Lübecker Multiple Sklerose Zeitung - Universität zu Lübeck
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1. Ausgabe II / 2001<br />
35<br />
Verwenden Sie unbedingt die offiziellen Rentenantragsformulare Ihrer<br />
Rentenversicherung. Diese erhalten Sie bei den genannten Stellen. Durch die<br />
richtige und vollständige Beantwortung aller Fragen im Antragsformular tragen Sie<br />
da<strong>zu</strong> bei, dass nichts von der Ihnen <strong>zu</strong>stehenden Rente verloren geht. Die<br />
Mitarbeiter der antragsaufnehmenden Stelle helfen Ihnen beim Ausfüllen der<br />
Vordrucke oder übernehmen dies nach Ihren Angaben.<br />
Um finanzielle Einbußen <strong>zu</strong> vermeiden, sollten Sie den Rentenantrag unverzüglich<br />
stellen, sobald Sie die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für einen Rentenanspruch erfüllen oder<br />
glauben diese <strong>zu</strong> erfüllen.<br />
Es empfiehlt sich bei Antragstellung ein ärztliches Attest vor<strong>zu</strong>legen, das Angaben<br />
über die Erwerbsminderung und möglichst auch über Art und Dauer der Erkrankung<br />
enthalten sollte.<br />
Rentenverfahren aufgrund eines Rehabilitationsantrages<br />
Ein Rentenverfahren kann auch ohne ausdrücklichen Rentenantrag eingeleitet<br />
werden, damit dem Versicherten keine rentenrechtlichen Nachteile entstehen. Viele<br />
Versicherte beantragen <strong>zu</strong>nächst eine Rehabilitationsleistung, <strong>zu</strong> der sie meist durch<br />
ihre Krankenkasse aufgefordert werden. Dieser Rehabilitationsantrag wird wie ein<br />
Rentenantrag behandelt, wenn nicht <strong>zu</strong> erwarten ist, dass die schon bestehende<br />
Erwerbsminderung durch medizinische oder berufliche Rehabilitation beseitigt<br />
werden kann oder wenn die durchgeführte Rehabilitationsleistung keinen Erfolg<br />
hatte.<br />
Feststellung der Erwerbsminderung<br />
Ein sozialmedizinischer Sachverständiger muss den<br />
Krankheits<strong>zu</strong>stand des Antragstellers anhand der vorgelegten<br />
Befunde und ggf. durch eigene Untersuchung beurteilen. Falls<br />
erforderlich, werden <strong>zu</strong>sätzliche Untersuchungen durch Fachärzte<br />
veranlasst und die Befunde im Gutachten berücksichtigt. Der<br />
Sachverständige beurteilt, ob bzw. in welchem Umfang sich der Krankheits<strong>zu</strong>stand<br />
des Versicherten auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, z.B. für wie viele Stunden<br />
täglich eine Erwerbstätigkeit <strong>zu</strong>mutbar ist und welche Arbeiten ausgeübt werden<br />
können.<br />
Wenn das medizinische Gutachten vorliegt, wird geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit<br />
durch medizinische und/oder berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen<br />
wesentlich gebessert bzw. wiederhergestellt werden kann. „Rehabilitation hat<br />
Vorrang vor der Rente“!<br />
Die endgültige Entscheidung über den Rentenantrag wird dem Versicherten durch<br />
einen Bescheid mitgeteilt, gegen den innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung<br />
genannten Frist Widerspruch erhoben werden kann.