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206 § 23. Tod, Begräbnis, Anniversarien, Memorien Neu wird beschlossen, daß die Exequien nur an einem Tag und nicht wie bisher an drei Tagen begangen werden, und daß die bisher für die Kapitulare und den ganzen Chor üblichen Mittag- und Abendessen im Sterbehaus am Exequientag entfalleri. Die Mitglieder der Bruderschaft der Sodalität hatten für ihre Begleitung (pro comi/atu) bei der Beerdigung eine ohnverschämbte ahnforderung gemacht. Darauf beschloß das Kapitel, sie künftig nicht mehr einzuladen (beruffin). Nun hat die Sodalität durch den Pastor (von St. Martin) erklären lassen, man wolle in corpore alle (Stifts-) Herren gratis begleiten, auch die Trauerflore selbst anschaffen, wenn sich die Geweiligen) (Stifts-)Herren zur Lebzeit mit 36 Alb. in die Sodalität haben einschreiben lassen. Dies wird nun jedem freigestellt. Hinsichtlich der Kerzen wird folgendes bestimmt: Die Erben eines Kanonikers haben bereitzustellen: auf den Hochaltar sechs 3Ä-pfündige, auf die Metten-Leuchten zwei 3/ 4 - pfündige, für die zwei schäfer () zwei 1/ 2 - pfündige und auf jeden Nebenaltar je zwei 3/ 4 - pfündige Kerzen. Diese Kerzen erhält nach der Beerdigung der Kustos zur freien Verwendung. Für die sechs großen Leuchter um den Sarg bzw. das Grab (thombeau) haben sie sechs 3/ 4 - p fündige Kerzen zu stellen, die die sechs Männer tragen. Diese Kerzen fallen an die Erben zurück; der Glöckner bringt sie ihnen in das Sterbehaus. Für Beerdigungen der Vikare gelten die gleichen Mengenangaben, aber statt 3/ 4 -pfündigen Kerzen genügen hier 1/ 2 -pfündige, und statt 1/ 2 -pfündige 1/ 4 - pfündige Kerzen. Loco paramentorum (die Toten sind im Sarg offenbar in vom Stift bereit gestellte Paramente gekleidet) zahlen die Erben von Kapitularen 35 Rt. an die Fabrik, auch wenn der Kanoniker woanders gestorben ist und begraben wurde. (Hinsichtlich der Vikare wird in einem Nachtrag vom 23. Januar 1778 bestimmt, daß für diese die Erben 10 Rt. "für die Totenkleider" an die Fabrik zahlen.) Der Grabstein wird vom Stift kostenlos gestellt; wenn der Name oder ein Wappen gewünscht werden, sind dafür 8 Rt. an die Fabrik zu zahlen. 4. Das Memorienverzeichnis von 1553/1566 Die Abschrift einer wohl im Chor der Stiftskirche bereitgehaltenen Tabula chori memoriarum et festorum ist das einzig erhaltene Memorienverzeichnis (Kopiar PfarrA BI. 60-67. Ein Repertorium memoriarum im Mischbd StadtBi BI. 267 mit einem nur die Buchstaben Abis G erfassenden Repertorium memoriarum et festorum iuxta litteras alphabeticas BI. 112r/v ist in die nachstehenden Angaben einbezogen und als "Index" zitiert. Die zitierte tabula chori ist datiert auf 1444, renovatum 1553, und hat einen ebenfalls 1553 abgeschriebenen Nachtrag von 1523 (Novae memoriae). Die ganze Niederschrift wurde 1566 nochmals erneuert. Am Schluß finden sich Ergänzungen bis 1582.

4. Das Memorienverzeichnis von 1553/ 1566 207 Der praktische Wert der Datenangaben des Verzeichnisses ist relativ gering. Todesdaten sind nur bei den Ergänzungen am Schluß gegeben, im übrigen ist lediglich der Kalendertag des Gedächtnisses vermerkt, wobei hier im Vergleich zu ähnlichen Verzeichnissen notiert sei, daß in der Mehrzahl der Gedenktage der "nächtfolgende Werktag" nach einem Fest angegeben ist. Zeitlich gibt das Verzeichnis fast ausschließlich Namen des späten 14. und des 15. Jahrhunderts. Bei der Renovation von 1444 wurde somit die Mehrzahl der älteren Eintragungen gestrichen. Eine Gliederung nach Personengruppen zeigt, daß über die Hälfte der genannten Toten ehemalige Kanoniker oder Vikare des Stiftes Pfalzel sind. Die Laien haben immerhin noch einen Anteil von fast einem Drittel (27 von 90 Namen, jedoch vielfach Eheleute oder sonstige Familienangehörige). Genannt sind: Mitglieder des Stiftes Pfalzel (Kanoniker und Vikare) 51 die Stifterin Adela, fünf Erzbischöfe, sechs Kleriker 12 Laien, davon 12 Frauen 27 90 Von den Mitgliedern des Stiftes (Kanoniker und Vikare) sind im Hauptteil 22 Namen gen~nnt, von denen elf auch urkundlich (zwischen 1391 und 1500) bezeugt sind. Weitere acht nicht als Kanoniker bezeichnete Personen konnten durch urkundliche Belege als solche identifiziert werden. Im Nachtrag sind 15 Personen genannt, die auch urkundlich bekannt sind. Ferner werden im Hauptteil sechs Personen als dominus bezeichnet, die wegen ihrer Familiennamen Mitglieder des Pfalzeler Kapitels gewesen sein könnten; sie wurden deshalb in die Kapitelsliste aufgenommen. Von den Trierer Erzbischöfen werden nur erwähnt: - Alle Trierer Erzbischöfe. Eine Memorie Omnium archiepiscoporum Trevircnsium ist im Index mit einem Präsenzgeld von 1 fl. aus St. Aldegund notiert. - Egbert (977-993; Todestag 9. Dezember) mit Memorie am Tag nach Allerseelen in der Peters-Kapelle im Kreuzgang. Der Index hat: (Memoria) Eckberti el aliorum episcoporum mit 1 fl. Präsenzgeld ex caslro, d. h. aus der Burg des Erzbischofs in Pfalzel. - Eberhard (1047-1066; Todestag 12. April) mit Memorie am Tag nach Gertrud (17. März) und einem Präsenzgeld aus einer Zinszahlung der Abtei St. Matthias (aber Index: panis cl vinum apul s. Matthiam; vgl. Heyen, GS NF 41, St. Simeon S. 550 f.). - Balduin (1307-1354; Todestag 21. Januar) mit Memorien an den Samstagen der vier Quatemberwochen und einem Präsenzgeld aus dem Zehnten zu

