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C. Die Fabrik 255<br />

Über die Verteilung der Präsenzgelder bestimmen die Statuten von 1480,<br />

daß sie sofort nach der hl. Messe zu verteilen seien, oder - falls Kleingeldmangel<br />

herrsche - in einer Monatsrechnung. - Die immer unterschiedliche Präsenz<br />

mußte natürlich aufgezeichnet werden. Dies war die Aufgabe des respector<br />

chon (vgl. § 14).<br />

6. Umtrunk (propinatio)<br />

Zur Gestaltung von Festen des Kirchenjahres gehört auch der gemeinsame<br />

Umtrunk (oder ein gemeinsames Essen), meist mit allen Stiftsangehörigen.<br />

Das Reformstatut von 1623 (vgl. § 10) bestimmt, diese propinas communes mit<br />

Ausnahme der am Sonntag Letare (Mitfasten) und an Coena Domini (Gründonnerstag)<br />

abzuschaffen. Der bisher dabei ausgeschenkte Wein (1 1 / 2<br />

Ohm)<br />

solle der Fabrik zugute kommen. Ob es dazu kam, ist nicht bekannt.<br />

C. Die Fabrik<br />

Im Schiedsspruch Erzbischof Theoderichs zwischen Propst und Kapitel<br />

von 1219 (vgl. §L12 Abschn. 1) ist bestimmt, daß ein Drittel des großen Zehnten<br />

der Pfarrei Cochem (die das Stift 1217 erhalten hatte; vgl. § 29) der Fabrik<br />

des Stiftes gehöre. 1223/29 verfügt der gleiche Erzbischof dann die Einführung<br />

eines zweiten Karenzjahres (K Best. 157 Nr. 30; vgl. § 11), dessen Einkünfte<br />

zur Reparatur der Kirche und zur Anschaffung von Kirchengewändern<br />

(ornamenta) verwandt werden sollen. Die Fabrik als solche wird nicht genannt,<br />

ist aber gewiß der "Empfanger" dieser Einnahme. Zur Ausstattung dieser Fabrik<br />

gehörte neben diesem 2. Karenzjahr ein nicht näher faßbarer, aber wahrscheinlich<br />

noch zu den Gründungsgütern des Stiftes gehörender Zehntanteil<br />

zu Messerich (vgl. § 29) und wenigstens zeitweise der Erlös auch der Versteigerungen<br />

der Kurien (vgl. § 3 Abschn. A 5). Außerdem besaß die Fabrik einige<br />

Felder in Cochem und verschiedene Kapitalzinsen.<br />

Die Vermögenslage der Fabrik, die neben den anfallenden Baulasten an den<br />

Stiftsgebäuden und z. T. auch an inkorporierten Kirchen unter anderem den<br />

(fremden) Beichtvater und das Salve-Geläut zu bezahlen sowie Öl und Hostien<br />

zu stellen hatte, war nicht gut. Die Statuten von 1623 ordnen an, daß 25 Taler<br />

aus 1/ 3 der Einkünfte der Kustodie zweitweilig der Fabrik zu überweisen seien<br />

(vgl. § 35 bei Sebastian de la Tour). Ferner sollten die Gastungen (propinationes;<br />

vgl. oben Abschn. 6) abgeschafft und der Fabrik zugewiesen und auch die Statutengelder<br />

(vgl. § 11) ganz an die Fabrik gezahlt werden. Der Kellner solle<br />

künftg eine besondere Rechnung über die Fabrik-Ausgaben führen. 1686 wurde<br />

eine vakante Pfründe kurze Zeit an die Fabrik überwiesen (Mischbd StadtBi

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