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290 § 29. Liste der inkorporierten Kirchen und der Zehntrechte älteren Standes. In einem (nur in einem notariellen Auszug des 18. Jahrhunderts überlieferten) Protokoll des Notars Balthasar Heusehen Ellensis von 1588 heißt es dazu nämlich (Kopiar PfarrA Nr. 20 S. 4; B. Heusehen ist am Offizialat Trier 1608-1629 bezeugt): Jeder Vikar oder Altarist, der die Wochenmesse, so sie hie bevor; ehe daß schloß durch den marckgrafen de (BrandeburiJ verbrennet, in capelle sti Michaelis celebriret haben, und nunmehro in parochia sti Martini gehalten werden, wan sie selbstprauentes den dinst verrichten, ex parte 3 tia decimarum pastoris ibidem an korn 2 malter erhalten. Visitationen von 1644, 1652 und 1673 bestätigen sowohl die Verpflichtung der Vikare, im Turnus die Wochenmessen zu zelebrieren, als auch den Anspruch auf die sechs Malter Korn. 1652 wurde aber immerhin bestimmt, daß demjenigen, der seiner Zelebrationsverpflichtung nicht nachkomme, von seiner Kompetenz ein entsprechender Anteil abzuziehen sei. 1703 schließlich wandte sich Pfarrer Feiler an die kurfürstliche Verwaltung und trug vor, daß einerseits sein Einkommen ohnehin sehr gering sei und durch die Abgabe der sechs Malter Korn an die Vikare des Stiftes weiter geschmälert werde, und anderseits es inzwischen üblich geworden sei, daß die Vikare an zwei Wochen nur je eine Messe und nur in der dritten Woche zwei Messen läsen, und zwar an einem ihnen beliebigen Tag und zu beliebiger Zeit. Pfarrer Feiler machte daher den Vorschlag, ihn entweder von der Zahlung der sechs Malter zu befreien - wobei er offen ließ, wer dann die Vergütung der Vikare übernehmen solle -, oder sein eines Drittel am Zehnt zu den übrigen zwei Dritteln hinzuzufügen und ihm dann (aus der Gesamteinnahme an Zehnten) eine ausreichende Kompetenz zu zahlen. Die kurfürstliche Verwaltung gab am 20. November 1703 Anweisung, die strittigen sechs Malter Korn künftig aus der kurfürstlichen Kellerei zu zahlen, was praktisch einer Erhöhung der Kompetenz des Pfarrers von St. Martin um diese Summe gleichkam (Kopiar der Pfarrkirche K Best. 1 C Nr. 12376; vgI. auch K Best. 157 Nr. 308). Pla tten (w Bernkastel). Filiale von Altrich. 1527 Verpachtung des Zehnten zu Platten (Kopiar BistA S. 165). Zur möglichen Herkunft dieses Zehntanteils (1429) vgI. § 28 zu Platten. Rapperath (sö Bernkastel). Kapelle St.Jakob. Filiale von Bischofsdhron. Am 21. Februar 1628 gestatten Dekan und Kapitel des Stifts Pfalzel in einer Vereinbarung mit der Gemeinde Rapperath, daß der Pfarrer von Bischofsdhron verpflichtet wird, einen Kaplan zu halten, der in Rapperath "gewissen Kirchendienst" (gemäß einem Transfix, das aber nicht kopiert ist) tun solle, weil die Filiale zu weit vom Pfarrort entfernt sei und deshalb der Sonntags- Gottesdienst oft versäumt werde (Abschrift in Mischbd StadtBi BI. 55r; gedruckt WengIer, Pfalzel S. 18f.). Ob die Vereinbarung zustande kam, konnte nicht festgestellt werden.

§ 29. Liste der inkorporierten Kirchen und der Zehntrechte 291 Sehl (ö Cochem; seit 1932 eingemeindet). Kapelle St. Antonius. Filiale von Cochem. VgI. Kdm. Krs Cochem (1959) S. 231-233. 1493 berichtet die Gemeinde Sehl, daß nach altem Brauch an Pfingsten eine Prozession (slalio sive processio solempnis) von der Stadt (a regenie el populo opidi) Cochem zur Kapelle in Ebernach geht, wo eine Sakramentsverehrung stattfindet. Bei der Rückkehr mache man eine slatio vor dem vicus sive ville Sehl prope ymagines crucifixi el aliorum sane/orum in Ihuguno (später: sive domunculum) nondum consecralo. Dort würden die vier Anfange (inilia) der Evangelien nach den vier Himmelsrichtungen (mundi fades) mit vier Responsorien gesungen. Nach Cochem zurückgekehrt, werde dort eine hI. Messe gefeiert. Die Gemeinde erbittet nun - vorbehaltlich der Pfarr-Rechte Cochems - die Erlaubnis zum Bau und zur Konsekration einer Kapelle in Sehl mit einem Altar zu Ehren der heiligen Antonius abbas, Wolf gang episcopus, Beata Maria virgo, Hupertus episcopus und Lucia virgo, mit einer Öllampe und allen notwendigen Geräten sowie mit der Dotierung für eine Wochenmesse am Dienstag. Dekan und Kapitel von Pfalzel als Pfarrer zu Cochem gestatten dies mit ihrer Urkunde vom 17. April 1493, vorbehaltlich aller Pfarr-Rechte und mit der Einschränkung, daß die Dienstagsmesse an allen Festtagen ausfallen müsse, aber am folgenden Tag nachgeholt werden könne, sowie mit bestimmten Klauseln für Anniversarien (K Best. 1)57 Nr. 117). Am 1. Mai 1483 verschreiben Heimburger und die ganze Gemeinde Sehl der neu errichteten Kapelle (mit den oben genannten Patronen) bzw. dem Pfarrer zu Cochem zur Stiftung einer Wochenmesse dienstags oder donnerstags eine Rente von jährlich sechs Gulden (ebenda Nr.193). Sie ben bor n (w Bernkastel). Keine Kapelle. Filiale von Noviand. Wederath (sö Bernkastel). Kapelle St. Antoruus. Seit 1587 Filiale von Bischofsdhron (s. dort). Wehlen (nw Bernkastel). Das Stift Pfalzel bezog hier einen Teil der Zehnten (nach Fabricius, Erl 5,2 S. 64 den Weinzehnten). Diese Rechte sind in Zusammenhang mit dem zur Erstausstattung des Stiftes gehörenden, sehr wahrscheinlich auf das Frauenkloster zurückzuführenden Besitz eines Hofgutes in Wehlen zu sehen. V gI. § 28. 1711 muß das Stift den Chor der Kirche finanzieren (Mischbd StadtBi BI. Sv). - Wenigera th (sö Bernkastel). Ohne Kapelle. Filiale von Bischofsdhron. Winneburg (w Cochem). Burgkapelle. Liegt im Gebiet der Pfarrei Cochem (s. dort).

