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244 § 26. Übersicht<br />

Cochem), hier also die meist angeführte "Belastung" eines weiten Fußweges<br />

nicht als Grund für den Bau der Kapelle gegolten haben kann, sondern eher<br />

das Selbstbewußtsein der kleinen Gemeinde, wenn nicht ein religiöses Motiv.<br />

- 1628. Rapperath, Pfarrei Bischofsdhron. Die Gemeinde erhält einen<br />

eigenen Sonntags-Gottesdienst wegen der zu weiten Entfernung (ca 4,5 km)<br />

zum Pfarrort.<br />

Hingewiesen sei noch auf Kaschenbach, Messerich, Sehl und Wehlen, wo<br />

das Stift Anteile an Zehntrechten hatte, die auf ältere Rechte hinweisen könnten.<br />

V gI. § 28.<br />

4. Zur Einziehung der Abgaben und Erträge<br />

Die Erträge aus den verschiedenen Gütern an der Mosel wurden jährlich<br />

im Herbst in einer in der Mitte des 16. Jahrhunderts genau durchorganisierten<br />

Fahrt zu Schiff nach Cochem und zurück eingesammelt. Die Leitung hatte der<br />

Kellner. Er wurde von einem oder zwei weiteren Kanonikern begleitet, die<br />

"Herbstherren" hießen (solche z.B. genannt 1620 in K Best. 157 Nr. 339). Besucht<br />

wurden auf dieser Fahrt die Höfe in Wehlen (Übernachtung), Enkirch,<br />

Spey, St. Aldegund, Alf, Cochem und Cond, wobei auch die Hofleute zusammengerufen<br />

und u. U. auch das grundherrschaftliche Jahrgeding gehalten<br />

wurde (vgI. z. B. Kopiar StadtA BI. 18 f.). Der Wein wurde, wie auch in anderen<br />

Stiften, in natura nach Pfalzel gebracht und dort verlost (so noch 1780 die Erträge<br />

aus Eitelsbach, Enkirch und Cochem). Gelegentlich entschloß man sich<br />

auch, zur Ersparung der Transportkosten den Most an Ort und Stelle zu verkaufen<br />

oder bei Hofpächtern einzulagern (Beispiel in KP).<br />

Die Rechnungslegung von Kellner, Fabrikmeister und Präsenzmeister über<br />

ihre Wirtschaftsführung sollte zwischen Vitus und Modestus (15. Juni) und<br />

Assumptio (15. August) erfolgen und innerhalb eines Monats geprüft werden<br />

(Statuten des Stifts von 1480). - In den allgemeinen Statuten von 1595 ist bestimmt,<br />

daß die Rechnungslegung 14 Tage vor Johann Baptist (24. Juni) erfolgen<br />

solle. Jede Vermögensart solle einen eigenen Receptor haben und alle drei<br />

Jahre sei eine Inventur der Höfe und Güter vorzunehmen. Diese Bestimmungen<br />

sind in Pfalzel offenbar nicht beachtet worden.

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