206 § 23. Tod, Begräbnis, Anniversarien, Memorien<br />

Neu wird beschlossen, daß die Exequien nur an einem Tag und nicht wie<br />

bisher an drei Tagen begangen werden, und daß die bisher für die Kapitulare<br />

und den ganzen Chor üblichen Mittag- und Abendessen im Sterbehaus am<br />

Exequientag entfalleri.<br />

Die Mitglieder der Bruderschaft der Sodalität hatten für ihre Begleitung<br />

(pro comi/atu) bei der Beerdigung eine ohnverschämbte ahnforderung gemacht. Darauf<br />

beschloß das Kapitel, sie künftig nicht mehr einzuladen (beruffin). Nun hat die<br />

Sodalität durch den Pastor (von St. Martin) erklären lassen, man wolle in corpore<br />

alle (Stifts-) Herren gratis begleiten, auch die Trauerflore selbst anschaffen,<br />

wenn sich die Geweiligen) (Stifts-)Herren zur Lebzeit mit 36 Alb. in die Sodalität<br />

haben einschreiben lassen. Dies wird nun jedem freigestellt.<br />

Hinsichtlich der Kerzen wird folgendes bestimmt: Die Erben eines Kanonikers<br />

haben bereitzustellen: auf den Hochaltar sechs 3Ä-pfündige, auf<br />

die Metten-Leuchten zwei 3/ 4<br />

- pfündige, für die zwei schäfer () zwei 1/ 2<br />

- pfündige<br />

und auf jeden Nebenaltar je zwei 3/ 4<br />

- pfündige Kerzen. Diese Kerzen erhält<br />

nach der Beerdigung der Kustos zur freien Verwendung. Für die sechs<br />

großen Leuchter um den Sarg bzw. das Grab (thombeau) haben sie sechs<br />

3/ 4<br />

- p fündige Kerzen zu stellen, die die sechs Männer tragen. Diese Kerzen<br />

fallen an die Erben zurück; der Glöckner bringt sie ihnen in das Sterbehaus.<br />

Für Beerdigungen der Vikare gelten die gleichen Mengenangaben, aber statt<br />

3/ 4 -pfündigen Kerzen genügen hier 1/ 2 -pfündige, und statt 1/ 2<br />

-pfündige<br />

1/ 4<br />

- pfündige Kerzen.<br />

Loco paramentorum (die Toten sind im Sarg offenbar in vom Stift bereit<br />

gestellte Paramente gekleidet) zahlen die Erben von Kapitularen 35 Rt. an die<br />

Fabrik, auch wenn der Kanoniker woanders gestorben ist und begraben<br />

wurde. (Hinsichtlich der Vikare wird in einem Nachtrag vom 23. Januar 1778<br />

bestimmt, daß für diese die Erben 10 Rt. "für die Totenkleider" an die Fabrik<br />

zahlen.) Der Grabstein wird vom Stift kostenlos gestellt; wenn der Name oder<br />

ein Wappen gewünscht werden, sind dafür 8 Rt. an die Fabrik zu zahlen.<br />

4. Das Memorienverzeichnis von 1553/1566<br />

Die Abschrift einer wohl im Chor der Stiftskirche bereitgehaltenen Tabula chori<br />

memoriarum et festorum ist das einzig erhaltene Memorienverzeichnis (Kopiar PfarrA<br />

BI. 60-67. Ein Repertorium memoriarum im Mischbd StadtBi BI. 267 mit einem nur<br />

die Buchstaben Abis G erfassenden Repertorium memoriarum et festorum iuxta litteras<br />

alphabeticas BI. 112r/v ist in die nachstehenden Angaben einbezogen und als "Index"<br />

zitiert. Die zitierte tabula chori ist datiert auf 1444, renovatum 1553, und hat einen ebenfalls<br />

1553 abgeschriebenen Nachtrag von 1523 (Novae memoriae). Die ganze Niederschrift<br />

wurde 1566 nochmals erneuert. Am Schluß finden sich Ergänzungen bis<br />

1582.

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