Lübecker Multiple Sklerose Zeitung - Universität zu Lübeck
Lübecker Multiple Sklerose Zeitung - Universität zu Lübeck Lübecker Multiple Sklerose Zeitung - Universität zu Lübeck
Luxemburg 1. Ausgabe II / 2001 28 In Luxemburg gibt es außer der Möglichkeit, mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnete Parkplätze nutzen zu dürfen, keine weitere Ausnahme vom allgemeinen Verkehrsrecht für behinderte Autofahrer. Besonders ist zu beachten, dass hier ein Überschreiten der vorgeschriebenen Parkzeit auch für behinderte Autofahrer nicht gestattet ist. Niederlande Inhaber eines Parkausweises für Behinderte haben in den Niederlanden folgende Rechte: • Zeitlich unbefristet auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz zu parken. Befindet sich dieser Parkplatz jedoch auf einem Gelände, auf dem das Parken gebührenpflichtig ist, so hat auch der behinderte Autofahrer die Parkgebühr zu entrichten, falls nicht am Verkehrsschild ein Zusatzschild, etwa mit der Aufschrift „gratis“ angebracht ist. Da die Parkgebühren von den Kommunen festgelegt werden, haben diese auch die Möglichkeit, Besucher mit Behinderung von dem Entrichten einer Parkgebühr zu entbinden, was teilweise auch getan wird. Ist man also darauf angewiesen öfters auf dem gleichen gebührenpflichtigen Parkplatz zu parken, lohnt sich die Anfrage bei der Stadtverwaltung hinsichtlich der Befreiung vom Entrichten der Parkgebühr. • Bis zu maximal drei Stunden an Stellen zu parken, an denen, ausgewiesen durch ein Parkverbotsschild oder die gelbe Linie an der Bordsteinkante, Parkverbot besteht, falls in akzeptabler Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. • Auf Parkflächen zu parken, für die sonst durch ein Zusatzzeichen die Parkdauer beschränkt ist. Hier wird im allgemeinen die doppelte Parkdauer der vorgeschriebenen maximalen Parkzeit akzeptiert. • Das doppelte der vorgeschriebenen maximalen Parkzeit wird im allgemeinen auch für das Parken in der „Blauen Zone“ zugestanden. • Kurzzeitig außerhalb von Parkbuchten oder auf gesperrten Flächen zu parken, falls damit andere Verkehrsteilnehmer nicht eingeschränkt oder Zufahrts- und Fluchtwege damit verstellt werden und es in zumutbarer Entfernung keine akzeptablere Parkmöglichkeit gibt. In Verbindung von zeitlich befristetem Parken ist auf einer Parkscheibe stets die Ankunftszeit einzustellen und diese gut sichtbar im Auto auszulegen. Auf Parkflächen, die mit dem Zusatzschild „Vergunning houders“ gekennzeichnet sind, darf auch mit dem Parkausweis für Behinderte nicht geparkt werden.
Norwegen 1. Ausgabe II / 2001 29 In Norwegen gibt es keine festgelegten Parkkonzessionen für Behinderte, es wird jedoch allgemein akzeptiert, dass Inhaber von Parkausweisen ihre Fahrzeuge kostenfrei und ohne Zeitbegrenzung auf gebührenpflichtigen Parkplätzen abstellen. Als Besonderheit ist zu beachten, dass das Parken auf für Behinderte reservierten Parkplätzen zeitlich begrenzt sein kann. Österreich Schwerbehinderte mit dem Sonderausweis wird in Österreich neben der Nutzung der ausgeschilderten Behindertenparkplätze zugestanden − im eingeschränkten Halteverbot zu parken − in Fußgängerzonen in Zeiten, da dort das Be- und Entladen erlaubt ist, zu parken − auch im absoluten Halteverbot und in der zweiten Reihe zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Endladen zu halten − auf Kurzzeitparkplätzen zeitlich unbefristet lange zu parken Portugal Auch ausländische Besucher mit Ausweisen, welche das Rollstuhlfahrersymbol tragen, dürfen hier auf den speziellen Behindertenparkplätzen ihre Fahrzeuge parken. Ansonsten ist auch Behinderten in Portugal das Parken an Stellen, wo dies durch Vorschrift oder Verkehrszeichen allgemein verboten ist, nicht gestattet. Schweden Die Parkgenehmigung für Behinderte gestattet hier: − das Parken über einen Zeitraum von bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das Parken eigentlich verboten oder durch örtliche Anordnung nur für einen kürzeren Zeitraum erlaubt ist. − dort bis zu 24 Stunden zu parken, wo die erlaubte Parkzeit drei Stunden oder länger beträgt. − Reservierte, mit dem internationalen Behindertensymbol gekennzeichnete Parkflächen zu benutzen. Im Allgemeinen müssen in Schweden Parkgebühren im vollen Umfang bezahlt werden, insofern diese Pflicht nicht durch örtliche Erlaubnis aufgehoben ist.