290 § 29. Liste der inkorporierten Kirchen und der Zehntrechte<br />

älteren Standes. In einem (nur in einem notariellen Auszug des 18. Jahrhunderts<br />

überlieferten) Protokoll des Notars Balthasar Heusehen Ellensis von<br />

1588 heißt es dazu nämlich (Kopiar PfarrA Nr. 20 S. 4; B. Heusehen ist am Offizialat<br />

Trier 1608-1629 bezeugt): Jeder Vikar oder Altarist, der die Wochenmesse,<br />

so sie hie bevor; ehe daß schloß durch den marckgrafen de (BrandeburiJ verbrennet,<br />

in capelle sti Michaelis celebriret haben, und nunmehro in parochia sti Martini gehalten<br />

werden, wan sie selbstprauentes den dinst verrichten, ex parte 3 tia decimarum pastoris ibidem<br />

an korn 2 malter erhalten.<br />

Visitationen von 1644, 1652 und 1673 bestätigen sowohl die Verpflichtung<br />

der Vikare, im Turnus die Wochenmessen zu zelebrieren, als auch den Anspruch<br />

auf die sechs Malter Korn. 1652 wurde aber immerhin bestimmt, daß<br />

demjenigen, der seiner Zelebrationsverpflichtung nicht nachkomme, von seiner<br />

Kompetenz ein entsprechender Anteil abzuziehen sei. 1703 schließlich<br />

wandte sich Pfarrer Feiler an die kurfürstliche Verwaltung und trug vor, daß<br />

einerseits sein Einkommen ohnehin sehr gering sei und durch die Abgabe der<br />

sechs Malter Korn an die Vikare des Stiftes weiter geschmälert werde, und anderseits<br />

es inzwischen üblich geworden sei, daß die Vikare an zwei Wochen<br />

nur je eine Messe und nur in der dritten Woche zwei Messen läsen, und zwar an<br />

einem ihnen beliebigen Tag und zu beliebiger Zeit. Pfarrer Feiler machte daher<br />

den Vorschlag, ihn entweder von der Zahlung der sechs Malter zu befreien<br />

- wobei er offen ließ, wer dann die Vergütung der Vikare übernehmen<br />

solle -, oder sein eines Drittel am Zehnt zu den übrigen zwei Dritteln hinzuzufügen<br />

und ihm dann (aus der Gesamteinnahme an Zehnten) eine ausreichende<br />

Kompetenz zu zahlen. Die kurfürstliche Verwaltung gab am 20. November<br />

1703 Anweisung, die strittigen sechs Malter Korn künftig aus der<br />

kurfürstlichen Kellerei zu zahlen, was praktisch einer Erhöhung der Kompetenz<br />

des Pfarrers von St. Martin um diese Summe gleichkam (Kopiar der<br />

Pfarrkirche K Best. 1 C Nr. 12376; vgI. auch K Best. 157 Nr. 308).<br />

Pla tten (w Bernkastel). Filiale von Altrich. 1527 Verpachtung des Zehnten<br />

zu Platten (Kopiar BistA S. 165). Zur möglichen Herkunft dieses Zehntanteils<br />

(1429) vgI. § 28 zu Platten.<br />

Rapperath (sö Bernkastel). Kapelle St.Jakob. Filiale von Bischofsdhron.<br />

Am 21. Februar 1628 gestatten Dekan und Kapitel des Stifts Pfalzel in einer<br />

Vereinbarung mit der Gemeinde Rapperath, daß der Pfarrer von Bischofsdhron<br />

verpflichtet wird, einen Kaplan zu halten, der in Rapperath "gewissen<br />

Kirchendienst" (gemäß einem Transfix, das aber nicht kopiert ist) tun solle,<br />

weil die Filiale zu weit vom Pfarrort entfernt sei und deshalb der Sonntags-<br />

Gottesdienst oft versäumt werde (Abschrift in Mischbd StadtBi BI. 55r; gedruckt<br />

WengIer, Pfalzel S. 18f.). Ob die Vereinbarung zustande kam, konnte<br />

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