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B 1. Die Einzelpfründe (praebenda)<br />

245<br />

§ 27. Gliederung der Besitzungen, Rechte und Einkünfte<br />

In Einzeltitel. Vermögens- und Finanzverwaltung<br />

A. Sondervermögen<br />

von Propst, Dekan, Scholaster, Kustos und Kantor vgl. § 12<br />

von Vikaren vgl. § 15.<br />

B. Pfründen und Präsenzen<br />

1. Die Einzelpfründe (praebenda)<br />

Der Besitz des Stiftes Pfalzel war vor 1386 aufgeteilt in die sogenannten<br />

Pfründen (praebendae) aus Grundherrschaften, Kirchenrechten, Grundgütern<br />

und Besitzungen und den daraus zustehenden oder erbrachten jährlichen Einkünften.<br />

Sie wurden - und das ist das entscheidende Motiv ihrer Einrichtungvom<br />

jeweiligen Pfründenbesitzer (oder in dessen Auftrag) verwaltet. Eine<br />

"zentrale" Verwaltung der Rechte und Besitzungen gab es also nicht (und war<br />

auch nicht nötig). Vereinzelt werden diese praebendae als pensiones bezeichnet<br />

(z. B. 1271 in K Best. 157 Nr. 15).<br />

Voraussetzung für diese Einrichtung der Präbenden war der Verzicht oder<br />

die Abschaffung einer hinsichtlich des materiellen Unterhaltes gemeinsamen<br />

Lebensführung als Teil der umfassenden, namentlich Gebet, Gottesdienst<br />

und geistig-religiöse Lebenshaltung einschließenden vita communis. Wahrscheinlich<br />

hat es diese "materielle" Gemeinsamkeit in dem vergleichsweise<br />

spät gegründeten St. Marien-Stift in Pfalzel nie gegeben. Ob es sie in der Endzeit<br />

des Frauenkonventes gab, bleibt eine offene Frage.<br />

Die "Selbstverwaltung" der Einzelpfründe (mit eigenem Personal) entsprach<br />

der Agrar-Struktur dieser Epoche, die von relativ gleichbleibenden<br />

Produktionsmethoden und Erträgen ausgehen konnte. Mit dem Übergang zu<br />

Markt- und Geldwirtschaft wurden flexiblere Arbeits- und Verwaltungs-Mechanismen<br />

erforderlich, die aber nicht von jedem geleistet werden konnten.<br />

Das führte bei den hier in Rede stehenden Einzelpfründen (aber nicht nur<br />

dort) bald zu sehr unterschiedlichen "Erträgen" und damit zu einer Ab- oder<br />

Aufwertung der einzelnen Pfründe und zwangsläufig auch zu Verdruß und<br />

Streit zwischen den jeweiligen Inhabern der ja letztlich zufällig (nämlich nach<br />

Todesfall des Vorgängers) zugewiesenen Pfründe.<br />

In manchen Stiften hat man versucht, dieser Entwicklung durch Umverteilungen<br />

entgegen zu steuern, indem man Teile von Einkünften (z. B. Zehntanteile)<br />

von einer Präbende einer anderen zuwies. Letztendlich blieb aber nur

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