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158 § 12. Dignitäten und Ämter auf Lebzeit<br />

hanns, die Propstei dem Kapitel zu überlassen und einer Inkorporation unter<br />

der Bedingung zuzustimmen, daß ihm auf Lebzeit jährlich 100 fl. in seinem<br />

Wohnhaus in Mainz ausbezahlt werden und nach seinem Tod sein Anniversar<br />

mit einer Memorie für seinen Onkel Herbord und seine Verwandten im Stift<br />

Pfalzel gefeiert werde. Jöhann verpflichtet sich, diese Vereinbarung der römischen<br />

Kurie mitzuteilen (producere; K Best. 157 Nr. 60). Offensichtlich war<br />

aber auch damit die Rechtslage einer Inkorporation der Propstei in das Kapitel<br />

bzw. deren Aufhebung noch nicht unbestritten geklärt. Jedenfalls erbitten Dekan<br />

und Kapitel von Pfalzel im Juni 1395 in Rom eine Bestätigung der Inkorporation<br />

durch Erzbischof Kuno von 1379, wobei die dabei aufgelisteten Einkünfte<br />

aus Cochem, Condt, Britten und Hinzert genannt werden (RepGerm 2<br />

Sp. 957 zum 2. Juni). Mit Bulle vom 4. Juni 1395 bestätigt Papst Bonifaz IX.<br />

dann diese Inkorporation, indem er die Urkunde Erzbischof Kunos von 1379<br />

(nicht die Vereinbarung von 1391!) transsumiert, was zumindest formal doch<br />

recht ungewöhnlich ist (StadtA Trier Urk. V 5). Dennoch gab es offensichtlich<br />

auch weiter Zweifel, die vermutlich in der jedenfalls möglichen Einschränkung<br />

der "Inkorporation" von 1379 auf die genannten Einkünfte begründet<br />

waren. In der Liste der Pröpste von Pfalzel bei Brower jedenfalls ist zu 1399-<br />

also noch zu Lebzeiten Johanns von Hechtsheim - ein Propst Nikolaus von<br />

Monatabaur genannt (vgl. § 30). 1422 erbitten Dekan und Kapitel erneut eine<br />

Inkorporation der Propstei in Rom (RepGerm 4 Sp. 3078 zum 5. August; ob<br />

eine Urkunde ausgestellt wurde, ist nicht ersichtlich) und 1424 läßt der Dekan<br />

die Inkorporationsbulle von 1395 transsurnieren (K Best. 157 Nr. 56;<br />

6. Januar). Bis zu diesem Zeitpunkt muß es somit noch Ansprüche auf die<br />

Propstei - von wem und mit welcher Begründung auch immer - gegeben haben.<br />

Erst danach ist von dieser Dignität nicht mehr die Rede. - Die Anniversarienverpflichtung<br />

für die von Hechtsheim hat das Stift im übrigen nicht<br />

lange, wenn überhaupt, wahrgenommen; im Memorienverzeichnis von<br />

1444/1553 ist Johann von Hechtsheim jedenfalls nicht genannt.<br />

Rechte und Einkünfte des Propstes.<br />

Zu den Aufgaben (und damit auch zu den Rechten) des Propstes gehörte<br />

die Wahrnehmung von Herrschaftsrechten des Stiftes, namentlich der Ausübung<br />

der Patronate über Pfarreien des Stiftes und der Vogtei in einigen Ortschaften,<br />

womit aber wohl die Grundgerichtsbarkeit gemeint ist. Ob er mit<br />

der Vogtei einen Laien als Lehnsträger beauftragte, ist nicht bekannt, aber bei<br />

einem Grundgericht (mit Schöffen) auch nicht erforderlich. Mit den Patronatsrechten<br />

waren einträgliche Einnahmen aus Zehntanteilen verbunden.<br />

An Rechten und Einkünften des Propstes - die man im Vergleich zu den<br />

großen Stiften wohl nur eingeschränkt als "Propsteigut" wird bezeichnen<br />

können - sind somit zu nennen:

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