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§ 15. Vikarien und AltarpfrüDden 171<br />

§ 15. Vikarien und Altarpfründen<br />

Die Statuten von 1463 nennen mit der Festsetzung der Kollationsrechte<br />

drei Vikarien und drei Altaristen-Stellen. Ebenso führt ein in der 2. Hälfte des<br />

16. Jahrhunderts aufgestelltes Inventarium seu registrum de dotationibus, oneribus,<br />

redditibus et servitiis in ecclesia BMV Palatiolensis (Kopiar StadtBi BI. 15r-16v),<br />

das lediglich ein Verzeichnis über die Vikarien und Altäre darstellt, diese sechs<br />

Pfründen auf. Dieses Verzeichnis und eine Aufzeichnung über die Allodien<br />

der Vikarien und Altäre von 1588 (in einer Abschrift von 1734 in K Best. 157<br />

Nr. 308) dienten wahrscheinlich als Unterlage für die in den Statuten von 1595<br />

angeordnete Unierung der drei Altäre mit den drei Vikarien, die damit begründet<br />

wurde, daß die Einkünfte aller Stellen so gering seien, daß eine Residenz<br />

der Inhaber nicht zu erreichen sei. Verzeichnis und Unierung sind mit ähnlichen<br />

Maßnahmen in anderen Stiften vergleichbar. Die Allode der Vikarien<br />

und Altäre sind im Verzeichnis aller Allode von 1550/67 (vgI. § 27 Abschn.<br />

B 3) genannt; sie waren größer als die der Kanonikate, vermutlich durch Zuwachs<br />

bei Stiftungen.<br />

Im übrigen sind nur wenige Nachrichten über die Vikarien und Altäre<br />

erhalten. Das Pfründenverzeichnis nennt nur die Inhaber der Vikarien. Bei<br />

den Altären wflren nur die Inhaber der Altäre St. Peter und St. Johann Baptist<br />

vorgesehen, aber nach der Inkorporation natürlich nicht mehr angegeben.<br />

Der St. Martin-Altar ist hier bereits, vor der offiziellen Unierung von<br />

1595, stillschweigend übergangen worden. Auch 1551 wird nur von fünf Benefitien<br />

gesprochen (Kopiar StadtBi BI. 38r). Dies zeigt einerseits, wie eine<br />

Vikarie "in Vergessenheit" geraten konnte, anderseits aber auch, daß der<br />

Quellenwert des eingangs genannten Verzeichnisses nicht zu hoch ist. - In<br />

der Neuzeit wurde eine Vikarie 1733/46 neu eingerichtet (s. unten Vikarie<br />

Lanser).<br />

Über das Alter der Altäre und Vikarien läßt sich nichts sagen, da Gründungs-<br />

bzw. Stiftungsurkunden fehlen. Das erste Zeugnis für einen Vikar ist<br />

aus dem Jahre 1271 (K Best. 157 Nr. 14; MrhR 3 S. 585 Nr. 2570).<br />

Die wöchentlichen Gottesdienst-Verpflichtungen der Vikare und Altaristen<br />

waren im 16. Jahrhundert aufeinander abgestimmt. Danach waren diese<br />

Wochenmessen (vgI. auch bei den Altären):<br />

montags<br />

dienstags<br />

mittwochs<br />

donnerstags<br />

freitags<br />

samstags<br />

am St. Martin-Altar<br />

am St. Katharinen-Altar<br />

am St. Peter-Altar<br />

am Dreifaltigkeits-Altar<br />

nicht bezeugt, dafür aber doppelt:<br />

am St. Johann Baptist-Altar und<br />

am St. Johann Evangelist-Altar

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