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246 § 27. Gliederung der Besitzungen, Rechte und Einkünfte in Einzeltitel<br />

die Aufgabe dieses Systems der "Selbstverwaltung", indem man die Rechte<br />

und Besitzungen aller Präbenden zusammenführte, sie zentral verwaltete und<br />

die Einkünfte jährlich an die (vormaligen) Berechtigten zu gleichen Teilen ausgab.<br />

Für Verwaltungskosten, Sicherheits-Rücklagen (z. B. für Mißernten) und<br />

zur Kapitalbildung -(mit deren Zinserträgen) wurden Teile der Einkünfte bereitgestellt.<br />

Diese neu geschaffene zentrale Vermögensverwaltungs-Position<br />

der früheren Präbenden wurde meist als Kellerei, ihr Verwalter als Kellner bezeichnet.<br />

Der Übergang von der Einzelpfründe zur zentral verwalteten Pfründe erfolgte<br />

in den einzelnen Stiften zu sehr unterschiedlichen Zeiten. Im Stift Pfalzel<br />

wurde die Präbende vergleichsweise früh durch das Statut von 1386 aufgehoben.<br />

Das System der mit bestimmten Einkünften (und nicht aus Gesamterträgen)<br />

ausgestatteten Präbenden ist letztlich Voraussetzung für die mit der Inkorporation<br />

der Pfarrei Cochem 1217 durch den Erzbischof verfügte Regelung,<br />

daß das Amt des Pfarrers von Cochem von einem in Cochem zur<br />

Residenz verpflichteten Kanoniker des Stiftes Pfalzel auszuüben sei, der damit<br />

umgekehrt seine Rechte als Kapitularkanoniker in Pfalzel weitgehend verlor<br />

(vgl. § 29 zu Cochem). Das Stift Pfalzel wurde damit praktisch von der<br />

Ausstattung eines Kanonikates entlastet und konnte die anderen Präbenden<br />

nun materiell aufbessern. Anderseits ging damit ein Kanonikat im Kapitel vor<br />

Ort verloren. Es fragt sich, ob für dieses "Modell Cochem" von 1217 Verhältnisse<br />

der sogenannten "Seelsorge-Stifte" (wie z. B. St. Kastor in Karden oder<br />

Münstermaifeld mit einer großen Zahl "inkorporierter" Pfarreien) als Vorbild<br />

dienten. Jedenfalls war dieses Modell Cochem auch eine Möglichkeit, die Einzelpfründen<br />

durch die "Auslagerung" eines Kanonikates aufzubessern, die<br />

aber in Pfalzel nicht weiter verfolgt worden ist. Zur Pfarrei Alf vgl. § 29.<br />

2. Das Kapitelsgut. Die Kellerei<br />

In der Übergangszeit auch benannt als bona capitularia, mensa capituli, corpus<br />

grossum.<br />

Mit Urkunde vom 20. September 1386 verfügte Erzbischof Kuno die<br />

Zusammenlegung der Einkünfte und Erträge (redditus, proventes, possessiones) der<br />

bisherigen Einzelpfründen in eine zentrale Einnahmestelle, aus der künftig die<br />

Kanoniker zu gleichen Teilen zu besolden seien (StadtA Trier Urk. H 12;<br />

Abschrift in K Best. 1 C Nr. 5 Stück 579; Goerz, RegEb S. 119 mit falschem<br />

Datum 11. September). Die Urkunde bestimmt, daß die Kanoniker die pensiones,<br />

die sie derzeit in Besitz haben, auf Lebzeit behalten können, daß diese aber<br />

nach ihrem Tod an das Kapitel fallen und die Einkünfte künftig vom Kapitel

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