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182 § 18. Äußere Bindungen und Beziehungen<br />

durch die Kurie relativ gering. Sehr bemerkenswert ist aber der Verzicht der<br />

Kurie auf ihr Kollationsrecht an den in päpstlichen Monaten frei werdenden<br />

Pfründen 1477 wegen der Einbeziehung des Stiftes in Burg und Residenz Pfalzel<br />

zugunsten des Erzbischofs (vgl. § 8 und § 11 Abschn. A 1 b). - Zu Ablaßverleihungen<br />

vgl. § 25.<br />

2. Verhältnis zu den deutschen Königen<br />

Hier sind nur die Ersten Bitten zu nennen (vgl. § 11 Abschn. A 1b). Nachweise<br />

in den Personallisten.<br />

3. Verhältnis zum Erzbischof und Kurfürsten von Trier<br />

Die (kirchen-)rechtliche Position des St. Marienstiftes in Pfalzel als bischöfliches<br />

Stift stand nie in Zweifel. In den knapp 200 Jahren der Funktion<br />

der "Burg" Pfalzel als (Neben-)Residenz der Erzbischöfe von Trier von der<br />

Mitte des 14. bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts war die Einflußnahme<br />

der Erzbischöfe in innerstiftische Verfassungsstrukturen - bis hin zum Versuch,<br />

ein uneingeschränktes Besetzungsrecht für die Kanonikate zu erlangen<br />

- gewiß sehr konkret und intensiv. Damit war freilich auch einerseits der<br />

Ausbau des erzbischöflich-kurtrierischen Residenzbaues, verbunden mit<br />

einer Minderung des stiftischen Gebäudeberinges, und anderseits eine Aufwertung<br />

der personellen Zusammensetzung des Kapitels und eine tatkräftige<br />

Förderung der Modernisierungs- und der Ergänzungs- wie Ersatzbauten<br />

des Stiftes, namentlich des neuen Kreuzganges, verbunden (Details vgl.<br />

§§ 3 und 8 mit weiteren Hinweisen). Das alles klang wieder ab mit dem Rückfall<br />

des Residenzsitzes Pfalzel zum kurtrierischen Amtssitz. Das St. Marienstift<br />

wurde wieder eines der kleineren Stifte des Erzstiftes, das aber einbezogen<br />

blieb in die innererzstiftischen Verflechtungen des engeren Trierer<br />

Raumes.<br />

Über das Verhältnis des Stiftes zum Erzbischof-Kurfürsten als Landesherr<br />

ist kaum etwas bekannt. Die Einbindung des Stiftes in den Geistlichen<br />

(Land-)Stand des Oberstiftes ist nicht untersucht (weil dazu die allgemeinen<br />

Grundlagen fehlen). Notiert seien:<br />

- 1435 beauftragt die "Generalsynode" zu Basel den Domdekan zu Köln<br />

und den Dekan des Stiftes St. Simeon in Trier, das Stift Pfalzel gegen unerlaubte<br />

Steuereintreibungen - mit der Begründung der Steuerfreiheit geistlicher<br />

Personen gemäß Erklärung des Laterankonzils - zu schützen (StadtA<br />

Trier Urk. R 34). Was konkret hier zu befürchten stand, ist nicht bekannt, doch

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