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160 § 12. Dignitäten und Ämter auf Lebzeit<br />

Die Statuten von 1463 sagen über die Aufgaben des Dekans lediglich, daß<br />

er die Lasten (onera) wie bisher zu tragen habe. Praktisch bedeutet das, daß er<br />

generell für die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftes als Ganzes zu sorgen<br />

hatte. Dazu gehörte auch, daß der Dekan als Pfarrer der Stiftspfarrkirche<br />

St. Nikolaus einen Vikar zu besolden hatte (vgl. § 29; 1802 mit 50 fl. veranschlagt:<br />

K Best. 276 Nr. 2681).<br />

Die Rechte des Dekans sind ebenfalls weder in den Statuten von 1463 noch<br />

in anderen Quellen näher beschrieben. Lediglich die Poenalgewalt wird 1463-<br />

und zwar einschränkend - genannt: Danach ist der Dekan nur dann berechtigt,<br />

Stiftsmitglieder (Kanoniker, Vikare und Altaristen) zurechtzuweisen oder<br />

zu bestrafen (corrigere aut punire), wenn das Vergehen vorher im Kapitel besprochen<br />

wurde, und dann nur nach Maß und Art, wie es im Kapitel festgesetzt<br />

wurde. Nur Vergehen gegen die Chordisziplin darf der Dekan wie in anderen<br />

Stiften üblich selbständig bestrafen. Zur Beichtverpflichtung an Ostern vgl.<br />

§ 11 Abschn. A 2b. Selbst in den Reformverfügungen nach der Visitation von<br />

1701 (vgl. § 10) sind die Befugnisse und Verpflichtungen der Dekane - qui sunt<br />

eccJesiae capita - vergleichsweise wenig konkret bestimmt. Sie haben namentlich<br />

den Gottes- und Chordienst zu beaufsichtigen und auf gute Ordnung - ohne<br />

reden, lachen und umherlaufen - zu achten. Hinsichtlich der eigenen Teilnahmeverpflichtung<br />

heißt es, diese habe der der anderen Stifte zu entsprechen.<br />

Als Ganzes muß man die Stellung des Dekans von Pfalzel gegenüber seinem<br />

Kapitel als relativ schwach bezeichnen.<br />

Von den Benefitien stand dem Dekan - neben der genannten Pfarrkirche<br />

St. Nikolaus - die Kollation der Vikarie St. Margaretha und des Altares St. Peter<br />

in ambitu (vgl. § 15) sowie die der Pfarrei Noviand zu.<br />

Die Amtsausstattung des Dekans bestand in der zusätzlich zu seiner Kanonikerpfründe<br />

ihm vorbehaltenen gleichgroßen Dekanspfründe; er bezog also<br />

den doppelten Teil eines Kanonikers. Das galt auch für seinen Anteil an der<br />

distributio cottidiana und der praesentia communis, nicht aber an der Presbyterpfründe<br />

(vgl. § 11 Abschn. C). Aus Condt erhielt er ein Karat Wein (vgl. § 29).<br />

3. Der Scholaster<br />

Im Unterschied zur relativ schwach profilierten Stellung des Dekans hatte<br />

die des Scholasters in Pfalzel im Vergleich zu anderen Stiften offensichtlich<br />

ein größeres Ansehen, jedenfalls fand sie breiteres Interesse. Das hatte seinen<br />

Grund aber gewiß insbesondere darin, daß dieses Amt im Stift Pfalzel wie<br />

das des Dekans zusätzlich mit einer vollen Pfründe ausgestattet war, sodaß<br />

dessen Inhaber ebenfalls als Kapitularkanoniker und Scholaster zwei Pfründen<br />

besaß.

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