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272 § 29. Liste der inkorporierten Kirchen und der Zehntrechte<br />

§ 29. Liste der inkorporierten Kirchen und der Zehntrechte<br />

St. Aldegund (s Cochem). Kapelle St. Bartholomäus. Filiale von Alf. -<br />

Wohl schon zwei Jahrzehnte vor 1445 war es zu erheblichen Auseinandersetzungen<br />

zwischen dem Pleban von Alf und der Filialgemeinde St. Aldegund<br />

wegen deren Forderung nach Gottesdiensten in ihrem Ort gekommen. Die<br />

Gemeinde hatte sogar ein Haus für einen eigenen Kaplan errichtet (oder bereitgestellt).<br />

Schon Erzbischof Otto (gest. 1430) hatte sich vergeblich um<br />

eine Beilegung des Streites bemüht. Erst als Erzbischof Jakob am 1. Januar<br />

1445 den Abt von St. Matthias/Trier Johann von Forst, den Archidiakon von<br />

Dietkirchen Adam Foil von Irmentraud und den Dr. decr. Konrad von Freiburg<br />

beauftragte und mit den erforderlichen Vollmachten ausstattete, den<br />

Streit beizulegen, kam es am 12. Oktober 1445 zu einer Einigung. Sie ist als<br />

Beispiel für die religiöse Situation in einer Moselgemeinde um die Mitte des<br />

15. Jahrhunderts von allgemeinem Interesse und soll deshalb hier ausführlicher<br />

dargestellt sein. Im einzelnen wurde bestimmt:<br />

- 1. Der St. Jakob-Altar in Alf (s. dazu bei Alf) wird dem Pastor von Alf inkorporiert.<br />

- 2. Der Pastor wird (im Gegenzug) verpflichtet, auf eigene Kosten einen<br />

Kaplan zu halten.<br />

- 3. Dieser Kaplan (oder der Pastor selbst) ist verpflichtet, an allen Sonnund<br />

Feiertagen in der Kapelle in St. Aldegung eine hl. Messe zu zelebrieren,<br />

Wasser und Salz zu segnen (aquam el sal benedical) sowie die Festtage zu verkünden.<br />

An den Festen Weihnachten, Epiphanie, Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam,<br />

den fünf Marienfesten, Allerheiligen, den Apostelfesten und am<br />

Dedikationstag der Kapelle in St. Aldegund soll die hl. Messe so früh am morgen<br />

gefeiert werden, daß der Zelebrant anschließend in Alf assistieren kann<br />

und auch die Einwohner von St. Aldegund noch am Gottesdienst in Alf teilnehmen<br />

können.<br />

- 4. Der Pastor von Alf ist zur Spendung aller Sakramente verpflichtet (die<br />

Frage, an welchem Ort sie zu spenden sind, ist offen gelassen. Vielleicht soll<br />

die Bestimmung aber auch festlegen, daß die Sakramente durch den Pastor<br />

und nicht durch den Kaplan zu spenden sind oder nur von diesem gespendet<br />

werden dürfen).<br />

- 5. Dekan und Kapitel zu Pfalzel zahlen dem Pastor zu Alf zusätzlich aus<br />

ihrem zwei Drittel-Anteil am Zehnt jährlich drei Malter Weizen, die Gemeinde<br />

St. Aldegund zahlt fünf Ohm Wein.<br />

- 6. Es wird ausdrücklich festgestellt, daß die St. Remigius-Kirche in Alf<br />

maler el principalis ecclesia parrochialis und die Kapelle in St. Aldegund ftlia bleiben.<br />

- 7. Alle Oblationen an den Altären (plural!) der Kapelle in St. Aldegund<br />

erhält der Pastor zu Alf und ebenso die Hälfte der Oblationen in den Opfer-

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