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3. Besitzstruktur an Kirchenrechten und Zehnten 243<br />

lich der Kompetenz des Vikars; die übrigen zwei Drittel blieben dem Erzbischof.<br />

- 1471 war zwischen Erzbischof Johann H. und dem Stift Pfalzel vereinbart<br />

worden, dem Stift neben Noviand auch die einträgliche Pfarrei Bernkastel<br />

zu inkorporieren. Dafür sollte das Kapitel auf das ihm zustehende Nominationsrecht<br />

an den in geraden Monaten frei werdenden Kanonikaten zugunsten<br />

des Erzbischofs verzichten. Der Vertrag kam nicht zustande. Vgl. § 29 bei Noviand.<br />

c) Historisch bemerkenswert, wenn auch nicht ungewöhnlich, ist das seit<br />

dem 15. Jahrhundert erkennbare Bestreben von Filialgemeinden, nicht nur<br />

eigene Kapellen mit wenigen, für bestimmte Tage gestifteten Gottesdiensten<br />

zu erhalten, sondern auch regelmäßige Werktags- und Sonntags-Gottesdienste<br />

durch dazu zusätzlich verpflichtete Vikare. Das ist primär wohl in der<br />

Bevölkerungszunahme begründet, ist aber auch ein Zeichen einerseits für eine<br />

Minderung des Pfarrei-Bewußtseins (und eines daraus resultierenden Verständnisses<br />

für den Pfarr-Zwang) und anderseits einer wachsenden Identität<br />

der Filialgemeinden. Auch ein vermehrtes Bedürfnis zur persönlichen Teilnahme<br />

an Gottesdiensten, auch mit und in der eigenen Gemeinde, mag als<br />

Motiv von Bedeutung gewesen sein. Genannt seien in chronologischer Folge:<br />

- 1371 und 1597. Pfarrei Bischofsdhron, Pfarrer und Kaplan (coadiutor).<br />

1371 wird bestimmt, daß der 2. Sonntags-Gottesdienst, der bisher ebenfalls in<br />

der Pfarrkirche stattfand, abwechselnd in den Filialen Gonzerath (ca 6 km),<br />

Heinzerath (ca 5 km) und Morbach (ca 3 km) zu halten sei. 1597 werden weitere<br />

Sonderreglungen für die Filialgemeinden Hinzerath (ca 4 km), Hundheim<br />

(ca 2,5 km), Rapperath (ca 4,5 km) und Heinzerath (s.o.) verfügt. Zu Rapperath<br />

vgl. auch zu 1628.<br />

- 1430/45. St. Aldegund, Pfarrei Alf. Ein zusätzlicher Kaplan der Pfarrkirche<br />

soll regelmäßig eine Messe an allen Sonn- und Feiertagen in der Filiale<br />

St. Aldegund halten; für die Fronleichnamsprozession wird eine Sonderreglung<br />

bestimmt. Hier ist zu beachten, daß in St. Aldegund der Haupthof der<br />

stiftischen Grundherrschaft war und somit wohl ohnehin eine gewisse Rivalität<br />

zwischen beiden Orten bestand.<br />

- 1471. Faid, Pfarrei Cochem. Neben der schon bisher vom Pfarrer in Faid<br />

gehaltenen Wochenmesse und dem Begräbnisrecht der Gemeinde wird die<br />

Stiftung einer Sonntags-Frühmesse gestattet. Die Gemeinde Faid bleibt aufgefordert,<br />

trotzdem an Hochfesten und an den Sonntagen zur Messe und zur<br />

Verkündigung (wohl die spätere "Christenlehre") nach Cochem zu kommen.<br />

- 1493. Sehl, Pfarrei Cochem. Die Gemeinde erhält die Genehmigung<br />

zum Bau einer Kapelle mit einer Wochenmesse. Zu beachten ist, daß diese Kapelle<br />

ca 1,5 km von der Pfarrkirche entfernt ist (Sehl ist seit 1932 Stadtteil von

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