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298 § 30. Liste der Pröpste<br />

der festgestellt wird, daß (aktuell, nicht etwa grundsätzlich) neben anderen<br />

auch der Propst von Pfalzel wegen Gebrechlichkeit von der Teilnahme an der<br />

Matutin im Dom befreit sei und gleichwohl als präsent gelte (MrhUB 3<br />

Nr. 1215 S. 892; die Verallgemeinerung dieser Privilegierung für alle Pröpste<br />

des Stiftes Pfalzel bei Wengier, Pfalzel S. 14, ist falsch). In Angelegenheiten<br />

des Stiftes Pfalzel ist Propst Heinrich nur 1254 unmittelbar nachweisbar (Kopiar<br />

BistA S. 151, unveröffentlicht; vgI. § 28 bei Niderhuysen) tätig, doch<br />

könnte die - zumindest in der erhaltenen Überlieferung - ungewöhnliche Förderung<br />

des Stiftes durch Erzbischof Theoderich auch auf das gute Verhältnis<br />

des Propstes zum Erzbischof (dazu unten) zurückzuführen sein, wobei freilich<br />

zu beachten bleibt, daß die Überlassung der Kirche von Cochem an das<br />

Stift 1217 noch unter Propst Johann erfolgte. Als Kanoniker von St. Paulin<br />

tritt Heinrich nur einmal in Erscheinung, als er sein Nominationsrecht zugunsten<br />

des Hermann, Sohn des Tielemann Bofforl (= Befort) wahrnahm (vgI.<br />

Heyen, GS NF 6, St. Paulin S. 673)1). Wahrscheinlich sind Anniversar-Einträge<br />

eines H., Propst zu Pfalzel, zum 5. August am Domstift Trier (präsenzgeldverzeichnis<br />

des Domstifts, LaBi Hannover Ms. XVIII, 1006 BI. 39v) und<br />

in Liebfrauen/Trier (mit Adolph laicus; K Best. 206 Nr. 102) auf diesen Propst<br />

Heinrich zu beziehen.<br />

Zu Erzbischof Theoderich von Wied stand Propst Heinrich in einem<br />

engeren Verhältnis. 1238 gehört er zu den fünf zu Testamentsvollstreckern<br />

ernannten Personen (MrhR 3 S. 17 Nr. 79). Er muß auch in der erzbischöflichen<br />

Verwaltung besondere Funktionen ausgeübt haben, da ihm der Erzbischof<br />

1241 mitteilte, daß er dem Ministerialen Gerhard von Esch besondere<br />

Vollmachten wegen dessen Kämmereramt verliehen habe, eine Mitteilung, die<br />

nur einen Sinn hat, wenn Propst Heinrich mit dieser Sache befaßt war. - Beim<br />

Aufenthalt König Konrads IV. in Trier Anfang März 1242 lieh Heinrich diesem<br />

300 Pfd., wofür ihm der König drei gefangene Trierer Juden anweist,<br />

nämlich Helemannum el Heckelinum, suum generum, de Cogme (Cochem) el Aaron de<br />

Crove (Kröv). Heinrich soll von diesen das dem König gegebene Geld nebst<br />

Zinsen erhalten und ist befugt, dazu auch deren Häuser und Güter zu verkaufen.<br />

Wenn dies jedoch nicht (voll) gelingt, wird der König das Fehlende aus<br />

seinem Besitz hinzufügen. In dieser Urkunde des Königs vom 1. März 1242<br />

wird Propst Heinrich als dessen Kleriker bezeichnet (StadtA Trier Urk. E 35;<br />

MrhUB 3 Nr. 699 S. 530; Böhmer-Ficker, Reg. Imp. 5 S. 811 Nr. 4451; Germania<br />

Judaica 1 S. 507 f. und 2,1 S. 151 f.; A. Haverkamp, Die Juden inmitten der<br />

1) WAMPACH, UrkQLuxemburg 3 S. 578 Nr. 516 nennt Heinrich zu 1265 auch als<br />

Kanoniker von St. Simeon in Trier. Das ist falsch. In der zuverlässigen Überlieferung K<br />

Best. 211 Nr. 2119 Stück 173 S. 974f. zur Urkunde vom 2. August 1265 steht richtig<br />

"Domkanoniker" .

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