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162 § 12. Dignitäten und Ämter auf Lebzeit<br />

Scholasters, des Kustos und des Kantors in allen Monaten dem Kapitel zustehe.<br />

Man sah sehr wohl in Pfalzel, daß letzteres Recht nicht in den eigenen<br />

Statuten verankert war, weshalb man sich hierfür darauf berief, daß dies so im<br />

Stift St. Paulin rechtens sei, dieses Stift aber für Pfalzel als Oberhof gelte.<br />

Schließlich wird stiftischerseits noch angeführt, daß eine Kumulierung ohnehin<br />

unstatthaft sei; vermutlich ist das ein Hinweis darauf, daß Loyaris in Pfalzel<br />

bereits entgegen den Gewohnheiten des Stiftes zwei Kanonikatspfründen<br />

erhalten hatte (vgI. § 35). Die Gegenargumente der erzbischöflichen Verwaltung<br />

sind nicht bekannt. Es ist aber sicher, daß Loyaris bis 1586/87 die Scholasterie<br />

innehatte (vgI. §§ 32 und 35), das Stift also seinen Anspruch auf uneingeschränkte<br />

Disposition dieses Offitiums nicht hatte durchsetzen können.<br />

Zwanzig Jahre später lag bereits wieder ein ähnlicher, vielleicht noch krasserer<br />

Fall vor. Nach dem Tod des Scholasters Nikolaus Gelen verlieh Erzbischof<br />

Lothar Kanonikat und Amt an den (aus Trier stammenden) kurfürstlichen<br />

Agenten zu Rom Dr. iur. Johann Borgius. Das Kapitel erhob Einspruch,<br />

weil Borgius nicht in Pfalzel residieren könne und weil das freie Wahlrecht des<br />

Kapitels beeinträchtigt werde. Auch hier sind die Verhandlungen im einzelnen<br />

nicht bekannt. Wir wissen lediglich, daß Erzbischof Lothar am 5. Mai 1604<br />

einen Revers ausstellte, in dem er versicherte, das Recht des Kapitels auf freie<br />

Wahl von Dekan, Scholaster, Kustos und Kantor solle durch diese Ernennung<br />

nicht beeinträchtigt werden (K Best. 157 Nr. 302 Stück 4). Offensichtlich sind<br />

hier die Residenzbestimmungen von 1461/63 und die statutenmäßig nicht zu<br />

entscheidende Frage der freien Wahl miteinander vermischt worden, doch<br />

hatte das Stift durch die formelle Anerkennung des freien Wahlrechtes einen<br />

Erfolg errungen. Man scheint zwar noch 1607 in Pfalzel Widerstand gegen die<br />

Annahme von Borgius geleistet zu haben, hat aber dann wohl doch nachgegeben.<br />

Johann Borgius starb 1612 in Rom als Kanoniker und Scholaster von<br />

Pfalzel (vgI. § 32).<br />

Damit aber wurde schon wenige Jahre später die Frage erneut akut, weil<br />

Johann Borgius in Rom gestorben war. Das Besetzungsrecht der durch diesen<br />

Tod an der Kurie freien Pfründe stand zweifelsohne dem Papst zu. Galt dies<br />

aber auch für das Amt des Scholasters In Rom wurde diese Frage natürlich<br />

bejaht. Papst Paul 11. verlieh in zwei verschiedenen Urkunden vom 25. Oktober<br />

1612 Kanonikat und Scholasterie an den Alumnen des Germanikums Balthasar<br />

Wilhelm von Boningen (K Best. 157 Nr. 162 für die Scholasterie; beide<br />

Urkunden und die Bitte um Einweisung durch Balthasars Bruder Jakob Wilhelm,<br />

Kanoniker zu St. Martin/Lüttich, vom 12. Dezember 1612 in Kopiar<br />

StadtBi BI. 53r-57v). Das Kapitel zu Pfalzel nahm die Nomination für das Kanonikat<br />

vorbehaltlos an, lehnte sie aber für die Scholasterie ab (Kopiar a.a.O.).<br />

Als Begründung für diese Ablehnung wird nun aber nicht (wie noch 1604) das<br />

freie Wahlrecht des Kapitels genannt, sondern die Bestimmung, daß die Scho-

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