Lübecker Multiple Sklerose Zeitung - Universität zu Lübeck

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1. Ausgabe II / 2001 32 der Aktuellen Kamera; 1834 Waschen; 1841 Zähneputzen; 1905 Gang zum WC (besetzt); 1917 2. Versuch (besetzt); 1933 3. Versuch (Ah- endlich); 1946 Kreuzworträtsel-Probleme (Sagenhafter altenzyklopädischer Stammesfürst: Nafftibir - ??); 2000 Lektüre, dabei gegen 2011 Einschlafen; 2053 Erwachen: Nachbarin hat versehentlich Apfelsaftpulle vom Nachttisch gefegt, anschließend gemeinsames Scherbensammeln und Aufwischen; 2100 Fünf Minuten Kritik, es spricht Stationsschwester Jadwiga; 2105 Nachtruhe, unterbrochen gegen 2241 (Nachbarin schnarcht); 2350 (die andere Nachbarin hustet); 027 (Nachtschwester läßt Tablett mit Gläsern fallen); 153 (Pat. im Nebenzimmer aus dem Bett gefallen); 227 (zu warm, Fenster auf); 344 (Zu kalt, Fenster zu); 400 Fieberthermometer anlegen und so weiter und so weiter. Würden Sie mir gelegentlich mitteilen, wann Sie Knollows gesammelte Werke zu Ende gelesen haben? Das wäre doch sehr interessant! Gute Unterhaltung bis zum nächsten Mal – Ihr Doktor Onckelmann aus "Lothar Kusche's Drucksachen" Aktuelle Urteile 1. Setzt eine Pflegekasse die Pflegestufe für einen Pflegebedürftigen allein aufgrund des Gutachtens des Arztes des Medizinischen Dienstes fest, ohne dass eine Pflegekraft einbezogen wurde, so kann der Pflegebedürftige eine neue Begutachtung verlangen (was in dem behandelten Fall zu einer höheren Einstufung führte). (Landessozialgericht Niedersachsen, L2P41/97) 2. Private wie gesetzliche Pflegekassen dürfen die maximal 2.800 DM pro Jahr für die Ersatzpflege nicht auf 28 Tage à maximal 100 DM beschränken, sondern müssen auch andere Möglichkeiten der Pflege anerkennen, etwa 14 Tage à 200DM, und das auch im Rahmen einer Reisefreizeit der Pflegebedürftigen. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, L4P3495/98)

1. Ausgabe II / 2001 33 Ergänzend zum Artikel von Herrn Schuren in der Ausgabe 4/2000 „Reform der Behindertenrenten“ ist folgender Artikel zu betrachten: Neuregelungen zur Rente wegen Erwerbsminderung Seit dem 1.01.2001 fallen die Begriffe Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrente weg und werden durch die teilweise – bzw. volle Erwerbsminderungsrente ersetzt. Alle Versicherten, deren Rentenbeginn wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vor dem 31.12.2000 liegt, sind von der Neuregelung nicht betroffen. Auch für Renten auf Zeit, die nach dem 31.12.2000 auslaufen und deren Weitergewährung beantragt wird, gilt das alte Rentenrecht weiter, solange sie lückenlos weitergezahlt werden. Voraussetzungen für einen Rentenanspruch Bevor eine Erwerbsminderungsrente gezahlt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss der Antragsteller eine allgemeine Wartezeit vorweisen, d.h., mindestens fünf Jahre Versicherungszeit bei einer Rentenversicherung vor Eintritt der Erwerbsminderung. Eine weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingegangen sind. Die wichtigste Voraussetzung um überhaupt einen Antrag zu stellen und alles weitere abzuklären ist natürlich die vorliegende Erwerbsminderung. Wann liegt teilweise Erwerbsminderung vor? Ein Versicherter ist teilweise erwerbsgemindert, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf drei bis unter sechs Stunden täglich gesunken ist. Teilweise Erwerbsminderung besteht nicht schon bei einem allgemeinen evtl. altersbedingten Leistungsabfall, sondern erst wenn aus medizinischen Gründen die Leistungskraft auf weniger als sechs Sunden täglich herabgesunken ist. Die teilweise Erwerbsminderung ist nicht berufsabhängig, d.h., wenn jemand in seinem Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden tätig sein kann, ist ihm grundsätzlich jede andere Tätigkeit zuzumuten, vor allem wenn eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation bzw. Umschulung stattgefunden hat. Für einen Versicherten, der zwar noch wenigstens drei Stunden, aber nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, gilt der Arbeitsmarkt zur Zeit als verschlossen, wenn er keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat. In diesem Fall besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

