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156 § 12. Dignitäten und Ämter auf Lebzeit<br />

1. Der Propst<br />

An der Spitze des Stiftes stand ursprünglich auch in Pfalzel der Propst<br />

(prepositus). Er ist urkundlich erstmals für 1068 bezeugt (vgI. § 30). Die Personallisten<br />

zeigen jedoch, daß die Propstei Pfalzel praktisch als Neben- oder Zusatzpfründe<br />

für die dem Domkapitel Trier oder/und anderen größeren Stiften<br />

angehörenden Inhabern anzusprechen ist, wenn daraus freilich - zumindest<br />

noch für das 12. Jahrhundert - nicht geschlossen werden kann, daß sie sich<br />

nicht auch aktiv um Belange des Stiftes eingesetzt hätten. Man wird aber davon<br />

ausgehen können, daß sie vom Erzbischof nominiert wurden, auch wenn<br />

Erzbischof Kuno in der noch zu nennenden Urkunde von 1379 mit der Feststellung,<br />

er habe die confirmatio e/ectionis, die investitura und die instaffatio der<br />

Pröpste, ausdrücklich eine Wahl des Propstes (durch das Kapitel) nennt.<br />

Die Formulierung der Urkunde ErzbischofUdos von 1071 rogantu Regenheri<br />

prepositi ceterorumque fratrum (MrhUB 1 Nachtrag Nr. 4 S. 719; Kopiar StadtBi<br />

BI. 16, Kopiar PfarrA BI. 79r; vgI. § 28 bei Enkirch) wird man dahin zu interpretieren<br />

haben, daß zu diesem Zeitpunkt eine Trennung von Propstei- und<br />

Kapitelsgut noch nicht stattgefunden hat. Mit der Übertragung von Rechten<br />

und Einkünften der Pfarrei Ittel durch den Propst an das Kapitel im Jahre<br />

1212 (vgI. § 29 bei Ittel) ist aber die Aussonderung eines Propstei-Vermögens,<br />

wie sie in anderen Stiften im Laufe des 12. Jahrhunderts vollzogen wurde,<br />

auch für das Stift Pfalzel erwiesen.<br />

Das zeigt auch ein Streit zwischen Propst und Kapitel, den Erzbischof<br />

Theoderich 1219 schlichtet: Die Kanoniker hatten dem Erzbischof vorgetragen,<br />

daß einer ihrer Pröpste (ob es sich um Propst Johann handelt, der als<br />

Archidiakon von Karden 1217 der Inkorporation von Cochem zugestimmt<br />

hatte) sie in ihren Zinsen und Rechten in den Ortschaften schädige, in denen<br />

ihm ausschließlich die Vogtei zustehe (Noscant '" canonicos Palatiolenses singulos<br />

... saepius nos impulsasse, aliqui prepositus eorum ipsis gravis et iniuriosus esset apponendo<br />

manus violentas ad census et iuras fratrum in quibus vil/is, ubi sola advocatia perpetuo<br />

dignoscitur attinare). Der Erzbischof entschied nach vorheriger Prüfung, daß<br />

zur prebenda fratrum alle Wiesen und Einkünfte (prata et redditus) von Hinzert<br />

(Hundti[adt), ein Festum (= 1/4 Mark) aus dem kleinen Zehnten in Cochem,<br />

census tertium capitum de me/ioribus ad fabricam und alle Rechte in Britten dem Stift<br />

(ecclesie) gehörten und der Propst keinerlei Rechte in St. Aldegund, Alf und<br />

Spey habe. In Hinzert und Britten solle er nichts als die Vogtei beanspruchen<br />

(Kopiar StadtBi BI. 17r und PfarrA BI. 80; Kurzregest Goerz, RegEb S. 338;<br />

danach auch MrhR 2 S. 388 Nr. 1418; fehlt MrhUB). Immerhin hat der Propst<br />

in dieser Urkunde - die außerdem zeigt, daß die weitere Ausbildung der innerstiftischen<br />

Verfassung mit der Herausstellung des Dekans noch nicht begonnen<br />

war (der Erzbischof spricht bezeichnenderweise nicht vom Kapitel, son-

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