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248 § 27. Gliederung der Besitzungen, Rechte und Einkünfte in Einzeltitel<br />

1473/74 erfolgte die Inkorporation der Pfarrei Alf, weil die Einnahmen der<br />

mensa capitularia zur Ausstattung der capitulares residentes nicht ausreichten; diese<br />

zusätzlichen Einkünfte durften aber nur an die residentes gegeben werden<br />

(K Best. 157 Nr. 108 und 109).<br />

Zu den bona capitularia gehörten im 16. Jahrhundert<br />

- ein Drittel der Zehnten zu Cochem (2j3 weniger ein Karat Wein für den<br />

Dekan gehörten zum Propsteigut und kamen 1379 zur Präsenz),<br />

die Güter der Klause Cochem,<br />

- ein Drittel der Zehnten und das Altargut in St. Aldegund,<br />

- die Einkünfte aus der Pfarrei Bischofsdhron (das sind 1/ 3<br />

Zehnt abzüglich<br />

der Kompetenz für den Pfarrer bzw. Vikar),<br />

- die Einkünfte aus Mehring ().<br />

3. Kurien und Allode<br />

Wahrscheinlich sind die bis zum Ende des Stiftes bestehenden Wohnhäuser<br />

(mit Hofgebäuden) und die in Eigenwirtschaft als Gemüse- und Obstgärten<br />

genutzten (und erst spät z. T. auch verpachteten) Ländereien, die sogenannten<br />

Allode, der Ansatz zur Einrichtung der Präbenden als Einzelpfründen und<br />

blieben nach der Aufhebung dieser Einzelpfründen 1386 als solche auch in ihrer<br />

U nterschiedlichkeit erhalten.<br />

a) Kurien (Kanonikatshäuser)<br />

Im Stift Pfalzel wird eine curia claustralis urkundlich zuerst 1341 erwähnt<br />

(K Best. 157 Nr. 44; Tausch gegen das Finkenhaus mit Erzbischof Balduin) , doch<br />

ist die Einrichtung gewiß älter. Die Häuser waren - wie bei den Stiften üblich -<br />

Eigentum des Kapitels und wurden ursprünglich meistbietend versteigert. Der<br />

Inhaber hatte eine beschränkte Baulast zu tragen, die - auch dies ist kein Sonderfall-<br />

vielfach vernachlässigt wurde, was zu Auseinandersetzungen mit den Erben<br />

und Sonderausgaben des Kapitels führte (z.B. 1528 K Best. 157 Nr. 131).<br />

Jährliche Visitationen wurden in den Statuten von 1480 und 1595 angeordnet.<br />

Die Statuten von 1463 reservieren die Kurien den residierenden Kanonikern.<br />

Der Kaufpreis fällt an die Fabrik mit Ausnahme von je einem fl. für jeden Kanoniker<br />

(Dekan und Scholaster doppelt). Nach dem Tod des Kurien-Inhabers behalten<br />

die Erben bzw. Nachlaßverwalter ein Nutzungsrecht für drei Monate. Wer<br />

ein Jahr lang die Residenz nicht ausübt und auch nicht die Absicht hat, sie wieder<br />

aufzunehmen, ist verpflichtet, das Haus einem anderen residens zu verpachten.<br />

Das Statut von 1595 ordnete an, die Preise der Kurien (einmalig) festzusetzen<br />

und sie künftig bei Freiwerden den Kanonikern in der Senioritätsfolge

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