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2. Der Dekan 159<br />

die Vogtei- (und wohl auch Grundgerichts-) Rechte mit deren Einnahmen<br />

in Britten und Hinzert sowie ein Weinzins in Condt sowie<br />

- die Patronate mit Zehntanteilen an den Pfarreien Ittel (bis 1212, dann<br />

dem Kapitel überlassen) und Cochem (seit 1217).<br />

- Über eine dem Propst reservierte Kurie ("Propstei") ist nichts bekannt.<br />

Es ist nicht anzunehmen, daß einer der Pröpste ständig in Pfalzel residiert hat;<br />

dafür war Trier zu nahe.<br />

2. Der Dekan<br />

Der Dekan von Pfalzel ist urkundlich erstmals zum Jahre 1251 bezeugt<br />

(vgI. § 31). Sachlich ist das ohne Bedeutung, weil die Existenz dieses Amtes<br />

auch ohnehin anzunehmen ist und bei der kümmerlichen Überlieferung zur<br />

Geschichte des Stiftes für das Mittelalter Ersterwähnungen stets nur relative<br />

Bedeutung haben können. Wichtig ist jedoch, daß das Amt des Dekans erst<br />

seit der Mitte des 13. Jahrhunderts in den, wenn auch wenigen, Urkunden bezeugt<br />

ist und anderseits eine Vorrangstellung des Dekans als Vertreter des<br />

Kapitels (gegenüber dem Propst) in der Urkunde von 1219 (vgI. oben Abschn.<br />

1: Propst) noch ,nicht erkennbar ist. Die Abschichtung der Propstei vom Kapitel<br />

und daraus folgend die Hervorhebung der Dignität des Dekans bzw. die<br />

Bildung der Dekanei erfolgte somit im 2. Viertel des 13. Jahrhunderts, wenn<br />

auch aus der bei der Propstei (Abschn. 1) genannten Titulatur von 1272 hervorgeht,<br />

daß in dieser Zeit wieder der Propst eindeutig dem Kapitel vorsteht.<br />

Der Dekan wurde vom Kapitel gewählt und vom Erzbischof von Trier<br />

bestätigt. Der ältere Wahlmodus war der durch (drei) Skrutatoren (die Einzelheiten<br />

bestimmt eine Notiz von ca 1546 im Kopiar PfarrA BI. 68r; als Beispiel<br />

von 1566 vgI. § 31 bei Peter Homphäus). Eine Wahl durch Compromissarius<br />

(hier der Domdekan von Metternich) ist nur für 1639 bezeugt (K Best. 157<br />

Nr. 306). - Wahlberechtigt waren alle Kapitularkanoniker; non residentes konnten<br />

ihre Stimme schriftlich abgeben oder bevollmächtigte Vertreter benennen. -<br />

Wählbar waren seit Erzbischof Otto von Ziegenhain (1418-1430) nur canonici<br />

capitulares et residentes (so bestätigt durch Papst Pius 11. am 25. August 1461<br />

bzw. verankert in den Statuten von 1463). Eine Vertretung war gemäß den<br />

Statuten von 1463 nicht statthaft (residentia continua personalis). Da aber gerade<br />

diese Verpflichtung des Dekans auf die persönliche Residenz der Anlaß zur<br />

Statutenänderung bzw. -neufestsetzung von 1463 war, muß man annehmen,<br />

daß dies vorher nicht üblich war. Wie es später tatsächlich mit der Ausübung<br />

dieser Pflicht bestellt war, läßt sich nicht feststellen. Bei Dekan Peter Homphäus<br />

(1566-1600) aber z.B. wird man wegen verschiedener anderer Ämter, die<br />

er innehatte, annehmen müssen, daß er öfter von Pfalzel abwesend war.

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