1. Ausgabe II / 2001<br />

33<br />

Ergänzend <strong>zu</strong>m Artikel von Herrn Schuren in der Ausgabe 4/2000 „Reform der<br />

Behindertenrenten“ ist folgender Artikel <strong>zu</strong> betrachten:<br />

Neuregelungen <strong>zu</strong>r Rente wegen Erwerbsminderung<br />

Seit dem 1.01.2001 fallen die Begriffe Erwerbsunfähigkeits- und<br />

Berufsunfähigkeitsrente weg und werden durch die teilweise –<br />

bzw. volle Erwerbsminderungsrente ersetzt.<br />

Alle Versicherten, deren Rentenbeginn wegen Berufsunfähigkeit bzw.<br />

Erwerbsunfähigkeit vor dem 31.12.2000 liegt, sind von der Neuregelung nicht<br />

betroffen. Auch für Renten auf Zeit, die nach dem 31.12.2000 auslaufen und deren<br />

Weitergewährung beantragt wird, gilt das alte Rentenrecht weiter, solange sie<br />

lückenlos weitergezahlt werden.<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen für einen Rentenanspruch<br />

Bevor eine Erwerbsminderungsrente gezahlt werden kann, müssen bestimmte<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sein. Zum einen muss der Antragsteller eine allgemeine<br />

Wartezeit vorweisen, d.h., mindestens fünf Jahre Versicherungszeit bei einer<br />

Rentenversicherung vor Eintritt der Erwerbsminderung. Eine weitere<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng ist erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der<br />

Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung<br />

eingegangen sind. Die wichtigste Vorausset<strong>zu</strong>ng um überhaupt einen Antrag <strong>zu</strong><br />

stellen und alles weitere ab<strong>zu</strong>klären ist natürlich die vorliegende<br />

Erwerbsminderung.<br />

Wann liegt teilweise Erwerbsminderung vor?<br />

Ein Versicherter ist teilweise erwerbsgemindert, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen<br />

Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, unter den üblichen<br />

Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf drei bis unter sechs Stunden<br />

täglich gesunken ist.<br />

Teilweise Erwerbsminderung besteht nicht schon bei einem allgemeinen evtl.<br />

altersbedingten Leistungsabfall, sondern erst wenn aus medizinischen Gründen die<br />

Leistungskraft auf weniger als sechs Sunden täglich herabgesunken ist. Die<br />

teilweise Erwerbsminderung ist nicht berufsabhängig, d.h., wenn jemand in seinem<br />

Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden tätig sein kann, ist ihm grundsätzlich<br />

jede andere Tätigkeit <strong>zu</strong><strong>zu</strong>muten, vor allem wenn eine erfolgreiche berufliche<br />

Rehabilitation bzw. Umschulung stattgefunden hat. Für einen Versicherten, der<br />

zwar noch wenigstens drei Stunden, aber nur noch weniger als sechs Stunden<br />

täglich erwerbstätig sein kann, gilt der Arbeitsmarkt <strong>zu</strong>r Zeit als verschlossen, wenn<br />

er keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat. In diesem Fall besteht Anspruch auf<br />

Rente wegen voller Erwerbsminderung.

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