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242 § 26. Übersicht In der historischen Entwicklung sind beim Kirchenbesitz zu unterscheiden: a) Grundherrliche Eigenkirchen, die nachweisbar oder sehr wahrscheinlich noch in die vorstiftische Zeit des Frauenklosters zurückreichen und zumindest in einigen Fällen auch als Teilnahme am Siedlungsausbau entstanden sind. Dazu gehören - Pfalzel-St. Nikolaus als Stifts-Pfarrkirche der Grundherrschaft Pfalzel- Eitelsbach, - Alf mit St. Aldegund an der Mosel, - Ittel nördlich von Trier, wahrscheinlich alte Villikation mit Grund- und Zehntrechten in einem ursprünglich weiteren Bering, - Hinzert und Nonnweiler im Hunsrück südlich von Trier als kleine Hofsiedlungen. b) Übertragung von Rechten an Pfarrkirchen an das Stift durch die Erzbischöfe von Trier, offensichtlich mit dem Ziel einer Aufbesserung der wirtschaftlichen Ausstattung des Stiftes. Es sind dies in zeitlicher Folge (Nachweise in § 29 bei den genannten Kirchen): - 1212 überträgt Erzbischof Johann dem Kapitel wegen der tenuitas stipendiorum canonicorum ... in subsidium alimonie die cura pastoralis der Kirche zu Ittel. Die Besoldung des Vikars wird genau bestimmt; dem Kapitel bleibt wohl der größere Teil des "Pfarrer-Anteils" (vermutlich ein Drittel). - 1217 überträgt Erzbischof Theoderich dem Stift die Kirche zu Cochem mit der Auflage, daß diese einem Kanoniker des Stiftes mit Verpflichtung zur Residenz in Cochem zu übertragen sei. Der gesamte Zehnt - abzüglich der Kompetenz des Pfarrer-Kanonikers und eines Karats Wein für den Dekan - wurde dem Propsteigut hinzugefügt und kam erst 1379 mit der Aufhebung der Propstei an die Präsenz. Praktisch wurde mit dieser Maßnahme ein Kanonikat des Stifts Pfalzel nach Cochem "übertragen" und damit dessen bisherige Pfalzeler Ausstattung (pfründen- und Präsenzeinkünfte) zur Verbesserung der verbleibenden Kanonikate genutzt. Das Kanonikat als solches wurde nicht aufgehoben, eines der Mitglieder des Kapitels erhielt vielmehr seinen "Amtssitz" in Cochem. Diese Konstruktion hatte Bestand bis zur Aufhebung des Stiftes 1802. - 1315 übertrug Erzbischof Balduin dem Stift zur Verbeserung der Pfründen die cura pastoralis mit einem Drittel der Zehnten der großen Pfarrei Bischofsdhron. Die Kompetenz des vom Stift eingesetzten Vikars/Plebans und eines Kaplans (coadiutor) wurde festgesetzt. Zwei Drittel des Zehnten blieben dem Erzbischof. - 1471 inkorporierte Erzbischof Johann 11. dem Stift die kleine Pfarrei Noviand. Das Stift erhielt ein Drittel (später die Hälfte) des Zehnten abzüg-
3. Besitzstruktur an Kirchenrechten und Zehnten 243 lich der Kompetenz des Vikars; die übrigen zwei Drittel blieben dem Erzbischof. - 1471 war zwischen Erzbischof Johann H. und dem Stift Pfalzel vereinbart worden, dem Stift neben Noviand auch die einträgliche Pfarrei Bernkastel zu inkorporieren. Dafür sollte das Kapitel auf das ihm zustehende Nominationsrecht an den in geraden Monaten frei werdenden Kanonikaten zugunsten des Erzbischofs verzichten. Der Vertrag kam nicht zustande. Vgl. § 29 bei Noviand. c) Historisch bemerkenswert, wenn auch nicht ungewöhnlich, ist das seit dem 15. Jahrhundert erkennbare Bestreben von Filialgemeinden, nicht nur eigene Kapellen mit wenigen, für bestimmte Tage gestifteten Gottesdiensten zu erhalten, sondern auch regelmäßige Werktags- und Sonntags-Gottesdienste durch dazu zusätzlich verpflichtete Vikare. Das ist primär wohl in der Bevölkerungszunahme begründet, ist aber auch ein Zeichen einerseits für eine Minderung des Pfarrei-Bewußtseins (und eines daraus resultierenden Verständnisses für den Pfarr-Zwang) und anderseits einer wachsenden Identität der Filialgemeinden. Auch ein vermehrtes Bedürfnis zur persönlichen Teilnahme an Gottesdiensten, auch mit und in der eigenen Gemeinde, mag als Motiv von Bedeutung gewesen sein. Genannt seien in chronologischer Folge: - 1371 und 1597. Pfarrei Bischofsdhron, Pfarrer und Kaplan (coadiutor). 