Download

Download Download

29.12.2014 Aufrufe

236 § 25. Ablässe Mit Transfix vom 4. August 1333 genehmigt (approbatio) Erzbischof Balduin die Verleihung. 1461 August 25 Papst Pius II. verleiht einen Ablaß von sieben Jahren und ebenso vielen Quadragenas, der von Gründonnerstag bis zur Vigil von Ostern (jeria quinta maioris ebdomadae usquw ad vigiliam resurrectionis Domini nostri Jesu Christi) sowie an den Festtagen ifestivitates) Pfingsten, Assumptio Mariae und Kirchweih (dedicatio eiusdem ecclesie) jeweils von der 1. bis zur 2. Vesper unter den üblichen Bedingungen mit einem Besuch der Kirche und einer Spende gewonnen werden kann. Er dient der Reparatur der wegen des Alters reparaturbedürftigen Kirche und zur Erneuerung von Kelchen, Büchern, Paramenten und Ornamenten. Der Rückvermerk nennt nur die Zeiten von Gründonnerstag (cena Domim) bis Ostern und Pfingsten, nicht die Aufnahme Mariens und die Kirchweih. K Best. 157 Nr. 97. 1732 März 11 Papst Clemens XII. verleiht den Besuchern der Stiftskirche an einem vom ordinarius loci zu bestimmenden Tag der sieben Marienfeste einen vollkommenen Ablaß (bestimmt wurde das Fest Mariae Himmelfahrt) und an den übrigen sechs Marienfesten einen Ablaß von sieben Jahren. K Best. 157 Nr. 177. 1746 Januar 26 Papst Benedikt XlV. verleiht den Besuchern der Stiftskirche - beschränkt auf sieben Jahre - einen vollkommenen Ablaß, der am Fest Mariae Himmelfahrt gewonnen werden kann. K Best. 157 Nr. 180. vor 1756 Der Scholaster Karl Kaspar von Nalbach empfiehlt, für die von ihm gestiftete Andacht an Assumptio Mariae einen Ablaß zu gewinnen. V gl. § 24.

6. DER BESITZ § 26. Übersicht 1. Historisch-chronologische Übersicht. Die Besitzungen des Stiftes kann man unterscheiden in: a) Ausstattungsgüter, d. h. solche Besitzungen, die aus dem Besitz des vormaligen Frauenklosters übernommen wurden. Dazu gehören: - Kloster, Kirche und Stiftsbering in Pfazel selbst sowie die Grundherrschaft Pfalzel-Eitelsbach mit Randbesitz in Ruwer, Mertesdorf, Kasel und Waldrach, einschießlieh der diese Grundherrschaft umfassenden Pfarrei Pfalzel-St. Nikolaus. - An der Mosel die Hofgüter in Kesten-Minheim, Machern-Wehlen, Ürzig, Enkirch und Spey /Merl. - In der Ei,fel Grundherrschaft und Pfarrkirche Ittel, Rechte in Dockendorf-Ingendorf-Messerich-Kaschenbach, ein Hofgut in Ehlenz mit Mühlen in Niderhuysen und Seffern sowie Besitzungen in Rockeskyll-Walsdorf und Stadtfeld. - Südlich der Mosel im Hunsrück und an der Saar die Grundherrschaften Hinzert mit Kirche, Nonnweiler mit Kirche und Britten. b) Wohl noch in die Anfangszeit des Stiftes zurückreichend, vielleicht auch noch vom Frauenkloster übernommen, die Grundherrschaft in St. Aldegund mit Besitz in Alf, Bremm und Neef und der Pfarrkirche Alf sowie ein Hof in Cond. c) Aus späterer Zeit die Pfarrkirche in Cochem (1217) und die Klause in Cochem (1463/70) mit Besitz in Bruttig, Cond, Ehlenz, Ernst, Faid, Hambuch, Sehl und Valwig. - Als Ersatz für Ehlenz eine Grundrente in Platten. - Streubesitz und Arrondierungskäufe in der Nachbarschaft von Pfalzel, nämlich in Aach, Biewer, Ehrang, Kordel, Longen, Schweich, Thörnich und Trier. c) Verluste bzw. Verkäufe und Tausch. Dazu zählen die oben genannten Besitzungen in Aach, Ehlenz, Hambuch, Minheim und RockeskylI.

236 § 25. Ablässe<br />

Mit Transfix vom 4. August 1333 genehmigt (approbatio) Erzbischof Balduin<br />

die Verleihung.<br />

1461 August 25<br />

Papst Pius II. verleiht einen Ablaß von sieben Jahren und ebenso vielen<br />

Quadragenas, der von Gründonnerstag bis zur Vigil von Ostern (jeria quinta<br />

maioris ebdomadae usquw ad vigiliam resurrectionis Domini nostri Jesu Christi) sowie<br />

an den Festtagen ifestivitates) Pfingsten, Assumptio Mariae und Kirchweih (dedicatio<br />

eiusdem ecclesie) jeweils von der 1. bis zur 2. Vesper unter den üblichen Bedingungen<br />

mit einem Besuch der Kirche und einer Spende gewonnen werden<br />

kann. Er dient der Reparatur der wegen des Alters reparaturbedürftigen Kirche<br />

und zur Erneuerung von Kelchen, Büchern, Paramenten und Ornamenten.<br />

Der Rückvermerk nennt nur die Zeiten von Gründonnerstag (cena Domim)<br />

bis Ostern und Pfingsten, nicht die Aufnahme Mariens und die Kirchweih.<br />

K Best. 157 Nr. 97.<br />

1732 März 11<br />

Papst Clemens XII. verleiht den Besuchern der Stiftskirche an einem vom<br />

ordinarius loci zu bestimmenden Tag der sieben Marienfeste einen vollkommenen<br />

Ablaß (bestimmt wurde das Fest Mariae Himmelfahrt) und an den übrigen<br />

sechs Marienfesten einen Ablaß von sieben Jahren.<br />

K Best. 157 Nr. 177.<br />

1746 Januar 26<br />

Papst Benedikt XlV. verleiht den Besuchern der Stiftskirche - beschränkt<br />

auf sieben Jahre - einen vollkommenen Ablaß, der am Fest Mariae Himmelfahrt<br />

gewonnen werden kann.<br />

K Best. 157 Nr. 180.<br />

vor 1756<br />

Der Scholaster Karl Kaspar von Nalbach empfiehlt, für die von ihm gestiftete<br />

Andacht an Assumptio Mariae einen Ablaß zu gewinnen. V gl. § 24.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!