgen.<br />

(3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des<br />

Kindes eine für den Betrieb der Kindertageseinrichtung unzumutbare Belastung,<br />

so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtungen<br />

ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat. Der<br />

Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />

(4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen<br />

ohne Begründung vom Besuch der Kindertageseinrichtungen fernbleiben,<br />

können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten<br />

vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt §<br />

3Abs. 4dieser Satzung.<br />

(5) Werden die Gebühren dreimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das<br />

Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.<br />

§12<br />

Gespeicherte Daten<br />

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in den Kindertageseinrichtungen<br />

sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene<br />

Daten in automatisierten Dateien gespeichert:<br />

-Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der<br />

Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung<br />

erforderliche Daten,<br />

-Benutzungsgebühr für die Kindertageseinrichtungen: Berechnungsgrundlagen,<br />

Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz<br />

(KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKGJB),<br />

Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), SGB II, SGB VIII, Satzung.<br />

Die Löschung der Daten erfolgt spätestens 2Jahre nach dem Verlassen der<br />

Kindertageseinrichtungen durch das Kind.<br />

(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten<br />

gemäß §18Abs. 2HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1<br />

genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.<br />

§13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über<br />

die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Gudensberg vom<br />

01.03.2007 außer Kraft.<br />

Gudensberg, den 21.07.2011<br />

Magistrat der Stadt Gudensberg<br />

gez. Frank Börner D.S.<br />

Bürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1der Hessischen Gemeindeordnung<br />

i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. März. 2005 (GVBl. IS.142),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I. S. 119), der §§ 1, 3<br />

und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom<br />

17. März 1970 (GVBl. IS.225) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar<br />

2005 (GVBl. S. 54 und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches<br />

vom 18. Dezember 2006 (GVGl. S. 698) sowie der Verordnung zur Landesförderung<br />

von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02. Januar<br />

2007 (GVGl. IS.3)zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2007<br />

(GVBi. IS.942) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gudensberg<br />

in ihrer Sitzung am 16.06.2011 nachstehende<br />

Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der<br />

Kindertageseinrichtungen der Stadt Gudensberg (GebO-KGS)<br />

§1–Allgemeines<br />

(1) Für die Benutzer der Kindertageseinrichtungen haben die gesetzlichen Vertreter<br />

der Kinder eine Benutzungsgebühr (§ 10 der Satzung) zu zahlen.<br />

(2) Die Benutzungsgebühr ist für den Besuch der Kindertageseinrichtungen zu<br />

entrichten.<br />

(3) Die Benutzungsgebühr ist stets für einen vollen Monat zu entrichten.<br />

§2–Benutzungsgebühren<br />

(1) Gebühren für die Benutzung des Kindertageseinrichtungen und die Betreuung<br />

von Kindern unter<br />

3Jahren:<br />

a) Grundleistungen Kinderkrippe Kindergarten<br />

(Gebühr je angefangenen (1. Lebensjahr bis (für Kinder<br />

Kalendermonat) zum vollendeten ab Vollendung des<br />

3. Lebensjahr) 3. Lebensjahres)<br />

1. Vormittagsplatz<br />

(08.00-12.00 Uhr) 120,00 Euro 70,00 Euro<br />

2. erweiterter Vormittagsplatz<br />

(08.00-13.00 Uhr) 135,00 Euro 85,00 Euro **<br />

3. erweiterter Vormittagsplatz<br />

(08.00-14.00 Uhr) 145,00 Euro 100,00 Euro<br />

4. Ganztagsplatz<br />

(08.00-16.30 Uhr) 180,00 Euro 140,00 Euro<br />

b) Zusatzleistungen<br />

1. Mittagessen 2,90 Euro/Mahlzeit 2,90 Euro/Mahlzeit<br />

2. Frühbetreuung<br />

(07.15-08.00 Uhr) 35,00 Euro/Monat 35,00 Euro/Monat<br />

3. Verlängerung der Betreuungszeit<br />

bis zu 30 min ---------- *) 15,00 Euro/Monat<br />

4. die Betreuung während der Schließungszeiten<br />

4.1. vormittags 8.00 –12.00 Uhr 30,00 Euro/Woche<br />

4.2 erweiterte 8.00 –14.00 Uhr ---------- *) 45,00 Euro/Woche<br />

4.3 ganztags 8.00 –16.30 Uhr ---------- *) 60,00 Euro/Woche<br />

4.4 Frühbetreuung 7.15 –8.00 Uhr 8,00 Euro/Woche<br />

5. die Betreuung tageweise<br />

5.1. (12.00-14.00 Uhr) ---------- *) 5,00 Euro/Tag<br />

5.2. (12.00-16.30 Uhr) ---------- *) 10,00 Euro/Tag<br />

*) wird nicht angeboten<br />

**) wird nur in der Kindertageseinrichtung „Regenbogen“ angeboten<br />

(2) Für den Kinderhort ist von den Eltern bzw. von den Erziehungsberechtigten<br />

folgende monatliche Gebühr zu entrichten.<br />

a)<br />

Betreuungszeit Gebühren<br />

Zusatzleistung/Frühbetreuung<br />

7.15 Uhr bis 8.45 Uhr 35,00 Euro<br />

Grundleistung/Grundbetreuung<br />

8.45 Uhr bis 14.00 Uhr 90,00 Euro<br />

8.45 Uhr bis 16.30 Uhr 135,00 Euro<br />

Mittagessen 2,90 Euro/Mahlzeit<br />

In den Schulferien beginnt die Grundbetreuung bereits um 8.00 Uhr.<br />

b)<br />

Betreuungszeit Gebühren bei<br />

regelmäßiger Nutzung *)<br />

Zusatzleistung/Frühbetreuung<br />

7.15 Uhr bis 8.45 Uhr 35,00 Euro<br />

Grundleistung/Grundbetreuung<br />

11.25 Uhr bis 14.00 Uhr 55,00 Euro<br />

14.00 Uhr bis 16.30 Uhr 45,00 Euro<br />

Mittagessen 2,90 Euro<br />

*) Hortbetreuung ohne Hausaufgaben- und Ferienbetreuung

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