- Seite 1 und 2: 1. Ausgabe II / 2001 Lübecker Mult
- Seite 3 und 4: I N H A L T 1. Ausgabe II / 2001 3
- Seite 5 und 6: Glatirameracetat verbessert die Pro
- Seite 7 und 8: 1. Ausgabe II / 2001 7 Hepatitis-B
- Seite 9 und 10: 1. Ausgabe II / 2001 9 10. Nüsse s
- Seite 11 und 12: Der „Aktiv- Rollstuhl 1. Ausgabe
- Seite 13 und 14: Rätsel - Merkwürdig 1. Ausgabe II
- Seite 15 und 16: Informationsblatt der Jungen Selbst
- Seite 17 und 18: Flugreise 1. Ausgabe II / 2001 17 F
- Seite 19 und 20: Kraftfahrzeughaftpflichtversicherun
- Seite 21 und 22: Reisegepäckversicherung 1. Ausgabe
- Seite 23 und 24: 1. Ausgabe II / 2001 23 Konzessione
- Seite 25 und 26: Davon abgesehen werden besondere Pa
- Seite 27: 1. Ausgabe II / 2001 27 Für die Nu
- Seite 31 und 32: Hier spricht Doktor O.O. Liebe Frau
- Seite 33 und 34: 1. Ausgabe II / 2001 33 Ergänzend
- Seite 35 und 36: 1. Ausgabe II / 2001 35 Verwenden S
- Seite 37 und 38: „Gesetz zur Bekämpfung der Arbei
- Seite 39: Peperonata/ Letscho Für 2 Personen
Norwegen<br />
1. Ausgabe II / 2001<br />
29<br />
In Norwegen gibt es keine festgelegten Parkkonzessionen für Behinderte, es wird<br />
jedoch allgemein akzeptiert, dass Inhaber von Parkausweisen ihre Fahrzeuge<br />
kostenfrei und ohne Zeitbegren<strong>zu</strong>ng auf gebührenpflichtigen Parkplätzen abstellen.<br />
Als Besonderheit ist <strong>zu</strong> beachten, dass das Parken auf für Behinderte reservierten<br />
Parkplätzen zeitlich begrenzt sein kann.<br />
Österreich<br />
Schwerbehinderte mit dem Sonderausweis wird in Österreich neben der Nut<strong>zu</strong>ng<br />
der ausgeschilderten Behindertenparkplätze <strong>zu</strong>gestanden<br />
− im eingeschränkten Halteverbot <strong>zu</strong> parken<br />
− in Fußgängerzonen in Zeiten, da dort das<br />
Be- und Entladen erlaubt ist, <strong>zu</strong> parken<br />
− auch im absoluten Halteverbot und in der<br />
zweiten Reihe <strong>zu</strong>m Ein- und Aussteigen<br />
sowie <strong>zu</strong>m Be- und Endladen <strong>zu</strong> halten<br />
− auf Kurzzeitparkplätzen zeitlich unbefristet<br />
lange <strong>zu</strong> parken<br />
Portugal<br />
Auch ausländische Besucher mit Ausweisen, welche das Rollstuhlfahrersymbol<br />
tragen, dürfen hier auf den speziellen Behindertenparkplätzen ihre Fahrzeuge<br />
parken. Ansonsten ist auch Behinderten in Portugal das Parken an Stellen, wo dies<br />
durch Vorschrift oder Verkehrszeichen allgemein verboten ist, nicht gestattet.<br />
Schweden<br />
Die Parkgenehmigung für Behinderte gestattet hier:<br />
− das Parken über einen Zeitraum von bis <strong>zu</strong> drei Stunden an Stellen, an denen das<br />
Parken eigentlich verboten oder durch örtliche Anordnung nur für einen<br />
kürzeren Zeitraum erlaubt ist.<br />
− dort bis <strong>zu</strong> 24 Stunden <strong>zu</strong> parken, wo die erlaubte Parkzeit drei Stunden oder<br />
länger beträgt.<br />
− Reservierte, mit dem internationalen Behindertensymbol gekennzeichnete<br />
Parkflächen <strong>zu</strong> benutzen.<br />
Im Allgemeinen müssen in Schweden Parkgebühren im vollen Umfang bezahlt<br />
werden, insofern diese Pflicht nicht durch örtliche Erlaubnis aufgehoben ist.