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282 § 29. Liste der inkorporierten Kirchen und der Zehntrechte<br />

Gonzerath (sö Bernkastel). Kapelle (St. Antonius und) St. Valerius.<br />

Filiale von Bischofsdhron.<br />

Heinzerath (sö Bernkastel). Kapelle St. Peter (ad vincula). Filiale von<br />

Bischofsdhron.<br />

Hinzerath (sö Bernkastel). Kapelle St. Johannes der Täufer. Filiale von<br />

Bischofsdhron.<br />

Hinzert (ö Trier). Landkapitel Wadrill. Patrozinium: St. Johann der Täufer.<br />

Keine Filialen. VgI. Fabricius, ErI. 5,2 S. 125; Pauly, SiedlPfarrorg 4 S. 68 f.;<br />

Heyen, Benediktinerinnenkloster Pfalzel S. 50 f.<br />

Die Kirche zu Hinzert ist offensichtlich eine Eigenkirche der kleinen, nur<br />

dieses Dorf umfassenden Grundherrschaft, die ursprünglich zum Nonnenkloster<br />

Pfalzel gehörte und aus dessen Hinterlassenschaft an das Stift kam.<br />

VgI. dazu auch § 28. Zum nicht vollzogenen Projekt einer Überlassung von<br />

Hinzert mitsamt der Kirche an den Erzbischof vgI. § 8 Abschn. C.<br />

Zu Ende des 15. Jahrhunderts war das Kapitel seiner Seelsorgeverpflichtung<br />

offenbar nur unzureichend nachgekommen, was zu einem langjährigen<br />

Prozeß mit der Gemeinde führte. Offensichtlich ging es der kleinen Gemeinde<br />

dabei auch um eine größere Selbständigkeit als Pfarrei. Ein im Wortlaut<br />

nicht erhaltenes, aber wohl zugunsten der Gemeinde ausgefallenes Urteil<br />

des Archidiakons von Tholey wurde vom Stift Pfalzel, das die Jurisdiktion des<br />

Archidiakons bestritt (die Begründung ist nicht bekannt), mit einer Appellation<br />

an den Papst beantwortet. Dieser beauftragte am 15. Juli 1490 den Domdekan<br />

und den Weihbischof von Trier mit der Untersuchung des Streitfalles.<br />

Am 24. Februar 1492 einigten sich die Prozeßgegner, sich einem Schiedsspruch<br />

des Domdekans zu unterwerfen. Dieser wurde am 9. Juni 1492 gefällt.<br />

Der Forderung der Gemeinde, die Kirche zu Hinzert als Pfarrkirche (ecclesia<br />

parrochialis) anzuerkennen, wurde entsprochen. Es ist nicht ersichtlich, ob bzw.<br />

was das Stift dagegen eingewandt bzw. welchen Status es der Kirche hatte einräumen<br />

wollen. Sollte Hinzert als Kapellengemeinde gegolten haben, dann<br />

müßte es zu einer anderen Pfarrei gehören oder vielleicht den Status einer capella<br />

libera gehabt haben. Ungeklärt bleibt dann freilich, wieso das Stift Pfalzel<br />

dos und Zehnt ganz in Besitz hatte. Die Gemeinde hatte nämlich neben (oder<br />

mit) dieser Anerkennung als Pfarrkirche verlangt, daß dem rector ecclesie der<br />

ganze Fruchtzehnt und die dos zustehe. Dagegen wurde im Schiedsspruch<br />

festgestellt, daß das Stift lediglich zur Bestallung eines Priesters ad regendam<br />

verpflichtet sei und diesem neben der zu restituierenden dos ein Drittel des<br />

großen und kleinen Zehnten einräumen müsse. Im übrigen sei der Gemeinde<br />

der Bau eines Pfarrhauses und einer Taufkapelle zu erlauben (Schied: StadtA<br />

Trier U rk. WW 6 und Abschrift in Kopiar StadtBi BI. 29r).

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