29.12.2014 Aufrufe

Download

Download

Download

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B 2. Das Kapitelsgut. Die Kellerei 247<br />

an die residierenden Kapitularkanoniker verteilt werden sollen. Die nichtresidierenden<br />

(absentes) Kanoniker behalten lediglich die Einkünfte der Präbenden<br />

(womit hier offenbar die Allode und vielleicht die Kurien gemeint sind). Die<br />

Bedeutung dieser Verordnung wird auch darin deutlich, daß der Erzbischof<br />

ausdrücklich alle bisherigen, dieser Bestimmung entgegenstehenden Statuten<br />

annulliert, die Kanoniker von ihren diesbezüglichen Statuten-Eiden entbindet<br />

und kirchliche Strafen für den Fall der Nichtbefolgung androht.<br />

Mit dieser Aufhebung bzw. Zusammenlegung der Rechte und Einkünfte<br />

der Einzelpfründen 1386 wurde das nun zentral verwaltete Kapitelsgut geschaffen,<br />

dessen Erträge die Grundausstattung der Mitglieder des Kapitels -<br />

mit Ausnahme des Propstes, der die Einkünfte des schon früher ausgesonderten<br />

Propsteigutes bezog - waren. Die Zahl der Kanonikate (einschließlich des<br />

Dekans) betrug zehn. Die jährlich zu verteilenden Erträge der bona capitularia<br />

wurden aber nicht in zehn, sondern in 13 gleiche Teile aufgeteilt (Beschreibung<br />

z. B. in Kopiar StadtA BI. 9 und 61 sowie Kopiar PfarrA BI. 13), nämlich<br />

- je ein Teil für die zehn Inhaber der Kanonikate, sofern sie (nach Ablauf<br />

der Karenzjahre) als canonici capitulares aufgenommen waren,<br />

- je ein zusätzliches Teil für den Dekan und den Scholaster als Amtsausstattung,<br />

und<br />

f<br />

- ein Teil als sogenannte praebenda presbyterorum, deren Ertrag an die Kanoniker<br />

und Vikare verteilt wurde, die am Hochaltar Dienst taten (wohl nicht nur<br />

an den Zelebranten, sondern auch an dessen Assistenten bzw. Ko-Zelebranten).<br />

Dekan und Scholaster waren hier gleich behandelt, erhielten also keinen<br />

doppelten Anteil. Wenn ein Kanoniker für seine Zelebrationsverpflichtung<br />

einen Vertreter bestellte, erhielt er seinen Anteil und hatte den Vertreter zu<br />

besolden. Zelebrations-Beauftragte für nicht besetzte Kanonikate - das waren<br />

insbesondere die der Extrakapitulare - hatten unmittelbar Anteil an dieser<br />

Priesterpräbende.<br />

Hinsichtlich der normalen tAo-Anteile war ferner zu berücksichtigen:<br />

- Die Erträge der Extrakapitulare erhielten die für diese sogenannten Karenzjahre<br />

bestimmten Einrichtungen, nämlich die Erben des Vorbesitzers und<br />

die Fabrik (vgl. in § 11 bei Karenzjahre).<br />

- Die Erträge eventuell nicht besetzter Kanonikate wurden an die übrigen<br />

Kapitularkanoniker verteilt.<br />

- Die erzbischöflichen Kapläne (vgI. § 13) galten grundsätzlich als canonici<br />

residentes und erhielten vollen Anteil.<br />

- Zur Stärkung der Residenz gab es wiederholt Bemühungen, die Berechtigung<br />

an diesen Einkünften auf canonici capitulares residentes zu beschränken<br />

und nur an diese zu verteilen. Zur Regel wurde das aber nur bei Dekan, Scholaster,<br />

Kustos und Kantor.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!