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1. Der Propst 157<br />

dern von singulis cananonicis und den praebendae fratrum) - noch eine beachtliche<br />

und als Vogt über die grundherrschaftliche Vermögensgruppen des Kapitels<br />

einflußreiche Stellung. Die Scheidung Propst - Kapitel ist aber klar vollzogen.<br />

In stiftischen Angelegenheiten kommt der Propst daher kaum noch vor,<br />

aber es gibt immerhin für das ganze 13. Jahrhundert noch Beispiele gemeinsamer<br />

Beurkundungen. So urkunden 1254 Propst, Dekan und Kapitel (Kopiar<br />

BistA S. 151; vgl. § 29 zu Niderhuysen) und auch 1271 urkunden Propst und Kapitel<br />

gemeinsam in einer stiftischen Angelegenheit (K Best. 157 Nr. 15; MrhR<br />

3 S. 599 Nr. 2634), wenn dies hier auch ein Sonderfall sein mag, weil der Vertragspartner<br />

einer Anniversarienstiftung, verbunden mit einem Gütertausch,<br />

der Dekan des Stiftes selbst ist. Aber auch für 1272 ist noch eine Verpachtungsurkunde<br />

mit der Titulatur prepositus ... totumque capitulum fratrum canonicorum<br />

überliefert (K Best. 157 Nr. 16; MrhR 3 S. 615f. Nr. 2709).<br />

Die Propstei wurde 1379/1395 in mehreren Schritten dem Kapitel inkorporiert<br />

und damit praktisch aufgehoben. Anlaß war formal der aus verschiedenen<br />

Gründen verursachte Rückgang der Einkünfte des Kapitels und eine darauf zurückgeführte<br />

verminderte Residenz der Kanoniker. Konkreter Anlaß mag aber<br />

auch gewesen sein, daß für Propst Johann von Hechtsheim wie schon für dessen<br />

Vorgänger Jakob von Hechtsheim die Propstei Pfalzellediglich eine (nicht<br />

sehr ertragreidte) Pfründe war und beide vermutlich nie in Pfalzel residiert haben<br />

(vgl. zu den personellen Voraussetzungen für die Verleihung die Angaben<br />

in § 30). Mit Urkunde vom 2. September 1379 inkorporierte Erzbischof Kuno<br />

von Falkenstein auf Bitten von Propst, Dekan und Kapitel dem Stift aus den<br />

Einkünften der Propstei 1.) 2J 3<br />

Zehnt in Cochem (das bisher dem Dekan daraus<br />

zustehende ein Karat Wein erhielt dieser weiter), 2.) drei Karat Wein aus Condt<br />

von den dortigenfeodales et vasal/i, deren Rechte unverändert blieben, und 3.) die<br />

bisherigen Einkünfte und Rechte des Propstes in Britten und Hinzert. Die Zuweisung<br />

erfolgte mit der Auflage, diese Einkünfte nur an Residierende, und<br />

zwar Dekan, Kanoniker und Vikare, nach der Ordnung der distributio cottidiana<br />

(mit den Dispensgründen Krankheit und Abwesenheit im Auftrag des Kapitels)<br />

zu verteilen. Als Legitimation des Erzbischofs wird gesagt, daß diesem die<br />

conftrmatio electionis, investitura et instal/atio zustehe, auch wenn damit ein Verfügungsrecht<br />

über Besitz und Einkünfte schwerlich verbunden war (K Best. 157<br />

Nr. 55). Wahrscheinlich kommt in dieser Begründung aber auch eine Ungewißheit,<br />

wenn nicht ein Zweifel an der Zulässigkeit dieses Verwaltungs aktes des<br />

Erzbischofs zum Ausdruck. Die Dignität des Propstes als solche und gewiß<br />

auch damit verbundene Rechte hat Johann von Hechtsheim nämlich beibehalten<br />

und es läßt sich auch nicht nachweisen, daß die Überweisung der 1379 genannten<br />

Einkünfte an das Kapitel tatsächlch erfolgt ist.<br />

Erst 12 Jahre später, am 5./8. Juni 1391, nämlich kommt es nach neuen<br />

Verhandlungen zwischen Propst Johann und dem Kapitel zur Bereitschaft Jo-

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