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3. Der Scholaster 163<br />

lasterie nur einem canonicus capitularis verliehen werden könne und Balthasar<br />

dazu erst die dreijährige Exspektanz absolvieren müsse. Diese Argumentation<br />

des Stiftes war juristisch sicherlich zutreffend; die Forderung der persönlichen<br />

Residenz hat man aber eigenartigerweise nicht angeschnitten. - Der Gang<br />

der Verhandlungen ist auch hier nicht bekannt. Im Pfründenverzeichnis (vgl.<br />

Vorbemerkung zu Kapitel 7) ist zur Scholasteriepfründe als Nachfolger des<br />

Johann Borgius mit der Jahresangabe 1613 Balthasar Wilhelm von Boningen<br />

eingetragen, dazu aber der Zusatz gemacht: Paul Wolter. Hic per ammodiationem<br />

a S.ND. () aliquandiu habuit scholasteriam, dans singulis annis 50 Coronatos praefato<br />

domino Balthasaro Guiliermi, tandem 1628 cerla pecunia redemit. Wahrscheinlich ist<br />

dies so zu verstehen, daß Boningen formell als Scholaster aufgenommen<br />

wurde, Ausübung und Einkünfte des Amtes aber dem - vom Kapitel gewählten<br />

- Paul Wolter gegen Zahlung einer jährlichen Abfindung überließ. Zu Paul<br />

Wolter, der seit 1617 als Scholaster bezeugt ist, vgl. § 32. Balthasar Wilhelm von<br />

Boningen hat nach Ausweis des Pfründenverzeichnisses (ohne Jahresangabe)<br />

zugunsten seines Bruders Matthias Wilhelm von Boningen auf das Kanonikat<br />

(nicht die Scholasterie) verzichtet. Dieser schied 1628 aus dem Kapitel aus; ob<br />

durch Tod oder Tausch ist nicht bekannt. Ihm folgte im Kanonikat Claudius<br />

Latour (vgl. § 35). Scholaster war bis 1640 Paul Wolter. Da die beidenJahreszahlen<br />

über didBereinigung der Scholasteriefrage und das Ausscheiden des<br />

Matthias Wilhelm von Boningen übereinstimmen, ist anzunehmen, daß 1628<br />

ein grundsätzliches Übereinkommen zwischen dem Stift Pfalzel und den von<br />

Boningen dahingehend erzielt wurde, daß Balthasar Wilhelm auf alle Forderungen<br />

an das Kapitel verzichtete. Wieviel das Stift oder der Scholaster Wolter<br />

dafür zahlten, ist nicht bekannt. Die Rechtsfrage, wie die Besetzung eines Offitiums<br />

zu handhaben sei, wenn das Nominationsrecht an der frei gewordenen<br />

Stelle dem Papst oder dem Erzbischof zustünde, war weiterhin ungeklärt.<br />

Zur Amtsausstattung des Scholasters gehörte wie oben gesagt eine volle<br />

Kanonikatspfründe. Praktisch war dies eine selbständige Vermögensmasse,<br />

ähnlich z. B. der Fabrik. Sie wurde auch aus Privatvermögen der Scholaster, aus<br />

Stiftungen oder aus Überschüssen vermehrt. So hat z. B. 1369 der Scholaster<br />

Baldewin einen Weinberg für die Scholasterie gekauft (K Best. 157 Nr. 51), oder<br />

1685 verpachten Dekan und Kapitel Weinberge der Scholasterie, deren Pacht<br />

direkt an den Scholaster abzuführen ist (K Best. 157 Nr. 157). Als Benefitium<br />

standen dem Scholaster die Kollationen der Vikarien der hl. Dreifaltigkeit und<br />

der hl. Katharina und des Altares St. Johann Baptist zu (vgl. § 15). Ähnlich wie<br />

bei Organist/Sakristan und Lehrer (s. oben) ist nach den Verfügungen von 1701<br />

(vgl. § 10) das Kapitel berechtigt, gegen die Kollation eines nicht qualifizierten<br />

Vikars Einspruch zu erheben und wenn nötig einen anderen zu wählen.<br />

Schon im späten 17. und verstärkt im 18. Jahrhundert hat man sich dann<br />

aber im Stift bemüht, die vergleichsweise großzügige Amtsausstattung der

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