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1. Der Kellner 169<br />

Das Amt des Kellners wurde, wenigstens in den urkundlich besser bezeugten<br />

Jahrhunderten, theoretisch jedes Jahr neu vergeben. In der Mitte des<br />

16. Jahrhunderts wurde es anscheinend in einer Art Turnus abwechselnd ausgeübt,<br />

doch war es statthaft, einen Ersatzmann zu stellen (vgI. Kopiar StadtBi<br />

BI. 75). Daraus erklärt sich, daß auch in dieser Zeit die Kellerei über mehrere<br />

Jahre hin von einer Person verwaltet wurde (Beispiele in den Kapitelslisten).<br />

Von dieser turnusmäßigen Beauftragung mit dem Amt des Kellers war auch<br />

der von der Residenz befreite erzbischöfliche Kaplan nicht befreit, wie aus<br />

einem Schreiben des Kapitels vom 16. Juni 1552 an der Erzbischof ersichtlich<br />

ist, in dem das Kapitel den Erzbischof bittet, den derzeitigen Kaplan und als<br />

solchen von der Residenz befreiten Kanoniker Johann Römer zu veranlassen,<br />

wenigstens die Zehnten zu verpachten, weil er in diesem Jahr an der Reihe sei,<br />

das Kellneramt zu versehen (Kopiar StadtBi BI. 75, Kopiar PfarrA BI. 69; vgI.<br />

§ 32). Dieser Modus zeigt wohl auch, daß dieses Amt nicht eben begehrt war.<br />

Es ist aber auch sicher, daß ein jährlicher Wechsel einer geordneten und kontinuierlichen<br />

Wirtschaftsführung abträglich war. Aus diesem Grund kam man<br />

dann wieder - wann läßt sich nicht genau sagen - von diesem System ab und<br />

wählte den Kellner jährlich neu beim Generalkapitel am 15. Juni. Damit war es<br />

auch möglich, die Wahl abzulehnen (so bezeugt 1684, Mischbd StadtBi BI. 72).<br />

Eine Wiederwahl war unbeschränkt möglich, was praktisch bedeutete, daß<br />

dieses Amt nun auch wieder zu einer Art Lebensstellung ausgebaut werden<br />

konnte und wurde; so berichtet z. B. 1794 der Kanoniker Schimper, daß er<br />

12 Jahre hintereinander Kellner gewesen sei (K Best. 1 C Nr. 19038).<br />

Die Aufgabe des Kellners bestand vornehmlich darin, die Zehnten des Stiftes<br />

zu erheben bzw. zu verpachten und die Pachtsummen einzuziehen bzw. die<br />

Erträge einzusammeln und im Herbst eine ebenfalls mit dem Einsammeln der<br />

verschiedenen Erträge verbundene Fahrt nach Cochem durchzuführen (vgI.<br />

Kopiar StadtBi BI. 18). Über die Verwendung der Einkünfte und die Verteilung<br />

der Überschüsse an die Berechtigten hatte er jährlich Rechnung zu legen.<br />

Als Entgelt erhielt der Kellner ein Fixum.<br />

Der Kellner versah seit 1438 auch das Amt des Fabrikmeisters, seit 1655<br />

auch das des Bruderschaftsmeisters der Liebfrauen-Bruderschaft. 1450 wurde<br />

bei einem Rentenkauf in St. Aldegund bestimmt, daß diese an den Präsenzmeister,<br />

den Kellner oder einen anderen Beauftragten zu liefern sei (K Best.<br />

157 Nr. 79), woraus die wenig scharfe Trennung und gegenseitige Aushilfe erkennbar<br />

sind. Ähnlich empfehlen auch die (generellen) Statuten von 1595, die<br />

Ämter des Kellners, des Almosenmeisters und des Fabrikmeisters von einer<br />

Person versehen zu lassen. Sie hielten es in diesem Falle aber für besser, die<br />

prinzipiell einjährige Amtszeit dann auf fünf bis sechs Jahre auszudehnen.<br />

Auch diese Bestimmung zeigt, daß diese Statuten die Pfalzeler Verhältnisse<br />

keineswegs konkret berührten. Die Rechnungen des Kellners aus dem 18. Jahr-

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