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214 § 24. Chor- und Gottesdienst, Kalender<br />

Kost und Kleidung habe das Kapitel zu stellen. Die Aufsicht solle der reetor<br />

seholarum führen. Inwieweit die Bestimmung ausgeführt wurde, ließ sich nicht<br />

nachprüfen.<br />

Das Ewige Licht ist in den allgemeinen Statuten von 1595 bezeugt.<br />

Grundsätzlich sind eine Lampe im Chor und eine vor dem Sanctissimum vorgesehen,<br />

doch genüge auch - wenn nicht genügend Öl vorhanden sei - die<br />

Lampe vor dem Sanctissimum, die aber ständig brennen solle. Für die konkreten<br />

Verhältnisse in der Stiftskirche in Pfalzel ist damit freilich nichts gesagt.<br />

Mit der Inkorporation der Klause in Cochem 1463 (vgl. § 8 Abschn. C) bestimmt<br />

Erzbischof Johann 11., daß aus deren Einkünften künftig am Karfrei<br />

tag nach Mittag bis Mitternacht vor Ostern 3 fl. (als Präsenz) für eine<br />

Psalmenlesung vor dem Grab des Herrn (ante sepulturam domim) zu zahlen seien<br />

(K Best. 157 Nr. 99). Zu dem im Trierischen sehr alten, heute noch geübten<br />

Ritus der Grablegung an Karfreitag vgl. Kurzeja, Liber ordinarius S. 137 ff. mit<br />

Anm. 493. Eine umfassende Untersuchung der Bräuche um die Depositio<br />

Crucis am Karfreitag fehlt (Mitteilung Jürgen Bärsch/Eichstätt Mai 2004).<br />

Liturgiegeschichtlich bemerkenswert mag auch die Bestimmung der allgemeinen<br />

Statuten von 1595 sein, daß der zelebrierende Priester den Kelch<br />

zum Altar und wieder zurück tragen solle, außer im Hochamt, bei dem der Ministrant<br />

den Kelch zu tragen habe.<br />

Hinsichtlich der Lesungen ist erwähnenswert, daß die Statuten von 1480<br />

bestimmen, täglich zur Erbauung das Martyrologi um zu lesen, was seitlangem<br />

versäumt worden sei.<br />

Die allgemeinen Statuten von 1595 schärfen im übrigen ein, daß grundsätzlich<br />

der Trierer Ritus zu beachten sei.<br />

Die Totenmesse (Missa defunetorum), meist als Anniversar oder Memorie,<br />

wurde in Pfalzel nach Ausweis der Statuten von 1463 am Montag, Mittwoch<br />

und Freitag gehalten. Für die Berechtigung an den dabei verteilten Präsenzgeldern<br />

war die Teilnahme an Matutin, Hochamt und Vesper maßgebend. Eine<br />

Tabelle für die Aufschlüsselung von 6, 8, 11 etc. Albus unter sechs bis 15 Berechtigten<br />

ist im Kopiar PfarrA fol. 13-14 überliefert.<br />

Über die über die Woche verteilte tägliche Messe der Vikare und Altaristen<br />

sowie eine Messe der Vikare und Altaristen an den Werktagen der Fas<br />

te n z e i t vgl. § 15.<br />

3 . Festkalender des Stiftes Pfalzel<br />

Er ist erstellt nach dem Memorienverzeichnis von 1553/66 (vgl. § 23) mit<br />

Ergänzung urkundlich überlieferter Stiftungen sowie den Angaben des Prozessionale<br />

von 1708 (vgl. hier Abschn. 4). Die im Proprium Sanctorum dieses

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