Chattengau Kurier - Niedenstein
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<strong>Chattengau</strong> Seite 21<br />
§7<br />
Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtungen<br />
(1) Die Leitung der Kindertageseinrichtungen ist für die pädagogische und organisatorische<br />
Abläufe in den Einrichtungen zuständig. Sie steht den Erziehungsberechtigten<br />
der Kinder nach Absprache jederzeit zur Verfügung.<br />
(2) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf<br />
gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die<br />
Stadtverwaltung und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und<br />
dessen Weisungen zu befolgen.<br />
§8<br />
Elternversammlung und Elternbeirat<br />
Für Elternversammlung und Elternbeirat nach §27des Hessischen Kinder-und<br />
Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) wird näheres durch die Geschäftsordnung<br />
für Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt (§ 27 Abs. 4HKJGB)<br />
§9<br />
Versicherung<br />
(1) Die Stadt versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.<br />
(2) Gegen Unfälle in den Kindertageseinrichtungen sowie auf dem Hin- und<br />
Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.<br />
§10<br />
Benutzungsgebühren<br />
Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen wird von den gesetzlichen<br />
Vertreternder Kinder eine im Voraus zahlbareBenutzungsgebühr nach Maßgabe<br />
der jeweils gültigen Gebührenordnung zu dieser Satzung erhoben.<br />
§11<br />
Abmeldung<br />
(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des<br />
nächsten Monats bei der Stadtverwaltung Gudensberg vorzunehmen; gehen<br />
sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten<br />
Monats wirksam.<br />
(2) Innerhalb der letzten zwei Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung<br />
eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen<br />
Gründen (z. B. Wegzug aus der Stadt) erfolgen.<br />
(3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des<br />
Kindes eine für den Betrieb der Kindertageseinrichtung unzumutbare Belastung,<br />
so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtungen<br />
ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat. Der<br />
Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />
(4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen<br />
ohne Begründung vom Besuch der Kindertageseinrichtungen fernbleiben,<br />
können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten<br />
vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt §<br />
3Abs. 4dieser Satzung.<br />
(5) Werden die Gebühren dreimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das<br />
Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.<br />
§12<br />
Gespeicherte Daten<br />
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in den Kindertageseinrichtungen<br />
sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene<br />
Daten in automatisierten Dateien gespeichert:<br />
-Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der<br />
Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung<br />
erforderliche Daten,<br />
-Benutzungsgebühr für die Kindertageseinrichtungen: Berechnungsgrundlagen,<br />
Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz<br />
(KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKGJB),<br />
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), SGB II, SGB VIII, Satzung.<br />
Die Löschung der Daten erfolgt spätestens 2Jahre nach dem Verlassen der<br />
Kindertageseinrichtungen durch das Kind.<br />
(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten<br />
gemäß §18Abs. 2HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1<br />
genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.<br />
§13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über<br />
