09.11.2012 Aufrufe

Lübecker Multiple Sklerose Zeitung - Universität zu Lübeck

Lübecker Multiple Sklerose Zeitung - Universität zu Lübeck

Lübecker Multiple Sklerose Zeitung - Universität zu Lübeck

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1. Ausgabe II / 2001<br />

35<br />

Verwenden Sie unbedingt die offiziellen Rentenantragsformulare Ihrer<br />

Rentenversicherung. Diese erhalten Sie bei den genannten Stellen. Durch die<br />

richtige und vollständige Beantwortung aller Fragen im Antragsformular tragen Sie<br />

da<strong>zu</strong> bei, dass nichts von der Ihnen <strong>zu</strong>stehenden Rente verloren geht. Die<br />

Mitarbeiter der antragsaufnehmenden Stelle helfen Ihnen beim Ausfüllen der<br />

Vordrucke oder übernehmen dies nach Ihren Angaben.<br />

Um finanzielle Einbußen <strong>zu</strong> vermeiden, sollten Sie den Rentenantrag unverzüglich<br />

stellen, sobald Sie die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für einen Rentenanspruch erfüllen oder<br />

glauben diese <strong>zu</strong> erfüllen.<br />

Es empfiehlt sich bei Antragstellung ein ärztliches Attest vor<strong>zu</strong>legen, das Angaben<br />

über die Erwerbsminderung und möglichst auch über Art und Dauer der Erkrankung<br />

enthalten sollte.<br />

Rentenverfahren aufgrund eines Rehabilitationsantrages<br />

Ein Rentenverfahren kann auch ohne ausdrücklichen Rentenantrag eingeleitet<br />

werden, damit dem Versicherten keine rentenrechtlichen Nachteile entstehen. Viele<br />

Versicherte beantragen <strong>zu</strong>nächst eine Rehabilitationsleistung, <strong>zu</strong> der sie meist durch<br />

ihre Krankenkasse aufgefordert werden. Dieser Rehabilitationsantrag wird wie ein<br />

Rentenantrag behandelt, wenn nicht <strong>zu</strong> erwarten ist, dass die schon bestehende<br />

Erwerbsminderung durch medizinische oder berufliche Rehabilitation beseitigt<br />

werden kann oder wenn die durchgeführte Rehabilitationsleistung keinen Erfolg<br />

hatte.<br />

Feststellung der Erwerbsminderung<br />

Ein sozialmedizinischer Sachverständiger muss den<br />

Krankheits<strong>zu</strong>stand des Antragstellers anhand der vorgelegten<br />

Befunde und ggf. durch eigene Untersuchung beurteilen. Falls<br />

erforderlich, werden <strong>zu</strong>sätzliche Untersuchungen durch Fachärzte<br />

veranlasst und die Befunde im Gutachten berücksichtigt. Der<br />

Sachverständige beurteilt, ob bzw. in welchem Umfang sich der Krankheits<strong>zu</strong>stand<br />

des Versicherten auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, z.B. für wie viele Stunden<br />

täglich eine Erwerbstätigkeit <strong>zu</strong>mutbar ist und welche Arbeiten ausgeübt werden<br />

können.<br />

Wenn das medizinische Gutachten vorliegt, wird geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit<br />

durch medizinische und/oder berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen<br />

wesentlich gebessert bzw. wiederhergestellt werden kann. „Rehabilitation hat<br />

Vorrang vor der Rente“!<br />

Die endgültige Entscheidung über den Rentenantrag wird dem Versicherten durch<br />

einen Bescheid mitgeteilt, gegen den innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung<br />

genannten Frist Widerspruch erhoben werden kann.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!