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278 § 29. Liste der inkorporierten Kirchen und der Zehntrechte<br />

Die Besetzung dieser Pfarrstelle ist in den Statuten von 1463 näher bestimmt.<br />

Danach war die Pfarrei bei einer Vakanz zunächst allen Kanonikern<br />

anzubieten. Finde sich niemand, der die Stelle freiwillig übernehmen wolle, so<br />

solle sie dem jüngsten Kanoniker zufallen. Sollte dieser ungeeignet sein, so sei<br />

durch Mehrheitsbeschluß einer der Kanoniker zu bestimmen; ausgenommen<br />

war lediglich der Dekan. Wenn der Ernannte ein dotiertes Amt in Pfalzel hat,<br />

so kann er dieses weiter ausüben, erhält aber keine Amtsdotation. - Diese Regelung<br />

führte verständlicherweise zu Schwierigkeiten und anscheinend auch<br />

zu häufigen Resignationen. Es wurde deshalb 1598 als neue Ordnung beschlossen,<br />

die Pfarrei einem Kanonikat des Stiftes, das dann von Dekan und<br />

Kapitel gemeinsam vergeben werde, zu unieren. Dieser Kanoniker war zur<br />

Residenz in Cochem verpflichtet und verlor Kanonikat und Pfarrei, wenn er<br />

eine andere Pfründe (auch eine simplex-Pfründe) annahm (K Best. 157<br />

Nr. 152). Praktisch wurde durch diese Regelung in Pfalzel ein Kanonikat aufgehoben<br />

bzw. der Pfarrkirche in Cochem inkorporiert (so sah es die kurtrierische<br />

Verwaltung: vgI. die Eintragung im Temporale K Best. 1 C Nr. 43<br />

S. 1172-1174). Das im Stift geführte Pfründenverzeichnis (vgI. Kapitel 7 Vorbemerkung,<br />

und § 27 Abschn. B 3b) nennt daher auch zu dieser Pfründe keine<br />

Inhaber mehr. Es wird dazu vermerkt, daß man die Gärten und Felder dieser<br />

Präbende campi Cochemiensi nenne, daß aber drei davon dem Kustos für das<br />

Reinigen der Kirche gegeben worden seien; die übrigen habe man 1695 abgestoßen<br />

(Mischbd StadtBi BI. 11r). Der Pfarrer von Cochem führte fortan den<br />

Titel eines "Ehrenkanonikus" . Er leistete den Eid auf die Statuten des Stiftes<br />

(so z. B. 1612, Mischbd StadtBi S. 47r) und zahlte Statutengelder wie jeder Kanoniker.<br />

Anderseits erhielt er die Stelle nicht wie ein Vollkanoniker durch Nomination<br />

im Turnus bzw. durch den Erzbischof von Trier, sondern (wie z. B.<br />

auch der Pfarrer von Noviand) durch Wahl des Kapitels. Die Wahl bestätigte<br />

der Archidiakon von Karden. Die Einführung stand jedoch nicht dem Landdekan<br />

zu, sondern dem Kapitel von Pfalzel (so 1771 erläutert, vgI. KP zum 6.,<br />

12., 17. Dezember).<br />

Über die Inkorporation der Klause in Cochem in das Stift Pfalzel 1463 vgI.<br />

§ 8 Abschn. C.<br />

Pfarrer von Cochem<br />

Wegen der direkten personellen Verflechtung des Amtes des Pfarrers von Cochem mit<br />

einem Kanonikat des Stiftes Pfalzel- mit der Inkorporation von 1217 sollte ein Kanoniker<br />

in Cochem residieren, seit 1598 wurde ein Kanonikat in Pfalzel aufgehoben, die<br />

Pfarrei aber durch das Kapitel vergeben, der Pfarrer war "Ehrenkanoniker" - sind die<br />

ermittelten Nachweise über Pfarrer von Cochem (auch nach 1598) in die Personallisten<br />

des Stiftes Pfalzel (§ 35) eingefügt. Zum Nachweis sind die Namen nachstehend aufgelistet.

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