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3. Der Scholaster 161<br />

Urkundlich bezeugt ist das Amt des Scholasters erstmals 1258 (vgI. § 32),<br />

doch bestand es gewiß schon früher, wahrscheinlich seit Beginn des Stiftes.<br />

Der Scholaster war wie Kustos und Kantor zur persönlichen Residenz verpflichtet<br />

und mußte Kapitularkanoniker sein.<br />

Die Aufgaben des Scholasters sind im einzelnen nicht beschrieben. Man<br />

wird aber auch hier die noch heute doppelte Bedeutung von "Schola" als<br />

Schule im Sinne von Ausbildung und als (Knaben-)Chor bei der liturgischen<br />

Gestaltung des Gottesdienstes zu berücksichtigen haben, wobei auch mehr an<br />

Aufgaben eines "Zeremoniars" bis hin zur Vorbereitung des täglichen Gottesdienstes<br />

zu denken ist. In Pfalzel hatte der Scholaster dafür in der Endzeit des<br />

Stiftes einen Gehilfen, der als Sakristan, also als Verwalter und Betreuer der<br />

Sakristei, bezeichnet und vom Scholaster mit immerhin 80 fl. jährlich besoldet<br />

wurde (für 1802: K Best. 276 Nr. 2681). In den Reformverfügungen nach der<br />

Visitation von 1701 (vgI. § 10) ist eingehend bestimmt, auf was der Scholaster<br />

bei der Einstellung des ludimagister (Organist/Sakristan) und des ludimoderator/<br />

reetor seholae zu achten habe (vgI. § 17 Abschn. 2 und 3), wobei ausdrücklich gesagt<br />

ist, daß das Kapitel befugt ist, bei Nichtbeachtung nach einer vergeblichen<br />

Ermahnung gegebenenfalls einen neuen Scholaster zu wählen. - Zur<br />

Schule für die Kinder der Siedlung vgI. § 17.<br />

Die Problematik um die Besetzung namentlich der Scholasteriepfründe ist<br />

in der Vorbemerkung dieses Paragraphen schon dargelegt. Das Stiftskapitel<br />

beanspruchte für sich die freie Wahl in allen Vakanzen und hatte als Voraussetzung<br />

den Status eines Kapitularkanonikers (d.h. nach Ablauf der Karenzjahre)<br />

und ständige Residenz bestimmt. Dem entgegen stand der Anspruch<br />

der päpstlichen Kurie - bzw. bei deren Verzicht zugunsten des Erzbischofs<br />

der Anspruch des Erzbischofs - auf Besetzung aller in ungeraden (päpstlichen)<br />

Monaten und bei Tod an der Kurie frei werdenden Pfründen. Das war<br />

unbestritten bei den einfachen Kanonikaten, kontrovers aber bei den Ämtern,<br />

bei denen das Kapitel ein uneingeschränktes Wahlrecht bei jeder Vakanz<br />

beanspruchte. Praktische Auswirkungen dieser Differenzen zeigen nachstehende<br />

Beispiele.<br />

Urkundlich greifbar wird ein solcher Fall erst 1583. Der Erzbischof von<br />

Trier hatte für die in mense apostolieo frei gewordene Scholasterstelle den Adrian<br />

Loyaris präsentiert. Dagegen protestierte das Stift in einem Schreiben vom<br />

8. Juli 1583 heftig (Kopiar StadtBi BI. 39). Es wird darin zunächst die Person<br />

des Präsentierten abgelehnt, weil er sich beim letzten Generalkapitel nicht zur<br />

Residenz gemeldet habe, weil er kein Zeugnis über die Subdiakonats- und Diakonatsweihe<br />

vorgelegt habe und weil er zum Scholaster überhaupt ungeeignet<br />

(idoneus) sei. Grundsätzlich wird zur Sache selbst ausgeführt, daß gemäß den<br />

Statuten (von 1463) und der Bulle Papst Pius II. (von 1461) der Scholaster eanonieus<br />

eapitularis et residens sein müsse, und daß die Disposition der offttia des

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