die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Gudensberg vom<br />
01.03.2007 außer Kraft.<br />
Gudensberg, den 21.07.2011<br />
Magistrat der Stadt Gudensberg<br />
gez. Frank Börner D.S.<br />
Bürgermeister<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1der Hessischen Gemeindeordnung<br />
i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. März. 2005 (GVBl. IS.142),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I. S. 119), der §§ 1, 3<br />
und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom<br />
17. März 1970 (GVBl. IS.225) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar<br />
2005 (GVBl. S. 54 und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches<br />
vom 18. Dezember 2006 (GVGl. S. 698) sowie der Verordnung zur Landesförderung<br />
von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02. Januar<br />
2007 (GVGl. IS.3)zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2007<br />
(GVBi. IS.942) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gudensberg<br />
in ihrer Sitzung am 16.06.2011 nachstehende<br />
Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der<br />
Kindertageseinrichtungen der Stadt Gudensberg (GebO-KGS)<br />
§1–Allgemeines<br />
(1) Für die Benutzer der Kindertageseinrichtungen haben die gesetzlichen Vertreter<br />
der Kinder eine Benutzungsgebühr (§ 10 der Satzung) zu zahlen.<br />
(2) Die Benutzungsgebühr ist für den Besuch der Kindertageseinrichtungen zu<br />
entrichten.<br />
(3) Die Benutzungsgebühr ist stets für einen vollen Monat zu entrichten.<br />
§2–Benutzungsgebühren<br />
(1) Gebühren für die Benutzung des Kindertageseinrichtungen und die Betreuung<br />
von Kindern unter<br />
3Jahren:<br />
a) Grundleistungen Kinderkrippe Kindergarten<br />
(Gebühr je angefangenen (1. Lebensjahr bis (für Kinder<br />
Kalendermonat) zum vollendeten ab Vollendung des<br />
3. Lebensjahr) 3. Lebensjahres)<br />
1. Vormittagsplatz<br />
(08.00-12.00 Uhr) 120,00 Euro 70,00 Euro<br />
2. erweiterter Vormittagsplatz<br />
(08.00-13.00 Uhr) 135,00 Euro 85,00 Euro **<br />
3. erweiterter Vormittagsplatz<br />
(08.00-14.00 Uhr) 145,00 Euro 100,00 Euro<br />
4. Ganztagsplatz<br />
(08.00-16.30 Uhr) 180,00 Euro 140,00 Euro<br />
b) Zusatzleistungen<br />
1. Mittagessen 2,90 Euro/Mahlzeit 2,90 Euro/Mahlzeit<br />
2. Frühbetreuung<br />
(07.15-08.00 Uhr) 35,00 Euro/Monat 35,00 Euro/Monat<br />
3. Verlängerung der Betreuungszeit<br />
bis zu 30 min ---------- *) 15,00 Euro/Monat<br />
4. die Betreuung während der Schließungszeiten<br />
4.1. vormittags 8.00 –12.00 Uhr 30,00 Euro/Woche<br />
4.2 erweiterte 8.00 –14.00 Uhr ---------- *) 45,00 Euro/Woche<br />
4.3 ganztags 8.00 –16.30 Uhr ---------- *) 60,00 Euro/Woche<br />
4.4 Frühbetreuung 7.15 –8.00 Uhr 8,00 Euro/Woche<br />
5. die Betreuung tageweise<br />
5.1. (12.00-14.00 Uhr) ---------- *) 5,00 Euro/Tag<br />
5.2. (12.00-16.30 Uhr) ---------- *) 10,00 Euro/Tag<br />
*) wird nicht angeboten<br />
**) wird nur in der Kindertageseinrichtung „Regenbogen“ angeboten<br />
(2) Für den Kinderhort ist von den Eltern bzw. von den Erziehungsberechtigten<br />
folgende monatliche Gebühr zu entrichten.<br />
a)<br />
Betreuungszeit Gebühren<br />
Zusatzleistung/Frühbetreuung<br />
7.15 Uhr bis 8.45 Uhr 35,00 Euro<br />
Grundleistung/Grundbetreuung<br />
8.45 Uhr bis 14.00 Uhr 90,00 Euro<br />
8.45 Uhr bis 16.30 Uhr 135,00 Euro<br />
Mittagessen 2,90 Euro/Mahlzeit<br />
In den Schulferien beginnt die Grundbetreuung bereits um 8.00 Uhr.<br />
b)<br />
Betreuungszeit Gebühren bei<br />
regelmäßiger Nutzung *)<br />
Zusatzleistung/Frühbetreuung<br />
7.15 Uhr bis 8.45 Uhr 35,00 Euro<br />
Grundleistung/Grundbetreuung<br />
11.25 Uhr bis 14.00 Uhr 55,00 Euro<br />
14.00 Uhr bis 16.30 Uhr 45,00 Euro<br />
Mittagessen 2,90 Euro<br />
*) Hortbetreuung ohne Hausaufgaben- und Ferienbetreuung