1371 wird bestimmt, daß der 2. Sonntags-Gottesdienst, der bisher ebenfalls in der Pfarrkirche stattfand, abwechselnd in den Filialen Gonzerath (ca 6 km), Heinzerath (ca 5 km) und Morbach (ca 3 km) zu halten sei. 1597 werden weitere Sonderreglungen für die Filialgemeinden Hinzerath (ca 4 km), Hundheim (ca 2,5 km), Rapperath (ca 4,5 km) und Heinzerath (s.o.) verfügt. Zu Rapperath vgl. auch zu 1628. - 1430/45. St. Aldegund, Pfarrei Alf. Ein zusätzlicher Kaplan der Pfarrkirche soll regelmäßig eine Messe an allen Sonn- und Feiertagen in der Filiale St. Aldegund halten; für die Fronleichnamsprozession wird eine Sonderreglung bestimmt. Hier ist zu beachten, daß in St. Aldegund der Haupthof der stiftischen Grundherrschaft war und somit wohl ohnehin eine gewisse Rivalität zwischen beiden Orten bestand. - 1471. Faid, Pfarrei Cochem. Neben der schon bisher vom Pfarrer in Faid gehaltenen Wochenmesse und dem Begräbnisrecht der Gemeinde wird die Stiftung einer Sonntags-Frühmesse gestattet. Die Gemeinde Faid bleibt aufgefordert, trotzdem an Hochfesten und an den Sonntagen zur Messe und zur Verkündigung (wohl die spätere "Christenlehre") nach Cochem zu kommen. - 1493. Sehl, Pfarrei Cochem. Die Gemeinde erhält die Genehmigung zum Bau einer Kapelle mit einer Wochenmesse. Zu beachten ist, daß diese Kapelle ca 1,5 km von der Pfarrkirche entfernt ist (Sehl ist seit 1932 Stadtteil von
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242 § 26. Übersicht<br />
In der historischen Entwicklung sind beim Kirchenbesitz zu unterscheiden:<br />
a) Grundherrliche Eigenkirchen, die nachweisbar oder sehr wahrscheinlich<br />
noch in die vorstiftische Zeit des Frauenklosters zurückreichen und zumindest<br />
in einigen Fällen auch als Teilnahme am Siedlungsausbau entstanden<br />
sind. Dazu gehören<br />
- Pfalzel-St. Nikolaus als Stifts-Pfarrkirche der Grundherrschaft Pfalzel-<br />
Eitelsbach,<br />
- Alf mit St. Aldegund an der Mosel,<br />
- Ittel nördlich von Trier, wahrscheinlich alte Villikation mit Grund- und<br />
Zehntrechten in einem ursprünglich weiteren Bering,<br />
- Hinzert und Nonnweiler im Hunsrück südlich von Trier als kleine Hofsiedlungen.<br />
b) Übertragung von Rechten an Pfarrkirchen an das Stift durch die Erzbischöfe<br />
von Trier, offensichtlich mit dem Ziel einer Aufbesserung der wirtschaftlichen<br />
Ausstattung des Stiftes. Es sind dies in zeitlicher Folge (Nachweise<br />
in § 29 bei den genannten Kirchen):<br />
- 1212 überträgt Erzbischof Johann dem Kapitel wegen der tenuitas stipendiorum<br />
canonicorum ... in subsidium alimonie die cura pastoralis der Kirche zu Ittel.<br />
Die Besoldung des Vikars wird genau bestimmt; dem Kapitel bleibt wohl der<br />
größere Teil des "Pfarrer-Anteils" (vermutlich ein Drittel).<br />
- 1217 überträgt Erzbischof Theoderich dem Stift die Kirche zu Cochem<br />
mit der Auflage, daß diese einem Kanoniker des Stiftes mit Verpflichtung zur<br />
Residenz in Cochem zu übertragen sei. Der gesamte Zehnt - abzüglich der<br />
Kompetenz des Pfarrer-Kanonikers und eines Karats Wein für den Dekan -<br />
wurde dem Propsteigut hinzugefügt und kam erst 1379 mit der Aufhebung der<br />
Propstei an die Präsenz. Praktisch wurde mit dieser Maßnahme ein Kanonikat<br />
des Stifts Pfalzel nach Cochem "übertragen" und damit dessen bisherige Pfalzeler<br />
Ausstattung (pfründen- und Präsenzeinkünfte) zur Verbesserung der<br />
verbleibenden Kanonikate genutzt. Das Kanonikat als solches wurde nicht<br />
aufgehoben, eines der Mitglieder des Kapitels erhielt vielmehr seinen "Amtssitz"<br />
in Cochem. Diese Konstruktion hatte Bestand bis zur Aufhebung des<br />
Stiftes 1802.<br />
- 1315 übertrug Erzbischof Balduin dem Stift zur Verbeserung der Pfründen<br />
die cura pastoralis mit einem Drittel der Zehnten der großen Pfarrei<br />
Bischofsdhron. Die Kompetenz des vom Stift eingesetzten Vikars/Plebans<br />
und eines Kaplans (coadiutor) wurde festgesetzt. Zwei Drittel des Zehnten<br />
blieben dem Erzbischof.<br />
- 1471 inkorporierte Erzbischof Johann 11. dem Stift die kleine Pfarrei<br />
Noviand. Das Stift erhielt ein Drittel (später die Hälfte) des Zehnten abzüg-