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166 § 12. Dignitäten und Ämter auf Lebzeit<br />

5. Der Kantor<br />

Obwohl ein Kantor urkundlich erst zum Jahre 1271 bezeugt ist (vgl.<br />

§ 34), ist auch für dieses Amt anzunehmen, daß es seit Beginn des Stiftes bestand.<br />

Die Aufgabe des Kantors, den Chorgesang zu leiten, ergibt sich schon aus<br />

dem Namen. Da aber auch in Pfalzel das Amt auf Lebzeit vergeben wurde, sind<br />

auch hier die üblichen Klagen über das Nichtvermögen älter gewordener Kantoren<br />

überliefert (vgl. § 34). In den Reformbestimmungen nach der Visitation<br />

von 1701 (vgl. § 10) wird ausdrücklich betont, daß er die Rubriken des Breviers<br />

und des Offitiums beachten müsse und darauf zu achten habe, daß keine confllsiones<br />

bei den Gebeten entstünden und bei den Versikeln der Psalmen-Lesungen<br />

in den Kanonischen Stunden angemessene Pausen (paIIsa decens) eingehalten<br />

würden. Ob es sich da um eine admonitio aus gegebenem Anlaß oder um ein<br />

allgemeines Anliegen des Visitators handelt, mag dahingestellt sein.<br />

Über eine Amtsausstattung des Kantors sind Einzelheiten nicht überliefert.<br />

Auch die Besetzung des Amtes des Kantors war strittig, wobei es sich bei<br />

dem nachstehend geschilderten Fall um eine andere Form der Umgehung bzw.<br />

der Ausschaltung des vom Kapitel beanspruchten Rechtes, die Ämter des Dekans,<br />

Scholsters, Kustos und Kantors immer frei zu vergeben, handelt (vgl.<br />

zur Problematik die Vorbemerkung zu diesem Paragraphen und andere Beispiele<br />

in Abschn. 3, Scholaster), die 1651 mit Erfolg und diesmal durch ein<br />

Mitglied des Kapitels selbst praktiziert wurde. Kantor war (seit wann und wie<br />

ernannt, ist nicht bekannt; vgl. § 34) Stephan Blondel, der um 1651/52 in den<br />

Dienst des Domdekans von Köln, Franz von Lothringen, trat und - offensichtlich<br />

um eine Residenzbefreiung für sein Kanonikat zu erlangen - vom<br />

Erzbischof von Trier als Kaplan angenommen wurde. Hinsichtlich seiner<br />

Rechtsstellung als canoniclis capitlilaris residens konnte das Kapitel somit nichts<br />

einwenden. Es hat aber anscheinend verlangt, daß Blondel sein Amt als Kantor<br />

niederlege. Blondel tat dies auch, aber nicht durch Resignation zugunsten<br />

des Kapitels, sondern zugunsten des Anton Kasel. Diesen "Tausch" lehnte<br />

das Kapitel am 8. August 1651 ab, weil er gegen das Recht des Kapitels verstoße,<br />

und wählte am 12. August den Kanoniker Franz Theoderich von Villesuryon<br />

zum Kantor. Wie wenig sicher das Kapitel jedoch seiner Sache war,<br />

geht daraus hervor, daß es Villesuryon auftrug, nichts ohne Zustimmung des<br />

Kapitels zu unternehmen, falls es wegen dieser Besetzung zu einem Prozeß<br />

komme. Offenbar fürchtete man weitere Unkosten. Blondel und Kasel hatten<br />

nämlich inzwischen die römische Kurie eingeschaltet: Blondel hatte dort in<br />

die Hände des Papstes zugunsten des Anton Kasel verzichtet. Und als Papst<br />

Innozenz X. mit Bulle vom 18. August 1651 die durch die Resignation des<br />

Stephan Blondel vakante Kantorie dem Anton Kasel verlieh (K Best. 157

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