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§ 29. Liste der inkorporierten Kirchen und der Zehntrechte 277<br />

weiter. Es heißt ausdrücklich, daß dies so bleiben solle, bis es durch den (derzeitigen)<br />

Erzbischof oder dessen Nachfolger geändert werde. Darüber hinaus<br />

wird bestimmt, daß es für die vier Patronatstage (jesta principalia) und die<br />

Weihetage sowie für die Betreuung der Gläubigen (populus) mit den sacramenta<br />

ecclesiastica (vermutlich ist dabei vor allem an das Sterbesakrament/"Letzte<br />

Ölung" gedacht) bei der bisherigen Regelung bleibe. Ungewöhnlich scharf<br />

ist die Erklärung, daß der derzeitige rector der Pfarrkirche, Johann, und seine<br />

Nachfolger bei Nichtbeachtung dieser Anordnung mit Exkommunikation<br />

bestraft werden. - Eine tiefgreifende Veränderung der Pfarrorganisation<br />

und damit auch der Seelsorge hätte eine Anordnung Erzbischof Jakobs<br />

von Eltz von 1575 bedeutet, mit der im Gebiet der bisherigen Pfarrei Bischofsdhron<br />

zwei neue Pfarreien in Hundheim (mit Bischofsdhron, Wenigerath,<br />

Hinzerath, Gonzerath und Wederath) und Rapperath (mit Morbach,<br />

Heinzerath sowie Merscheid, Elzerath und Weiperath aus der Pfarrei Berglicht)<br />

eingerichtet werden sollten (Blattau, Statuta 2 S. 267-269; vgl. Pauly,<br />

SiedlPfarrorg S. 66). Diese Umorganisation kam aus nicht bekannten Gründen<br />

nicht zustande. Eher im Gegenteil zeigt die oben zitierte Ordnung von<br />

1597 neben einer stärkeren Beachtung des Eigenlebens der Filialgemeinden<br />

eine deutliche Festigung des pfarrlichen Zusammenhangs. Eine Besserstellung<br />

für die Filialgemeinde Rapperath wurde 1628 vereinbart (vgl. bei diesem<br />

Ort).<br />

Cochem (Mittelmosel). Landkapitel Kaimt-Zell. Patrozinium: St. Martin.<br />

Filialen: Dohr, Ebernach, Faidt, Sehl, Burg Winneburg. V gl. Fabricius, Erl. 5,2<br />

S. 194; Pauly, SiedlPfarrorg 1 S. 118-124 (zur Großpfarrei Klotten); Kdm. Krs<br />

Cochem (1959) S. 145-163.<br />

1217 schenkt Erzbischof Theoderich - verbunden mit der Stiftung eines<br />

Anniversars - dem Stift Pfalzel die Kirche zu Cochem, vorbehaltlich der erzbischöflichen<br />

und archidiakonalen Rechte. Die Schenkung umfaßt das Patronatsrecht<br />

und den ganzen Zehnten und entspricht praktisch einer Inkorporation.<br />

Mit dieser Übereignung war die Maßgabe verbunden, daß die Pfarrei<br />

jeweils einem Kanoniker des Stiftes übertragen werden solle, der die dos, die<br />

Opfer, Weinberge und Almosen sowie den Zehnt zu Dohr erhalten solle und<br />

zur Residenz in Cochem verpflichtet sei. Wegen dieser Residenzverpflichtung<br />

hatte dieser Pfarrer-Kanoniker auch kein Wahlrecht und kein Mitspracherecht<br />

bei Kapitelsverhandlungen in Pfalzel. Der nach Abzug -aer Kompetenz für<br />

den Pfarrer verbleibende Zehnt gehörte bis 1379 zum Propsteigut; lediglich<br />

ein Karat Wein erhielt der Dekan. 1379 wurde dieser (zwei Drittel-)Anteil dem<br />

Kapitel inkorporiert und gehörte von da an zum Präsenzgut (so K Best. 157<br />

Nr. 55; Stiftung von 1217: ebenda Nr. 5; MrhUB 3 Nr. 72 S. 73; MrhR 2 S. 363<br />

Nr. 1323).

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