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252 § 27. Gliederung der Besitzungen, Rechte und Einkünfte in Einzeltitel<br />

4. Residenzgelder<br />

Sprachlich und inhaltlich zu unterscheiden ist von der Präsenz (bei Gottesdiensten)<br />

die Residenz am Ort. Sie ist namentlich im späten Mittelalter wegen<br />

der auswuchernden Kumulierungen von Pfründen, durch die eine Residenz<br />

wenigstens der Mehrzahl der Kapitelsmitglieder und damit die Voraussetzung<br />

für einen geordneten gemeinsamen Gottesdienst prakisch unmöglich geworden<br />

war, das Hauptanliegen der Reformbemühungen. Der Anlaß für diese<br />

zahlreichen Kumulierungen war gewiß der im allgemeinen Umbruch des<br />

Wirtschaftssystems begründete Verfall des Marktwertes der Pfründeneinkünfte,<br />

den der einzelne Pfründeninhaber durch Zusammenlegungen auszugleichen<br />

versuchte. In den daraufhin überall einsetzenden Reformen hat man<br />

deshalb vielfach - wo es eben anging - die Zahl der Pfründen reduziert und<br />

damit die Einkünfte der verbleibenden Pfründen aufgebessert. Im Stift Pfalzel<br />

hat man diesen Weg offenbar zu vermeiden versucht, vermutlich um die ohnehin<br />

kleine Zahl der Pfründen nicht noch weiter einzuschränken. Ein - im Vergleich<br />

zu anderen Stiften recht interessanter - Versuch war die Bindung eines<br />

Pfalzeler Kanonikates mit der Funktion eines residierenden Pfarrers in Cochem<br />

(vgl. § 29), doch war dies letztlich auch eine Reduzierung der in Pfalzel<br />

anwesenden Kanoniker, wenn auch formal eine (Ein-)Bindung bestehen blieb.<br />

Dabei muß man jedoch auch beachten, daß in dieser Zeit des 14. und 15.Jahrhunderts<br />

wegen der unmittelbaren Nachbarschaft des Stiftes Pfalzel zur<br />

(Neben-)Residenz der Erzbischöfe von Trier und einer darin begründeten verstärkten<br />

Einbindung in Dienste des Erzbischofs eine Verkleinerung des Kapitels<br />

gewiß unerwünscht war. Wohl deshalb hat man sich in Pfalzel mehr um<br />

eine Verbesserung der Einkünfte der Präbenden durch die Bereitstellung zusätzlicher<br />

Einnahmen bemüht, und diese dann ausdrücklich nur den auch<br />

residierenden Kapitularkanonikern zugewiesen. An diesen nur den canonici residentes<br />

vorbehaltenen Einkünften - namentlich die Zehnteinkünfte aus<br />

Bischofsdhron und Noviand, die Einkünfte der 1379/91 aufgehobenen Propstei<br />

und schließlich auch die der 1463 inkorporierten Klause Cochem - hatten<br />

im Unterschied zu den "Präsenzgeldern" die Vikare und Altaristen deshalb<br />

auch keinen Anteil. Sie sind insoweit auch eher den Einkünften aus Kapitelsgut<br />

zuzurechnen.<br />

Mit der seit dem 17. Jahrhundert ohnehin wieder zunehmenden Wahrnehmung<br />

der Residenz wurde diese "Residenz-Zulage" als solche entbehrlich.<br />

In der Reform von 1623 (vgl. § 10) wurden deshalb die hier (gewiß nicht<br />

zutreffend) als Einkünfte der praepositura bezeichneten Residenzgelder den<br />

Einkünften der Gottesdienst-Präsenz (praesentia communis) hinzugefügt und<br />

damit künftig bei den distribution es cottidianas und nicht mehr im corpus grossum<br />

verteilt.

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