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64 § 3. Denkmäler<br />

a. Kurien<br />

Das Stift besaß mehrere Wohnhäuser mit einem Hof und Hofgebäuden,<br />

meist auch einem Haus-Garten. Diese wurden auf Lebzeit bzw. auf die Dauer<br />

des Besitzes eines Kanonikates an (residierende) Kanoniker "verkauft"; die<br />

Inhaber waren für den Unterhalt verantwortlich. Diese Häuser sind meist als<br />

Kurien bezeichnet. Die Zahl der Kurien entspricht nicht der Zahl der Kanonikerpfründen,<br />

was aber offensichtlich nicht zu ("Unterkunfts"-)Problemen<br />

führte, weil wohl nie alle Kanonikate mit auch residierenden Kanonikern besetzt<br />

waren; es mag auch sein, daß (vorübergehend) in einer Kurie zwei Kanoniker<br />

wohnten (wie es z. B. im Stift St. Simeon in Trier ausdrücklich vorgesehen<br />

war). Unabhängig von diesem Hausbesitz hatte jede Kanonikerpfründe<br />

ein zur Ausstattung gehörendes, außerhalb des engeren Stiftsbezirks gelegenes<br />

"Allod" (vgl. dazu § 27 Abschn. B 3a). Die nachstehenden Angaben beziehen<br />

sich auf die Kurien als Gebäude.<br />

Eine Auflistung von 1595 (vgl. dazu § 27 Abschn. B 3a) nennt folgende<br />

Kurien:<br />

Name:<br />

Zum Windelstein<br />

Bei der Scholasterie<br />

e regione scho/ae contigua temp/o<br />

Am Kreuzgang<br />

Ad turrim<br />

Ad au/am<br />

Neben der Mühle des Erzbischofs<br />

Richtpreis<br />

100 fl.<br />

100 Rt.<br />

100 Rt.<br />

150 Rt.<br />

100 fl.<br />

100 fl.<br />

100 fl.<br />

Angaben zu einzelnen Kurien<br />

- T(ynkenhaus<br />

1341 tauscht Erzbischof Balduin mit dem Stift Pfalzel das ihm gehörende<br />

T(ynkenhaus in Pfalzel gegen eine Kurie des Stiftes (K Best. 157 Nr. 44; Goerz,<br />

RegEb S. 83).<br />

- Kurie Windelstein<br />

Im Memorienverzeichnis des Stiftes ist zum ersten Werktag nach St. Katharina<br />

der (sonst nicht nachweisbare, damit aber dem 15. Jahrhundert zuweisbare)<br />

Kanoniker Senandus von Hochstetten mit einer Rente aus der Kurie<br />

Windelsheim eingetragen (vgl. § 35). Diese Kurie wurde 1579 von dem Kanoniker<br />

Michael Heymann (1572-1592, seit 1587 Scholaster; vgl. § 32) für 171<br />

Taler erworben, was offenbar als (unberechtigte und für die Preisgestaltung<br />

gewiß schädliche) Überbietung gewertet worden war, weshalb 1595 die vors te-

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